Zur Unterstützung des eigenen Sachvortrages (z.B. in Bezug auf eine
fachspezifische Marterie) oder zur Stellungnahme auf ein (für die Partei
negatives), vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten werden häufig von
den Parteien Gutachten zur Stützung der eigenen Ansicht eingeholt. Holt eine
Partei ein Privatgutachten ein, so kommt es auch vor, dass die andere Partei
ebenfalls ein Gutachten einholt. Muss aber die im Rechtsstreit unterlegende
Partei nach § 91 ZPO stets die so bei der anderen Partei entstandenen
Gutachterkosten tragen ? Die Rechtsprechung dazu ist beinahe unübersichtlich.
Nunmehr hat der BGH zu einem Fall
Stellung bezogen, in dem ein Bauunternehmer in Ansehung eines von der Beklagten
vorgelegten Privatgutachten auch ein solches einholte. Diese dem klagenden.
Bauunternehmen entstandenen Kosten wurden als nicht erstattungsfähig behandelt.
Die Beklagten hatten im Laufe des
Verfahrens zwei von ihnen vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten
zu Mängeln und fehlenden Ausführungsarbeiten vorgelegt. Das klagende
Bauunternehmen beauftragte daraufhin selbst einen Sachverständigen, um dieses
den Privatgutachten der Beklagten entgegenzuhalten. Der Rechtspfleger hatte die
dem Bauunternehmen entstandenen Kosten bei der Kostenfestsetzung
berücksichtigt. Die Beschwerde der Beklagten dagegen war erfolgreich. Das
zugelassene Rechtsbeschwerdeverfahren des klagenden Bauunternehmens blieb
erfolglos.
Der BGH folgt dem
Beschwerdegericht in dessen Ansicht, dass grundsätzlich die Kosten von
Privatgutachten nicht erstattungsfähig sind. Lediglich dann, wenn sie
sachbezogen wären und die eigene Sachkunde der Partei nicht ausreiche, ihrer
Darlegungslast zu genügen, einen gebotenen Beweisantrag zu stellen oder
Angriffe des Gegners abzuwehren, könne eine Erstattungsfähigkeit im Einzelfall
angenommen werden.
Vorliegend käme es nicht darauf
an, ob das vom Bauunternehmen vorgelegte Gutachten als gewichtig anzusehen
wären. Dies selbst dann nicht, wenn das Gutachten die Rechtsposition des
klagenden Bauunternehmens im Rechtstreit positiv beeinflusst haben sollte, da
die Frage der Erstattungsfähigkeit nicht damit verbunden sei, ob es den
Rechtsstreit beeinflusst habe. Entscheidend sei, ob die Partei die Einholung
eines Gutachtens zum Zeitpunkt der Einholung und der Kosten dafür als
sachdienlich ansehen durfte und ob die Partei selbst in der Lage gewesen wäre,
auch ohne Gutachten substantiiert Stellung zu nehmen. Die von der
Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, dass ein Gutachten bei Gericht als
gewichtiger angesehen würde als Parteivortrag, sei zu verneinen; das Gericht
sei verpflichtet, Sachvortrag (egal ob Parteivortrag oder durch Gutachten
unterstützten Parteivortrag) zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen.
Das klagende Bauunternehmen könne
sich hier nicht auf eine „Waffengleichheit“ berufen, da das klagende
Bauunternehmen aus eigener Sachkunde und ohne Hilfe eines Sachverständigen in
der Lage sei, zu den streitigen Punkten Stellung zu nehmen und so die
Privatgutachten der Beklagten hätte widerlegen können.
Anmerkung: Die Entscheidung des BGH wurde kritisiert, da
Gerichte (was sicherlich zutreffend ist) regelmäßig mehr Gewicht auf ein
vorgelegtes Sachverständigengutachten als auf Parteivortrag legt. Da aber nach
Art. 103 GG auch die Gegenargumente zu hören und zu beachten sind, hat es
eventuell selbst ein Gutachten einzuholen. Ob gegen eine darauf beruhende
Bewertung, die negativ für die sachkundige Partei ausgeht, diese mit einem eigenen
Gutachten ihre Berufung stützen kann, stand nicht zur Entscheidung. Dogmatisch
richtig ist, dass grundsätzlich der Sachkundige, anders als der Laie, die Grundlagen
kennt und selbst beurteilen kann.
