Montag, 8. Mai 2017

Zur (fehlenden) Verbrauchereigenschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Das Gesetz unterscheidet zwischen  Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). Diese Unterscheidung hat häufig erhebliche Folgen: So gilt nicht nur bei Unternehmen ein höherer gesetzlicher Verzugszins als bei Verbrauchern (vgl. § 288 Abs. 1 und 2 BGB), sondern auch im Hinblick auf Widerrufsrechte (vgl. z.B. § 355 BGB) und die Regeln zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474ff BGB). Aber auch im Zusammenhang mit AGB-Klauseln in Verträgen kommt der Frage, ob es sich bei einem Vertragspartner um einen Verbraucher oder Unternehmer  handelt, Bedeutung zu, wie beispielsweise der vom BGH entschiedene Fall zur Frage der Verbrauchereigenschaft einer GbR zeigt.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine GbR, bestehend aus einer natürlichen Person und einer juristischen Person. Diese erteilte den Beklagten den Auftrag zu den Leistungsphasen 1 - 5 für ein Einfamilienhaus, in dem die eine Gesellschafterin der GbR mit ihren Ehemann wohnen wollte und von wo aus sie ihrer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen wollte.

In dem Vertrag zwischen den Parteien befand sich eine Klausel, nach der eine Haftung des beklagten Vertragspartners dem Grunde und der Höhe nach auf die Haftpflichtversicherung (die zu Personen- und Sachschäden bestimmte Höhen versichert haben müsste) beschränkt würde. Es könne nach Auffassung des Berufungsgerichts auf sich beruhen, ob es sich um eine vorformulierte Klausel für eine Vielzahl von Verträgen (AGB) handelt, da es sich jedenfalls um eine Klausel handeln würde, die von der Beklagtenseite gestellt worden sei und nicht zur Diskussion gestanden habe, was dem nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB gleich käme mit der Folge der Unwirksamkeit nach § 306 BGB. Im übrigen handele es sich aber auch um einen Verbrauchervertrag, da die Klägerin als GbR vorliegend nicht zu gewerblichen oder selbstständigen Zwecken, sondern ausschließlich zu privaten Zwecken gehandelt habe. Dabei käme es nicht darauf an, dass in der GbR eine juristische Person (die J. GmbH) auch Gesellschafter sei. Entscheidend sei, dass der GbR zumindest eine nicht gewerblich handelnde natürliche Person als Verbraucher angehöre nicht. Vorliegend sei die Gesellschaft nur zur Errichtung des Hauses für die Mitgesellschafterin und ihrem Ehemann zur Eigennutzung geplant gewesen.

Diesen rechtlichen Ansätzen folgt der BGH nicht.

Eine als Außengesellschaft auftretende GbR, die nur aus natürlichen Personen bestünde, könne Verbraucher sein (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2001 – XI ZR 63/01 -). Bei Beteiligung einer juristischen Person an der GbR sei es von vornherein ausgeschlossen, dass es sich um einen Verbraucher handelt, unabhängig davon, ob die Gesellschaft nur zu privaten Zwecken oder zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken tätig werden soll. Von daher käme es nicht auf die vom Berufungsgericht hervorgehobene Ansicht an, ob die GbR lediglich zu privaten Zwecken tätig wird. Schon § 13 BGB spreche gegen die Annahme des Berufungsgerichts, da danach nur natürliche Personen Verbraucher sein könnten, eine GbR aber keine natürliche Person sei.

§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sei auch nicht auf als Außengesellschaften tätigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts anwendbar. Die Rechtsprechung des 8. Zivilsenats zur Wohnungseigentümergemeinschaft, nach der diese bereits dann als Verbraucher nach § 13 BGB angesehen werde, wenn eine natürliche Person (ohne gewerblichen/freiberuflichen Hintergrund) Mitglied sei (BGH, Urteil vom 25.03.2015 – VIII ZR 243/13 -) sei nicht heranzuziehen, da vorliegend ein Zusammenschluss qua Gesellschaftsvertrag vorliege, demgegenüber bei dem Wohnungseigentum der Eigentümer qua Gesetz Mitglied würde.


