Die Beklagte hatte die Klägerin
mit einer Werbeanzeige auf der Domain „www.Kreisgebiet-T....de beauftragt. Diese
wurde entsprechend platziert. Die Vergütung wurde von der Beklagten nicht
gezahlt. Amts- und Landgericht hatten die Klage abgewiesen; auf die zugelassene
Revision hob der BGH das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das
Landgericht zurück. Entscheidend sei, ob die Dienstleistung also solche oder al
Arbeitsergebnis dessen Erfolg geschuldet würde. Bei einem Vertrag, auf
bestimmte Zeit ein bestimmtes Werbeplakat an einer bestimmten Stelle
auszuhängen, sei das Arbeitsergebnis geschuldet, weshalb es sich um einen
Werkvertrag handele.
Richtig, so der BGH, habe das
Landgericht den Vertrag der Parteien als Werkvertrag nach § 631 BGB eingeordnet.
Für die Abgrenzung von Dienst- und Werkvertrag käme es auf den im Vertrag zum
Ausdruck gebrachten Willen an.
Allerdings habe es rechtsfehlerhaft
die Ansicht vertreten, der Erfolg nach § 631 Abs. 1 BGB erschöpfe sich nicht in
der Einstellung im Internet alleine, vielmehr würde es dem Auftraggeber darauf
ankommen, sein beworbenes Produkt bei einem möglichst großen Teil potentieller
Kunden bekannt zu machen, weshalb der Unternehmer für eine Verbreitung der
Anzeige auf der von ihm betriebenen Website Sorge tragen müsse. Gleiches gelte
für einen Werbespot auf einem Videoboard mit Vereinbarung einer bestimmten
Wiederholungsfrequenz sowie für die Eintragung in einem elektronischen
Branchenverzeichnis als auch für die Erstellung und Betreuung von
Internetpräsentationen (sogen. Internet-System-Vertrag). Mit der Einstellung
einer Werbeanzeige auf einer bestimmten Domain für eine vereinbarte
Vertragslaufzeit würde von der Klägerin ein bestimmtes Arbeitsergebnis
geschuldet; darin liege der Werkerfolg.
Die Auffassung des Landgerichts,
der Werkvertrag sei nicht hinreichend bestimmt, da keine Regelungen enthalte,
die Rückschlüsse auf den Umfang der Bekanntmachung der Werbeanzeige und damit
auf deren Werbewirksamkeit zulasse, sei, so der BGH, verfehlt. Entgegen der
Annahme des Landgerichts gehöre dies mangels einer entsprechenden Vereinbarung
nicht zum wesentlichen Inhalt eines auf Schaltung einer elektronischen
Werbeanzeige gerichteten Vertrages. Ihr Fehlen führe daher nicht zur Unwirksamkeit
des Vertrages. Es sei das Risiko des Werbenden, ob die von ihm gewünschte
Werbewirkung tatsächlich erzielt würde.
Da das Landgericht keine weiteren
Feststellungen zu den weiteren Anspruchsvoraussetzungen für die Werklohnklage
getroffen hatte, wurde der Rechtsstreit vom BGH zurück verwiesen.
BGH, Urteil vom 22.03.2018 - VII ZR 71/17 -