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Sonntag, 13. August 2023

Schadensersatz für angemietete Ersatzräume und übergangener Beweisantrag zur Gleichwertigkeit

Nachdem ein Mietvertrag nicht durchgeführt werden konnte, stritten die Parteien um die Mehrkosten einer Ersatzimmobilie, die die Mieterin (Klägerin) gegenüber dem mit der Vermieterin (Beklagte) vereinbarten Mietzins aufbringen musste. Hintergrund war die Anmietung von noch vom Vermieter herzustellenden Gewerberäumen in W. (383 qm in einem zur Sanierung vorgesehenen alten Wasserwerk) nebst zwei Pkw-Stellplätzen). Die auf fünf Jahre befristete Mietzeit sollte am 01.07.2019 beginnen, der Mietzins netto € 4.215,59/Monat (entspricht € 10,99/qm) zuzüglich € 70,00 für die Stellplätze betragen. Der Beklagten gelang die Finanzierung nicht. Im Februar 2019 mietete die Beklagte im Hafenviertel von D. gelegene Räumlichkeiten (454 qm) an, und zwar zu € 12,00/qm, wobei ein Teilbetrag davon Entgelt für eine ca. 279 qm große Gemeinschaftsfläche war, zuzüglich € 200,00 für vier Tiefgaragenstellplätze. Mietbeginn war der 01.10.2019, die Mietzeit auf fünf Jahre beschränkt. Am 30.07.2019 erklärte die Beklagte mit der Begründung der Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs die fristlose Kündigung des Mietvertrages mit der Beklagten und machte Schadenersatzansprüche u.a. in Höhe von € 410,41/Monat für fünf Jahre im Hinblick auf die Mietdifferenz zwischen dem nunmehr angemieteten Objekt und dem von der Beklagten vermieteten Objekt geltend (§ 259 ZPO). Das Landgericht gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten war erfolgreich; das Oberlandesgericht (OLG) hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Das OLG negierte die Gleichwertigkeit (bei Annahme eines höheren Gebrauchs- und Nutzwertes der Immobilie in D.) der Mieträume, ohne einen diesbezüglich Sachverständigenbeweis der Klägerin zu erheben. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten führte zur Aufhebung des Urteils des OLG und Zurückverweisung an dieses (§ 544 Abs. 2 9 ZPO).

Der BGH sah die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision als gegeben an, da dies gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei. Es läge ein Verstoß gegen Art. 103 GG (Verletzung  rechtlichen Gehörs) vor, da das OLG nicht den beklagtenseits angebotenen Sachverständigenbeweis erhoben habe. Nach Art. 103 Abs. 1 GG habe das Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Danach gebiete Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung auch die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Deren Nichtberücksichtigung verstoße, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze fände, gegen Art. 103 GG (BGH, Beschluss vom 10.03.2021 - XII ZR 54/20 -). Dies gelte insbesondere auch dann, wenn der Beweisantrag wegen einer bereits gewonnenen Überzeugung kein Gewicht mehr beimesse (BGH, Beschluss vom 10.03.2021 - XII ZR 54/20 -).

Die Klägerin hatte den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache gestellt, dass die ursprünglich in W. angemieteten Gewerberäume nach Art und Lage gleichwertig mit den in D. gemieteten Gewerberäume sind; sie habe das Übergehen dieses Beweisangebots durch das OLG im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt. Dieses Übergehen fände, so der BGH, in der Prozessordnung keine Stütze.

Das Gericht dürfe von der Einholung eines beantragten Sachverständigengutachtens zu entscheidungserheblichen Parteivortrag nur absehen, wenn es selbst über die notwendige Sachkunde zur Beurteilung des Wahrheitsgehalts der unter Beweis gestellten Behauptung verfüge (z.B. BGH, Beschluss vom 09.01.2018 - VI ZR 106/17 -; ständige Rechtsprechung); diese liegen Sachkunde sei in der Entscheidung darzulegen (z.B. BGH, Beschluss vom 12.05.2021 - XII ZR 153/19 - ständige Rechtsprechung). Dem habe das OLG nicht Rechnung getragen und den angebotenen Sachverständigenbeweis erheben müssen, statt eine eigene Wertung vorzunehmen.