BGH, Urteil vom 30.03.2017 – VII ZR 269/15 -

Aus den Gründen:

Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 4 - 7 wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Oktober 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Feststellungsausspruchs eine Haftungsbeschränkung der Beklagten zu 4 - 7 nach Ziffer 5. des Architektenvertrags vom 29. November/2. Dezember 2002 abgelehnt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus der freiberuflich tätigen Jutta A. und der J. GmbH, einer Vermögensverwaltungsgesellschaft, fordert - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - von den Beklagten zu 4 - 7 Schadensersatz sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht für weitere Schäden wegen Mängeln einer von der Beklagten zu 4 geplanten Glas-Blech-Fassade für ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung in K.
Frau A. und ihr Ehemann beabsichtigten im Jahr 2002, ein repräsentatives Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung in K. zu errichten, das sie mit ihrer Familie bewohnen und von wo aus sie ihre freiberufliche Tätigkeit ausüben wollten. Sie kontaktierten hierzu das aus den Beklagten zu 5 - 7 als Gesellschaftern bestehende Architektenbüro der Beklagten zu 4. Am 29. November/2. Dezember 2002 wurde zwischen der für die Baumaßnahme gegründeten Klägerin und der Beklagten zu 4 ein Architektenvertrag geschlossen, mit dem der Beklagten zu 4 die Leistungen entsprechend den Leistungsphasen 1 - 5 gemäß § 15 HOAI a.F. sowie die künstlerische Leitung bei der Ausführung des Bauvorhabens übertragen wurden. Die Verantwortung für die Ausführung des Bauwerks nach der Planung und den Regeln der Technik sowie die eigentliche Objektüberwachung lagen beim Streithelfer der Klägerin. Der Vertragstext war von der Beklagten zu 4 gestellt worden. Im Vertrag war unter Ziffer 5. folgende Klausel enthalten:
"Die Gewährleistung des AN [= Beklagte zu 4] richtet sich nach dem Gesetz. Seine Haftung ist dem Grunde und der Höhe nach auf seine Haftpflichtversicherung beschränkt, wenn diese mindestens folgende Deckungssumme aufweist: Personenschäden 1.533.876,00 €, Sachschäden 511.292,00 €. …"
Mit der Ausführung der Fassadenarbeiten wurde die Beklagte zu 1 beauftragt. Bereits während der Errichtungsphase riss eine der von der Beklagten zu 1 in die Fassade eingefügten gebogenen Glasscheiben. In den Jahren 2004 bis 2006 traten an drei weiteren Scheiben Risse auf. Zuletzt brach während des vorliegenden Rechtsstreits Anfang des Jahres 2015 noch eine weitere Scheibe.
Die Klägerin leitete gegen die Beklagte zu 1 ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht K. mit dem Ziel ein, die Ursache für die Rissbildungen in den Scheiben feststellen zu lassen. Der Sachverständige Dipl.-Ing. A. kam in seinem Gutachten vom 1. Juni 2005 zu dem Ergebnis, dass Ursache der Rissbildungen in den Glasscheiben die Krafteinwirkung durch das Eigengewicht des Glases in Verbindung mit bei der Herstellung nicht vermeidbaren Mikroeinläufen an der Glaskante sei. Daneben leitete die Klägerin ein weiteres selbständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte zu 1 vor dem Landgericht K. mit dem Ziel ein, eine Vielzahl von Mängeln an der Glas-Blech-Fassade festzustellen, die nach dem Vortrag der Klägerin hinsichtlich der dort eingelassenen Türen teilweise funktionsunfähig und insgesamt undicht sei. In diesem Verfahren (8 OH   ) trat die Beklagte zu 4 der Klägerin als Streithelferin bei.
