Die Klägerin schloss mit dem
Beklagten einen Vertrag, demzufolge der Beklagte die Unterstellung, Fütterung,
Pflege als auch den beritt des damals vierjährigen Wallachs der Klägerin
übernahm. Am 02.12.2010 ließ die Praktikantin des Beklagten das Pferd in der
Reithalle frei laufen; das Pferd stieß dabei gegen eine Stahlstütze des
Hallendaches und musste daraufhin tierärztlich versorgt werden. Die Klägerin
verlangte Schadensersatz von über € 40.000,00 mit der Begründung, infolge des
Vorfalls sei das Pferd nicht mehr zum Reiten nutzbar.
Landgericht und Oberlandesgericht
wiesen die Klage ab; das Oberlandesgericht nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens und Vernehmung einer Zeugin. Die von der Klägerin
eingelegte Revision führte zur Aufhebung des klageabweisenden Urteils und
Zurückverweisung an das Oberlandesgericht.
Auszugehen sei von einem
typengemischten Vertrag mit Schwerpunkt auf den Dienstvertrag nach § 611 BGB. Bei
einem gemischten Vertrag könne nicht nach den verschiedenen Rechtstrukturen
unterschieden werden, sondern wäre der Schwerpunkt festzustellen, nach dem sich
dann das gesamte Vertragsverhältnis orientiere. Vorliegend habe die Ausbildung
des damals noch sehr jungen Pferdes für den Einsatz bei Turnieren und die
Vorführung bei Prüfungen den Schwerpunkt gebildet. Damit läge der Schwerpunkt im
Dienstvertragsrecht und scheide Verwahrungs- und Mietvertragsrecht aus.
Ein Rückgriff auf
Verwahrungsrecht käme auch nicht deshalb in Betracht, um den Pferdeeigentümer
vor Beweisschwierigkeiten zu bewahren. Zwar trage der Anspruchssteller die Beweislast
für eine Vertragspflichtverletzung. Stamme aber die Schadensursache aus dem Gefahren-
und Verantwortungsbereich des Anspruchsgegners
und rechtfertige die Sachlage den Schluss, dass dieser die ihm obliegende
Sorgfalt verletzte (was hier der Fall sei), müsse er sich von dem Vorwurf der
Vertragsverletzung entlasten. Dazu habe er darzulegen und nachzuweisen, dass
ihn kein Pflichtenverstoß trifft.
Nicht zu beanstanden sei die auf
der Grundlage des eigeholten Sachverständigengutachtens getätigte Annahme des
Oberlandesgerichts, dass die Anlage als solche baulich geeignet sei , wenn das
Tier angemessen vorberitet sei (also kein „Kaltstart“). Auch konnte nach Ansicht des BGH das
Oberlandesgericht in Ansehung der gutachterlichen Ausführungen davon ausgehen,
dass es sich bei dem Pferd um ein ausgeglichenes Tier gehandelt habe, weshalb
ein ausreichendes und kompetentes Führen des Pferdes in der Halle vor dem
Freilauf genügt hätte.
Die angehörte Zeugin habe
allerdings nur allgemein eine Aussage zur Üblichkeit des Führens im Reitstall
des Beklagten tätigen können, nichts dazu, wie es vor dem
streitgegenständlichen Vorfall war. Ferner habe es das Oberlandesgericht
unterlassen, zwei von der Klägerin zu der relevanten Frage des Führens des
Pferdes vor dem Vorfall (benannt dazu, dass es nicht geführt worden sei) nicht
vernommen, obwohl diese Zeuginnen zum Termin auch geladen waren.
Bleibe es also offen, ob die
Praktikantin das Pferd vor dem Freilauf ordnungsgemäß vorbereitet habe, gehe
dies zu Lastend es Beklagten, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.
Ob die Klägerin mit ihrem zweitinstanzlichen
Beweisangebot wegen Präklusion ausgeschlossen ist (§ 531 Abs. 2 ZPO), sei
mangels von Darlegungen im Berufungsurteil im Revisionsurteil nicht zu entscheiden
und müsse (noch) vom Oberlandesgericht nach der Zurückverweisung entschieden
werden, wenn es nach erneuter Vernehmung der einen Zeugin wiederum zu der
Auffassung gelangt, die Praktikantin habe das Pferd ordnungsgemäß vorbereitet.
BGH, Urteil vom 12.01.2017 - III ZR 4/16 -