Der Mieter, dem die angemieteten Räume nicht zur Verfügung gestellt werden, könne in diesem Fall zur Anmietung von Ersatzräumen berechtigt sein und gegebenenfalls Mehrkosten als Schadensersatz beim Vermieter geltend machen (BGH, Urteil vom 02.11.2016 - XII ZR 153/15 -). Voraussetzung sei, dass der Mieter die Vertragsverletzung des Vermieters berechtigterweise zum Anlass nähme, den Umständen nach angemessene neue Räume anzumieten (BGH aaO.). Vorliegend habe die Klägerin bereits in der Klageschrift die Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu beantragt, dass die angemieteten Gewerberäume und das Ersatzobjekt nach Art und Lage gleichwertig seien. Dieser Beweisantrag sei erheblich, da die behauptete Gleichwertigkeit der Räumlichkeiten in D. und W. für die Beurteilung der Angemessenheit der Ersatzräume von Bedeutung sei.

Ohne den Beweisantrag der Klägerin anzusprechen und eine eigene Sachkunde für die Bewertung der Räumlichkeiten darzulegen, habe das OLG den höheren Mietzins der Gewerberäume in D. auf deren höheren Nutz- und Gebrauchswert zurückgeführt. Dies aber käme einer vorweggenommen Beweiswürdigung gleich, die dem Prozessrecht fremd sei.

Bei dem unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag der Klägerin handele es sich um eine dem Beweis zugängliche Tatsachenfrage. Die Frage der Gleichwertigkeit sei zwar von einer Wertung abhängig, die aber an beweisbare Eigenschaften der Mieträumlichkeiten sowie Bedürfnisse und Wertvorstellungen der maßgeblichen Verkehrskreise, mithin innere und äußere Tatsachen, anknüpfe. Es bedürfe daher regelmäßig zur Ermittlung einer Gebrauchswertdifferenz der Einholung eines Sachverständigengutachtens (BGH, Urteil vom 29.03.2017 - VIII ZR 44/16 -:

„Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht berücksichtigt, dass die Feststellung eines streitigen Mietdifferenzschadens nach unberechtigter Wohnungskündigung regelmäßig nur mittels eines Gutachtens eines mit dem örtlichen Mietmarkt vertrauten Sachverständigen möglich sein wird und dieser die erforderlichen (wertenden) Feststellungen zum Wohnwert üblicherweise nach einer Besichtigung zumindest der neuen Wohnung trifft. Es stellte daher eine Überspannung der Substantiierungsanforderungen dar, von der Partei vorab konkrete Darlegungen zur Vergleichbarkeit der Wohnwerte zu verlangen und die Durchführung einer Beweisaufnahme davon abhängig zu machen.“).

Für die Bewertung von Gewerbeimmobilien bedürfe es regelmäßig besonderer Erfahrungen und Kenntnisse über ortsbezogene und wirtschaftliche Begleitumstände sowie die Interessen der am Wirtschaftsleben beteiligten Verkehrskreise, die sich nicht aus einer allgemeinen Lebenserfahrung ergäben und die auch nicht bei den an der Berufungsentscheidung beteiligten Richtern aufgrund ihrer richterlichen Tätigkeit zu unterstellen sei. Eine unterschiedliche Wertigkeit, die evtl. eine Mietdifferenz gerechtfertigt hätte, ergäbe sich nicht bereits aus der Lage der Immobilien und von (vom LG angesprochenen) Nutzungsvorteilen der Ersatzimmobilie. Der Gebrauchswert, auf den es entscheidend ankäme, ergäbe sich aus einer Gesamtschau einer Vielzahl von Faktoren von gegebenenfalls unterschiedlichen Gewicht. Eine einzelne Eigenschaft von Räumlichkeiten (z.B. eine besonders hervorstechendes, einzigartiges Erscheinungsbild) könne den Wert anderer Eigenschaften auf- oder überwiegen und daher den Gebrauchswert maßgeblich bestimmen. Die für de Entscheidung erforderliche Vergleichsbetrachtung könne sich daher nicht in einer Gegenüberstellung einzelner wertbildender Eigenschaften erschöpfen.