Mit der zunächst gegen die Beklagte zu 1 und deren Geschäftsführer, die Beklagten zu 2 und 3, gerichteten Klage hat die Klägerin innerhalb der ihr im selbständigen Beweisverfahren 8 OH    gesetzten Klagefrist die Zahlung eines Vorschusses zur Mängelbeseitigung hinsichtlich der in den Jahren 2004 bis 2006 gerissenen Scheiben in Höhe von 45.000 € sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zu 1 ihr zum Schadensersatz bezüglich der weitergehenden Schäden und Mängel aus der fehlerhaften Errichtung der Fassade und die Beklagten zu 2 und 3 wegen unterlassener Aufklärung über die technischen Risiken der von der Beklagten zu 1 teilweise geplanten und ausgeführten Glas-Blech-Fassade verpflichtet seien. Am 19. März 2007 wurde die Auflösung der Beklagten zu 1 von Amts wegen im Handelsregister eingetragen, nachdem ihr Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden war.
Mit am 7. November 2007 zugestelltem Schriftsatz hat die Klägerin die Klage auf die Beklagten zu 4 - 7 erweitert. Sie hat von ihnen als Gesamtschuldnern die Zahlung eines Betrags von 45.000 € gefordert, die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht als Gesamtschuldner bezüglich der weitergehenden Schäden und Mängel aufgrund der mangelhaften Errichtung der Glas-Blech-Fassade des streitgegenständlichen Bauvorhabens sowie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu 4 - 7 als Gesamtschuldner, denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der unterlassenen Aufklärung über die technischen Risiken der von der Beklagten zu 1 (teilweise) und den Beklagten zu 4 - 7 geplanten sowie ausgeführten Glas-Blech-Fassade des streitgegenständlichen Bauvorhabens entstanden ist beziehungsweise noch entstehen wird.
Das Landgericht hat mit rechtskräftigem Teilurteil vom 29. Dezember 2009 die gegen die Beklagten zu 2 und 3 gerichtete Klage abgewiesen. Mit Schlussurteil vom 26. Februar 2013 hat das Landgericht der Klage gegen die Beklagten zu 4 - 7 nur hinsichtlich des Feststellungsantrags stattgegeben, wonach diese der Klägerin als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Schaden zu ersetzen, der aus der fehlerhaften Planung betreffend die Leistungsphasen 1 - 5 gemäß § 15 HOAI a.F. des streitgegenständlichen Bauvorhabens entstanden ist und noch entsteht. Im Übrigen hat es die gegen die Beklagten zu 4 - 7 und die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil des Landgerichts haben sowohl die Beklagten zu 4 - 7 als auch die Klägerin und ihr Streithelfer Berufung eingelegt. Nach teilweiser Zurücknahme der gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht durch Teilversäumnisurteil vom 8. Mai 2014 die Beklagte zu 1 verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 45.000 € nebst Zinsen zu zahlen. Nachdem die Klägerin klargestellt hatte, dass sie mit dem Zahlungsantrag einen Schadensersatzanspruch geltend mache, hat das Berufungsgericht mit Schlussurteil vom 30. Oktober 2015 die Beklagten zu 4 - 7 gesamtschuldnerisch mit der Beklagten zu 1 in Höhe von 45.000 € zur Zahlung verurteilt sowie festgestellt, dass sie als Gesamtschuldner der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet sind bezüglich der weitergehenden Schäden und Mängel aufgrund der mangelhaften Errichtung der Glas-Blech-Fassade des streitgegenständlichen Bauvorhabens, soweit sie auf Planungsfehlern nach den Leistungsphasen 1 - 5 gemäß § 15 HOAI a.F. beruhen. Die weitergehenden Berufungen hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.