BGH, Beschluss vom 01.02.2017 – VII ZB 18/14 -
Aus den Gründen:
Tenor
- Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichtes Köln vom 24. März 2014 in Richtung des Beklagten zu 1 wird zurückgewiesen.
- Die im Rechtsbeschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1 trägt der Kläger. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
- I.
- Der Kläger ist Inhaber eines Bauunternehmens. Im Dezember 2000 beauftragten die Beklagten den Kläger mit der Errichtung eines Wohnhauses. Der Kläger nahm die Beklagten wegen der Zahlung eines Restwerklohns in Höhe von 36.002,15 € nebst Zinsen in Anspruch. Im Laufe des Prozesses führten die Beklagten zwei von ihnen bereits vorprozessual eingeholte Sachverständigengutachten, die sich über Mängel des Bauwerks sowie fehlende Fertigstellungsarbeiten verhielten, in den Prozess ein. Daraufhin beauftragte der Kläger seinerseits einen Sachverständigen, um dessen Stellungnahme den von den Beklagten eingeholten Gutachten entgegenzusetzen. Für dieses Gutachten wandte der Kläger 5.550,35 € netto auf.
- Im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens begehrt der Kläger, die für seinen Sachverständigen aufgewandten Kosten von 5.550,35 € netto in der Kostenausgleichung zu berücksichtigen.
- Das Landgericht hat im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. Dezember 2012 die Kosten für den Privatsachverständigen des Klägers berücksichtigt und einen Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten in Höhe von 3.675,34 € festgesetzt. Gegen diese Entscheidung haben die Beklagten Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluss dahin abgeändert, dass der Kläger verpflichtet ist, den Beklagten 345,13 € zu erstatten. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
- Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Kläger, den Beschluss des Beschwerdegerichtes aufzuheben und die Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes zurückzuweisen.
- Im Laufe des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist über das Vermögen der Beklagten zu 2 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
- II.
- Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde des Klägers in Richtung des Beklagten zu 1 hat keinen Erfolg. Hinsichtlich der Beklagten zu 2 ist das Rechtsbeschwerdeverfahren unterbrochen, § 240 ZPO.
- 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
- Die Kosten für ein im Laufe des Rechtsstreits auf Veranlassung einer Partei erstelltes Privatgutachten seien in aller Regel nicht erstattungsfähig. Anderes gelte, wenn das Gutachten prozessbezogen sei und zudem die eigene Sachkunde der Partei für ein klares Urteil in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreiche, so dass sie sich berechtigterweise außer Stande sehe, ihrer Darlegungslast zu genügen, einen gebotenen Beweis anzutreten oder Angriffe des Gegners sachkundig abzuwehren.
- Auf dieser Grundlage sei es nicht gerechtfertigt, die Gutachterkosten des Klägers als erstattungsfähig anzusehen. Der Kläger sei als Inhaber des die Baumaßnahme ausführenden Bauunternehmens als sachkundige Partei anzusehen. Zu Recht hätte die Beklagtenseite wiederholt und unwidersprochen darauf hingewiesen, dass der Kläger als Betreiber eines Bauunternehmens in der Lage sei, sich mit dem beklagtenseits außergerichtlich eingeholten Gutachten inhaltlich auseinanderzusetzen. Dies gelte auch, soweit es um die Beurteilung des kostenmäßigen Umfangs der noch ausstehenden Fertigstellungsarbeiten sowie der Mängelbehebung gehe.
- Im Hinblick auf die Sachkunde des Klägers sei es unerheblich, dass das eingeholte Privatgutachten für die Entscheidung des Gerichtes eine Rolle gespielt haben möge. Es sei dem Kläger unbenommen, sich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen, was aber für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten unerheblich sei. In diesem Zusammenhang könne es deshalb auch keine Rolle spielen, dass Ausführungen eines Sachverständigen als gewichtiger angesehen werden könnten.