BGH, Beschluss vom 26.04.2023 - XII ZR 83/22 -

Freitag, 18. Mai 2018

Zur berechtigten Kündigung einer Vollkaskoversicherung durch den Ehegatten, der nicht Versicherungsnehmer ist, gem. § 1357 Abs. 1 BGB


Der BGH musste sich hier mit der Norm des § 1357 Abs. 1 BGB auseinandersetzen, derzufolge die Eheleute ohne Zustimmung des jeweils anderen Ehegatten für diesen rechtlich bindend und verpflichtend angemessene Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs der Familie abschließen darf. Vorliegend ging es um die Kündigung einer Vollkaskoversicherung durch den Ehemann, auf Grund der die Versicherung bei einem späteren Schadensfall keine Leistung an die Ehefrau als Versicherungsnehmerin leistete.

Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten eine Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für ein auf ihren Ehemann zugelassenes Fahrzeug. Am 22.12.2014 unterschrieb der Ehemann ein Kündigungsschreiben zu Kaskoversicherung zum 01.01.2015, worauf die Beklagte einen neuen Versicherungsschein (der nicht mehr die Kaskoversicherung umfasste) ausstellte und diesen mit einer Widerrufsbelehrung versah. Im Oktober 2015 wurde das Fahrzeug bei einem selbstverschuldeten Unfall beschädigt. Die Klägerin widerrief mit Schreiben vom 14.01.2016 die Kündigung zur Vollkaskoversicherung und machte die Reparaturkosten abzüglich Selbstbeteiligung geltend.

Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos. Mit der zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. Der BGH wies die Revision zurück.

Das OLG, so der BGH, habe der Klägerin die Kündigungserklärung des Ehemanns der Klägerin dieser nicht nach § 164 BGB zugerechnet. Zwar habe er offensichtlich im Namen der Klägerin gehandelt, da im Briefkopf des Schreibens der Name der Klägerin gestanden habe. Allerdings habe die dazu darlegungs- und beweisbelastete Beklagte dargelegt noch das OLG festgestellt, dass der Ehemann der Klägerin von dieser auch tatsächlich mit der Kündigung bevollmächtigt worden sei. Die Voraussetzungen für eine Duldungs- und Anscheinsvollmacht seien auch nicht festgestellt worden. Eine gesetzliche Vertretungsmacht des Ehegatten würde das BGB nicht kennen (vgl. auch BT-Drucks. 15/2494 S. 16).

Allerdings habe der Ehemann der Klägerin gem. § 1357 Abs. 1 BGB die Vollkaskoversicherung auch mit Wirkung für die Klägerin wirksam gekündigt, wie vom OLG zutreffend angenommen.

Dieser Kündigung würde nicht entgegenstehen, dass nach dem äußeren Erscheinungsbild  der Ehemann der Klägerin für diese die Kündigung ausgesprochen habe. Bei einem ausdrücklichen Handeln im Namen des Ehegatten käme es regelmäßig über § 1357 Abs. 1 BGB auch zu einer Mitverpflichtung des handelnden Ehegatten wenn dieser nicht den Ausschluss seiner eigenen Mitverpflichtung eindeutig offenlege (BGHZ 91, 1). Das sei vorliegend jedenfalls nicht erfolgt, weshalb die Form nicht gegen § 1357 Abs. 1 BGB spräche.