Mit der vom Senat zugunsten der Beklagten zu 4 - 7 teilweise zugelassenen Revision möchten diese die Aufhebung des angefochtenen Urteils erreichen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Feststellungsausspruchs eine Beschränkung ihrer Haftung nach Ziffer 5. des Architektenvertrags vom 29. November/2. Dezember 2002 abgelehnt hat.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten zu 4 - 7 führt im angefochtenen Umfang zur Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4 ist das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung anzuwenden, die für vor dem 13. Juni 2014 geschlossene Verträge gilt, Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beklagten zu 4 - 7 könnten sich nicht mit Erfolg auf die in Ziffer 5. des Architektenvertrags vom 29. November/2. Dezember 2002 vorgesehene Beschränkung der Haftung der Höhe nach berufen. Es handele sich nicht um eine Individualvereinbarung. Dass der Klägerin die Möglichkeit eingeräumt worden sei, auf die von der Beklagten zu 4 vorgesehenen Vertragsbedingungen Einfluss zu nehmen, hätten die Beklagten zu 4 - 7 nicht substantiiert dargelegt und dies sei auch ansonsten nicht ersichtlich.
Es könne dahinstehen, ob die Vertragsbedingungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten zu 4 für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert gewesen seien oder ob es sich um auf den vorliegenden Fall zugeschnittene Regelungen handele. Denn gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB fänden die Klauselverbote und ihre Folgen gemäß § 306 BGB auch auf solche Einmalbedingungen Anwendung, wenn diese vorformuliert seien und der Verbraucher aufgrund dessen auf ihren Inhalt keinen Einfluss habe nehmen können. Dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 4 - 7 zufolge stamme der Vertragstext von ihnen. Es sei nicht ersichtlich, dass die Vertragsbedingungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition gestanden hätten.
Es handele sich bei dem Architektenvertrag der Parteien zudem um einen Verbrauchervertrag. Die Klägerin sei als Verbraucherin anzusehen. Dem stehe nicht entgegen, dass es sich bei ihr um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts handele, denn auch solche Gesellschaften seien Verbraucher, vorausgesetzt sie würden zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig. Der Einordnung der Klägerin als Verbraucherin stehe nicht entgegen, dass neben einer natürlichen Person die J. GmbH als juristische Person Mitgesellschafterin sei. Im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen sei die Gesellschaft bürgerlichen Rechts dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehöre und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließe, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit diene. Die Klägerin sei ausschließlich als Bauherrin des streitgegenständlichen Bauvorhabens gegründet worden. Dieses bestehe in der Errichtung eines Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, das zur Eigennutzung der Mitgesellschafterin A. und ihrer Familie gedacht gewesen sei. Hiervon sei aufgrund des im ersten Rechtszug unbestritten gebliebenen Vortrags der Klägerin auszugehen.
Die haftungsbeschränkende Regelung in Ziffer 5. des Architektenvertrags verstoße jedenfalls gegen § 309 Nr. 7 b) BGB, wonach ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhten, unwirksam sei. Zu den unzulässigen Haftungsbeschränkungen gehöre auch eine summenmäßige Haftungsgrenze.
II.
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann eine Haftungsbeschränkung zugunsten der Beklagten zu 4 - 7 gemäß Ziffer 5. des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4 geschlossenen Architektenvertrags nicht abgelehnt werden.
a) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Vertragsbestimmung in Ziffer 5. des zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 4 geschlossenen Architektenvertrags von der Beklagten zu 4 als Verwenderin gestellt und nicht ernsthaft zur Disposition gestellt worden und daher nicht gemäß § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB als Individualvereinbarung anzusehen. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
b) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Vertragsbestimmung in Ziffer 5. jedoch nicht nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB einer Inhaltskontrolle nach § 309 Nr. 7 b) BGB unterzogen werden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt, § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB finden bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) die Vorschriften der §§ 307 bis 309 BGB auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte.
aa) Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob es sich bei der Vertragsklausel in Ziffer 5. des Architektenvertrags um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Klausel oder um eine auf den vorliegenden Fall zugeschnittene Regelung handelt. Zugunsten der Beklagten zu 4 - 7 ist im Revisionsverfahren daher davon auszugehen, dass die Vertragsbestimmung nur zur einmaligen Verwendung bestimmt war.
bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin nicht als Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB anzusehen.
