Die Arbeitnehmerin hatte ihre
Arbeitgeberin im Rahmen einer einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung
in Anspruch genommen. U.a. wurde die Arbeitgeberin im Verfügungsverfahren verurteilt, die Arbeitnehmerin als Leiterin der nicht invasiven
und ambulanten Kardiologie in der Abteilung Innere Medizin wieder einzusetzen.
Da nach Auffassung der Arbeitnehmerin die Arbeitgeberin dem nicht voll
umfänglich nachgekommen sei, beantragte sie die Festsetzung eines Zwangsgeldes,
hilfsweise Zwangshaft, zu vollstrecken an dem Vorstandsmitglied der Arbeitgeberin.
Das Arbeitsgericht wies den
Antrag zurück. Die dagegen von der Arbeitnehmerin eingelegte Beschwerde wurde
vom Landesarbeitsgericht (LAG) zurückgewiesen.
Das LAG hält in seiner Begründung
fest, dass die formalen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben wären,
insbesondere der titulierte Anspruch hinreichend bestimmt sei. Allerdings habe
die Arbeitgeberin diesen Anspruch auch erfüllt.
Von der Arbeitnehmerin wurde
gerügt, sie sei nicht „offiziell“ in ihre Position wiedereingesetzt worden. Nach Ansicht des LAG lässt sich aus dem Titel
allerdings nicht ableiten, dass ein Anspruch auf eine „offiziellere“
Wiedereinsetzung als die Wiedereinsetzung selbst nicht bestünde. Auch soweit
die Arbeitnehmerin ausführte, sie sei nur formal wiedereingesetzt worden,
folgte dem das LAG nicht. Zwar würde die rein formale Wiedereinsetzung keine
Erfüllung des Titels darstellen; formal sei die Wiedereinsetzung allerdings nur
dann, wenn der Arbeitnehmer nicht an Arbeitsmittel käme oder der Zugang zu
sonstigen Einrichtungen und Informationen versagt würde. Dies sei von der
Arbeitnehmerin nicht behauptet worden.
Der Streit der Parteien ginge
vielmehr um die Reichweite des Direktionsrechts der Arbeitgeberin. U.a. würde
darum gestritten, ob sich der bis zum Erlass der Entscheidung eingesetzte
Leiter der Ambulanz Dr. E. weiter in ihrer Nähe aufhalten dürfe, der ärztliche
Direktor sie kritisieren dürfe, dieser Einfluss auf die Reihenfolge der
durchzuführenden Untersuchungen nehmen dürfe, die Arbeitnehmerin an
Budget-Gesprächen zu beteiligen sei, sie Patienten behandeln dürfe, ohne diese
dem Ambulanzarzt vorzustellen, sie an allen Oberarztkonferenzen teilnehmen
dürfe, sie sich nach Kritik an einem Assistenzarzt eine Zurechtweisung durch
Dr. E. gefallen lassen müsse.
Das LAG wies darauf hin, dass
diese im Vollstreckungsverfahren vorgebrachten Streitpunkte in diesem Verfahren
nicht geklärt werden könnten. Zwar gebiete das Rechtsstaatsprinzip die
effektive Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung,
was auch bedeuten würde, dass eine gegebenenfalls schwierig zu klärende Frage
geklärt werden müsse, ob gegen einen titulierten Anspruch verstoßen wurde. Vorliegend
gäbe aber der titulierte „Beschäftigungsanspruch“ nichts dafür hier, ob die im
Einzelnen von der Arbeitnehmerin gerügten und von ihr behaupteten Eingriffe vom
Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst wären oder nicht. Ob dieser oder ein
von ihm Beauftragter von seinem Weisungsrecht korrekt Gebrauch gemacht hat,
müsse im Erkenntnisverfahren, nicht im Vollstreckungsverfahren geklärt werden.
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2017 – 1 Ta 2/17 -