Voraussetzung sei mithin, dass die Kündigung der Vollkaskoversicherung in den Anwendungsbereich des § 1357 BGB falle. Dies sei der Fall, wenn das mit der Kündigung korrespondierende Geschäft des Abschlusses dieser Versicherung selbst, ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie iSv. § 1357 Abs. 1 BGB wäre. In diesen Fällen könne und würde der Ehegatte regelmäßig den anderen Ehegatten mit berechtigen und verpflichten, wenn sich nicht aus den jeweiligen Umständen des Einzelfalls anderweitiges ergäbe.

Unter Darlegung der Bedeutung des § 1356 BGB a.F. bis zur Reform des Ehe- und Familienrechts 1976 (der Ehefrau  die Berechtigung zu verschaffen, Geschäfte im häuslichen Wirkungskreis wirksam abzuschließen), führt der BGH aus, dass nunmehr § 1357 BGB jedem Ehegatten di Befugnis zur Verpflichtung auch des anderen Partners einräume und nicht mehr den Zweck habe, die dem Ehegatten zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen. Die Ehegatten seien einander verpflichtet mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 S. 1 BGB)m weshalb sich das Gestz in § 1357 BGB an der „angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“ orientiere. Es handele sich um einen unterhaltsrechtlichen Begriff, bei dessen Auslegung §§ 1360, 1360a BGB herangezogen werden könnten.

Die Reichweite des Familienbedarfs würde sich individuell bestimmen. Es käme auf den Lebenszuschnitt der Familie an. Ferner verlange § 1357 Abs. 1 BGB die „angemessene“ Deckung. Dem läge zugrunde, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers Geschäfte größeren Umfangs ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden könnten (BT-Drucks, 7/4361 S. 26). Dies schütze den am Rechtsgeschäft nicht beteiligten Ehegatten.

Versicherungen könnten nicht pauschal aus dem Anwendungsbereich des § 1357 BGB herausgenommen werden. Entscheidend sei der Bezug zum Lebensbedarf der Familie. Hier käme es auf den individuellen Zuschnitt an. Der Tatrichter habe dann festzustellen, ob es sich um ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie handele.

Anerkannt sei danach, dass je nach Vermögens- und Einkommensverhältnissen auch Aufwendungen zur Anschaffung und zum Betrieb eines PKW oder für die Kfz-Haftpflichtversicherung zum angemessenen Familienunterhalt gehören können. Auch die Reparatur des Fahrzeuges könne dazu gehören.

Bei dem Fahrzeug handele es sich hier um das einzige Fahrzeug der fünfköpfigen Familie. Vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug auf den Ehemann zugelassen sei und sich der monatliche Anteil an der Vollkaskoversicherung mit € 144,90 noch in einem angemessenen Rahmen bezogen auf die Bedarfsdeckung der Familie bewege, halte sich die Annahme des OLG, einer vorherigen Abstimmung der Ehegatten über den Abschluss der Vollkaskoversicherung habe es nicht bedurft, im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Kaskoversicherung weniger der Unterhaltung als der Vermögenssicherung diene, da es sich um das einzige Fahrzeug gehandelt habe und die Versicherung mithin den Erhalt des Fahrzeuges für die Familie sichern solle.

Die Kündigung könne hier auch nach § 1357 Abs. 1 BGB von einem der Ehegatten vorgenommen werden.  § 1357 BGB führe zu einer Mitberechtigung und Mitverpflichtung des jeweils anderen Ehegatten; die Mitverpflichtung führe zu einer gesamtschuldnerischen Haftung, die Mitberechtigung begründe eine Gesamtgläubigerschaft. Gestaltungsrechte (hier die Kündigung) müssten zwar grundsätzlich von den Gesamtgläubigern gemeinsam ausgeübt werden. Etwas anderes gelte aber im Bereich des § 1357 Abs. 1 BGB, nachdem ein Partner für den anderen Rechte und Pflichten begründen könne, weshalb es spiegelbildlich erlaubt sein müsse, sich mit Wirkung auch für und gegen den anderen Partner sich von diesen wieder zu lösen, unabhängig davon, welcher der Partner die eingegangene Verpflichtung ursprünglich begründet habe.