(1) Im Streitfall stellt sich die Frage nicht, ob eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts einem Verbraucher gleichzustellen ist, wenn Gesellschafter ausschließlich natürliche Personen sind (vgl. bejahend BGH, Urteil vom 23. Oktober 2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80 zum Verbraucherkreditgesetz; zum Meinungsstand: Saenger in Erman, BGB, 14. Aufl., § 13 Rn. 6). Denn im vorliegenden Fall besteht die klagende Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht ausschließlich aus natürlichen Personen. Neben der Gesellschafterin A. als natürlicher Person ist mit der J. GmbH eine juristische Person Gesellschafterin der Klägerin.
(2) Jedenfalls eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter eine natürliche Person und eine juristische Person sind, ist unabhängig davon, ob sie lediglich zu privaten Zwecken und nicht gewerblich oder selbständig beruflich tätig ist, nicht Verbraucherin im Sinne des § 13 BGB (vgl. BeckOK BGB/Bamberger, Stand: 1. November 2016, § 13 Rn. 6; MünchKommBGB/Micklitz/Purnhagen, 7. Aufl., § 13 Rn. 20; PWW/Prütting, BGB, 10. Aufl., § 13 Rn. 8; Mülbert, WM 2004, 905, 912; Krebs, DB 2002, 517, 518; Dauner-Lieb/Dötsch, DB 2003, 1666; Elßner/Schirmbacher, VuR 2003, 247, 252; Fehrenbacher/Herr, BB 2002, 1006, 1010; Mohrhauser, Der Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, S. 38 f.). Gehören zu den Gesellschaftern neben natürlichen Personen auch juristische Personen, kann das Handeln der Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht mehr als gemeinschaftliches Handeln natürlicher Personen angesehen werden (vgl. BeckOK BGB/Bamberger, aaO). Auf die von der Revision gegenüber der Annahme des Berufungsgerichts erhobenen Verfahrensrügen, die Klägerin handele im vorliegenden Fall nicht zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken, kommt es danach nicht an.
(a) Bereits der Wortlaut des § 13 BGB spricht gegen die Annahme, dass auch eine als Außengesellschaft rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter sowohl natürliche als auch juristische Personen sind, als Verbraucher anzusehen ist. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Der Begriff des Verbrauchers in § 13 BGB ist auf natürliche Personen beschränkt. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine natürliche Person. Als Außengesellschaft bildet sie vielmehr eine rechtsfähige Personengesellschaft (vgl. grundlegend: BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00, BGHZ 146, 341).
Mit § 13 BGB werden die Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - im Folgenden: Haustürgeschäfterichtlinie - (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit - im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie - (ABl. EG 1987 Nr. L 42 S. 48), die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - im Folgenden: Klausel-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), die Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien - im Folgenden: Teilzeitnutzungsrechte-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 280 S. 83), die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - im Folgenden: Fernabsatzrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 144 S. 19) und die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter - im Folgenden: Verbrauchsgüterkaufrichtlinie - (ABl. EG Nr. L 171 S. 12) in nationales Recht umgesetzt (vgl. den amtlichen Hinweis zu § 13 BGB).