- 2. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.
- a) § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten erstatten muss, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähige notwendige Kosten solche, die für Maßnahmen anfallen, die eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei als sachdienlich ansehen darf. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme abzustellen. Zu den erstattungsfähigen Kosten können ausnahmsweise die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 60/11, NJW 2013, 1820 Rn. 24 = BauR 2013, 990; Beschluss vom 26. Februar 2013 - VI ZB 59/12, NJW 2013, 1823 Rn. 4 f.; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, BGHZ 192, 140 Rn. 10).
- Holt eine Partei ein privates Sachverständigengutachten unmittelbar prozessbezogen ein, wird die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in den Fällen bejaht, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnis ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war. Dazu gehören auch Fälle, in denen die Partei ohne Einholung eines Privatgutachtens ein ihr nachteiliges Gerichtssachverständigengutachten nicht zu erschüttern vermag (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 60/11, aaO Rn. 25; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11, aaO Rn. 13).
- b) Nach den vom Beschwerdegericht festgestellten Tatsachen, die die Rechtsbeschwerde nicht angreift, hat das Beschwerdegericht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Recht eine Erstattungsfähigkeit des vom Kläger eingeholten Sachverständigengutachtens verneint. Der Kläger war danach aufgrund seiner eigenen Sachkunde ohne weiteres in der Lage, zu dem Inhalt der beklagtenseits eingeholten Gutachten, die die Beurteilung des kostenmäßigen Umfangs der noch ausstehenden Fertigstellungsarbeiten sowie der Mängelbehebung betrafen, vorzutragen. Spezialkenntnisse, die der Kläger als Bauunternehmer nicht hatte, waren hierfür nicht erforderlich.
- Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der Kläger sei nach dem verfahrensrechtlichen Grundsatz der "Waffengleichheit" berechtigt gewesen, sich seinerseits sachverständiger Hilfe zu bedienen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Die beklagtenseits eingeholten Sachverständigengutachten dienten dazu, eine "Waffengleichheit" zur Sachkunde des Klägers herzustellen. Damit waren beide Parteien gleichermaßen in die Lage versetzt, zur Fertigstellung und Mangelhaftigkeit des Bauwerkes vorzutragen. Der Kläger benötigte seinerseits kein privates Gutachten, um den Einwendungen in dem Privatsachverständigengutachten der Beklagtenseite entgegenzutreten.
- c) Soweit die Rechtsbeschwerde weiter meint, die Erstattungsfähigkeit des vom Kläger eingeholten Privatgutachtens müsse bejaht werden, weil das Gutachten den Verlauf des Rechtsstreits zugunsten des Klägers beeinflusst habe, teilt der Senat diese Auffassung ebenfalls nicht.
- Der Umstand, dass das Privatgutachten den Rechtsstreit beeinflusst hat, ist für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten unerheblich. Entscheidend ist allein, wie unter a) oben ausgeführt, ob die Partei im Zeitpunkt der Einholung des Privatsachverständigengutachtens die Aufwendung dieser Kosten als sachdienlich ansehen konnte.
- d) Soweit das Beschwerdegericht die Frage aufwirft, ob die Erstattungsfähigkeit der Kosten eines privaten Sachverständigengutachtens deshalb zu bejahen sei, weil diesem im Rahmen des Rechtsstreits ein höheres Gewicht zukomme als sonstigem Parteivortrag, ist diese Frage zu verneinen.
- Das Gebot aus Art. 103 Abs. 1 GG, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet die Gerichte, die entscheidungserheblichen Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in die Erwägungen miteinzubeziehen (BGH, Beschluss vom 6. April 2016 - VII ZR 16/15 Rn. 11). Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob eine Partei aufgrund eigener oder durch ein privates Sachverständigengutachten vermittelter Sachkunde im Prozess vorträgt.
- 3. Die Kostenentscheidung in Bezug auf den Beklagten zu 1 folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; im Übrigen bleibt sie vorbehalten.
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