Die Definition des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB entspricht der Definition des Verbraucherbegriffs in Art. 2 erster Gedankenstrich der Haustürgeschäfterichtlinie, Art. 1 Abs. 2 a) der Verbraucherkreditrichtlinie, Art. 2 b) der Klausel-Richtlinie, Art. 2 Nr. 2 der Fernabsatzrichtlinie und Art. 1 Abs. 2 a) der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Begriff "Verbraucher", wie er in Art. 2 b) der Klausel-Richtlinie definiert wird, dahin auszulegen, dass er sich ausschließlich auf natürliche Personen bezieht (EuGH, NJW 2002, 205 Rn. 17 - Cape und Idealservice MN RE; Mülbert, WM 2004, 905, 907 ff.; Elßner/Schirmbacher, VuR 2003, 247, 249). Entsprechendes hat für die gleich lautenden Definitionen in den übrigen genannten Richtlinien zu gelten. Für diese Auslegung sprechen auch die englischen und französischen Fassungen dieser Richtlinien, in denen der Begriff "consumer" beziehungsweise "consommateur" definitionsgemäß "a natural person" (Art. 2 erster Gedankenstrich der Haustürgeschäfterichtlinie, Art. 1 Abs. 2 a) der Verbraucherkreditrichtlinie) oder "any natural person" (Art. 2 Nr. 2 der Fernabsatzrichtlinie, Art. 1 Abs. 2 a) der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) beziehungsweise "toute personne physique" bezeichnet. Aus den vorstehend genannten Richtlinienbestimmungen folgt danach keinesfalls ein Gebot, § 13 BGB dahingehend auszulegen, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie im Streitfall, bei der eine juristische Person Gesellschafter ist, als Verbraucher einzustufen.
Der von der Teilzeitnutzungsrechte-Richtlinie verwendete Begriff des Erwerbers wird in Art. 2 vierter Gedankenstrich demgegenüber geringfügig abweichend von der Definition des Verbraucherbegriffs in den vorgenannten Richtlinien dahin definiert, dass Erwerber jede natürliche Person ist, die bei den unter die Richtlinie fallenden Vertragsabschlüssen für einen Zweck handelt, der als außerhalb ihrer Berufsausübung liegend betrachtet werden kann. In der englischen beziehungsweise französischen Fassung von Art. 2 vierter Gedankenstrich der Teilzeitnutzungsrechte-Richtlinie wird der Begriff des "purchaser" beziehungsweise "acquéreur" ebenfalls als "any natural person" beziehungsweise "toute personne physique" bezeichnet. Auch aus dieser Richtlinienbestimmung folgt kein Gebot, § 13 BGB dahingehend auszulegen, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie im Streitfall, bei der eine juristische Person Gesellschafter ist, als Verbraucher einzustufen.
(b) Aus der Systematik der §§ 13, 14 BGB ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff des Verbrauchers auch eine solche Gesellschaft bürgerlichen Rechts umfassen soll (vgl. MünchKommBGB/Micklitz/Purnhagen, 7. Aufl., § 13 Rn. 20; Mülbert, WM 2004, 905, 910; Krebs, DB 2002, 517, 518; Fehrenbacher/Herr, BB 2002, 1006, 1008; Mohrhauser, Der Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher, S. 38 f.). Nach § 14 Abs. 1 BGB gelten rechtsfähige Personengesellschaften als Unternehmer, wenn sie bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Eine Bestimmung, wonach eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts nicht in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, als Verbraucher anzusehen ist, fehlt dagegen.
(c) Die Entstehungsgeschichte des § 310 Abs. 3 BGB spricht eher dafür, dass grundsätzlich nur natürliche Personen als Verbraucher angesehen werden können. Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung für das Gesetz zur Änderung des AGB-Gesetzes und der Insolvenzordnung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1013), mit dessen Art. 1 Nr. 2 § 24a AGBG in das AGB-Gesetz eingefügt worden ist (jetzt: § 310 Abs. 3 BGB), sollte die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29) in deutsches Recht umgesetzt werden. Dabei sollte das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Gesetz) nur insoweit geändert werden, als dies die Richtlinie erforderlich machte (vgl. BT-Drucks. 13/2713, S. 6). Da nach der Klausel-Richtlinie und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, NJW 2002, 205 Rn. 17) die Schutzvorschriften für Verbraucher nur für natürliche Personen Anwendung finden, ist jedenfalls eine Ausdehnung der den Verbraucher betreffenden Schutzvorschrift in § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auf rechtsfähige Personengesellschaften, die Rechtsgeschäfte zu Zwecken abschließen, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können und deren Gesellschafter neben natürlichen auch juristische Personen sind, aufgrund der aus der Gesetzesbegründung erkennbaren Zielsetzung des Gesetzgebers nicht geboten.
(d) Der Zweck des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB erfordert es darüber hinaus nicht, die zugunsten eines Verbrauchers angeordnete Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf als Außengesellschaften rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts zu übertragen, an denen neben einer natürlichen Person auch eine juristische Person beteiligt ist.
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur (rechtsfähigen) Wohnungseigentümergemeinschaft, wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft im Interesse des Verbraucherschutzes der in ihr zusammengeschlossenen, nicht gewerblich handelnden natürlichen Personen dann einem Verbraucher gemäß § 13 BGB gleichzustellen ist, wenn ihr wenigstens ein Verbraucher angehört und sie ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder einer gewerblichen noch einer selbständigen beruflichen Tätigkeit dient (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, BGHZ 204, 325 Rn. 30), ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung insbesondere damit begründet, dass der mit § 13 BGB verfolgte Schutzzweck es erfordere, dass eine natürliche Person mit dem Erwerb von Wohnungseigentum und dem damit zwangsläufig verbundenen Eintritt in den Verband der Wohnungseigentümer, welcher typischerweise im Rahmen der - nicht zu den gewerblichen Betätigungen gehörenden - Verwaltung eigenen Vermögens erfolge, ihre Verbrauchereigenschaft nicht verliert. Da sich der einzelne Wohnungseigentümer der Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft und der dadurch begründeten anteiligen Haftung für von dieser im Interesse der Gemeinschaft getätigter Rechtsgeschäfte nicht entziehen könne, erscheine es geboten, den Verbraucherschutz auf die Wohnungseigentümergemeinschaft zu erstrecken, wenn ihr jedenfalls eine natürliche Person als Verbraucher angehöre (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2015 - VIII ZR 243/13, aaO Rn. 36 ff.).
Diese Erwägungen gelten nicht in gleichem Maße für natürliche Personen, die gemäß § 13 BGB als Verbraucher anzusehen, aber zusammen mit juristischen Personen Gesellschafter einer nicht zu gewerblichen oder selbständigen beruflichen Zwecken tätigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind. Der Zusammenschluss zu einer solchen Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 705 ff. BGB erfordert den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags. Anders als bei der Wohnungseigentümergemeinschaft erwirbt der Verbraucher die Mitgliedschaft in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht kraft Gesetzes, sondern aufgrund seiner auf den Abschluss des Gesellschaftsvertrags gerichteten Willenserklärung. Der Verbraucher, der es danach selbst in der Hand hat, ob und mit welchen anderen Gesellschaftern er sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen will oder nicht, ist daher nicht in gleichem Maße wie ein Wohnungseigentümer schutzbedürftig, der nach § 13 BGB Verbraucher ist und durch den Erwerb einer Eigentumswohnung notwendigerweise Mitglied im rechtsfähigen Verband der Wohnungseigentümergemeinschaft wird (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154).
2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
Ohne Erfolg bleibt der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Klägerin, die in Ziffer 5. des Architektenvertrags vereinbarte Haftungsbeschränkung sei - unabhängig von ihrer Kontrollfähigkeit nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB - auch als Individualvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 276 Abs. 3 BGB unwirksam. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, wie die Vertragsklausel in Ziffer 5. des Vertrags als Individualvereinbarung auszulegen wäre. Der Senat kann diese Auslegung mangels hinreichender Feststellungen nicht selbst vornehmen.
Die Klägerin kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass im Hinblick auf die von den Beklagten zu 4 - 7 vorgelegte Versicherungsbestätigung vom 19. September 2002 die Voraussetzungen für die vereinbarte Haftungsbeschränkung nicht vorlägen. In der Revisionsinstanz ist mangels anders lautender Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Beklagten zu 4 - 7 vielmehr davon auszugehen, dass die weiteren Voraussetzungen für das Eingreifen der Haftungsbeschränkung gegeben sind.
3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann danach keinen Bestand haben. Das Urteil ist im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Sache ist insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil der Rechtsstreit noch nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO.

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