Der Widerruf der Kündigung durch die Klägerin sei unbeachtlich, da es sich bei der Kündigung um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung handele. Zur Rücknahme hätte es hier der Zustimmung der Beklagten bedurft.

BGH, Urteil vom 18.02.2018 - XII ZR 94/17 -

Samstag, 20. Mai 2017

Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit nur von „üblichen“ Sachverständigenkosten und Beweislast

Sachverständigenkosten gehören nach § 249 BGB grundsätzlich zu dem erstattungsfähigen Herstellungsaufwand des Geschädigten. Allerdings ist der Anspruch beschränkt auf die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und notwendig erscheinen. Unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit ist er gehalten, den wirtschaftlicheren Weg, wenn er die Höhe der Kosten beeinflussen kann, im Rahmen des ihm Zumutbaren zu begehen. Dabei ist die spezielle Situation und seine Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Diese Grundsätze gelten, worauf der BGH verweist, auch für ein vom Geschädigten nach einem Verkehrsunfall eingeholtem Sachverständigengutachten. Seiner Darlegungslast nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB würde er aber zunächst durch Vorlage der (von ihm beglichenen)  Rechnung des Sachverständigen genügen. Es wäre dann Sache des Gegners substantiiert Einwendungen zu erheben; ein einfaches Bestreiten der Angemessenheit würde nicht ausreichen.

Diese Grundsätze gelten auch im Falle einer Zession der Sachverständigenkosten, wie sie üblicherweise vom Geschädigten als Zedenten an den die Begutachtung durchführenden Sachverständigen (als Zessionar) erfüllungshalber vorgenommen würden. Durch diese Zession sei allerdings nicht auf die Erkenntnismöglichkeit des Zessionars (Sachverständigen) sondern weiterhin auf jene des Geschädigten (Zedenten) abzustellen, da der Zessionar die Forderung so erwerbe, wie sie zuvor bei dem Zedenten bestand.

Vorliegend hatte das Berufungsgericht die Klage aus der abgetretenen Forderung teilweise abgewiesen, da es die Sachverständigenkosten nach § 287 ZPO schätzte. Grundlage der Kosten war die Vereinbarung zwischen dem Geschädigten du dem Sachverständigen, dass sich die Kosten nach der festzustellenden Schadenshöhe zuzüglich Nebenkosten berechnen würden. Da die Höhe hinreichend bestimmt  bestritten wurde, könne eine Schätzung nach § 287 ZPO erfolgen. Die berechneten Nebenkosten seien nach JVEG anzugleichen, da dies eine hinreichende Schätzgrundlage darstelle. Diese Vorgehensweise wurde vom BGH gebilligt.


BGH, Urteil vom 28.02.2017 – VI ZR 76/16 -

Sonntag, 31. Januar 2016

Werkvertrag: Prognoserisiko bei Mängelbeseitigungsmaßnahme

Die Werkleistungen des Klägers waren in Teilbereichen mangelhaft gewesen. Da der Kläger eine Mängelbeseitigung endgültig ablehnte, nahm der Beklagte nach Einholung eines Gutachtens des Streitverkündeten eine Ersatzvornahme vor, im Rahmen derer er gemäß dem Gutachten den mangelhaften Bodenbelag neu herstellen ließ.

Bild: pixabay
Gegen den mit der Klage vom Kläger geltend gemachten Werklohnanspruch erklärte der Beklagte Aufrechnung mit seinen Aufwendungen für die Mängelbeseitigung. Das Landgericht hielt einen Kostenaufwand für die Mängelbeseitigung von € 3.138,80 für ausreichend und verurteile den Beklagten im übrigen. Es ging, gestützt auf ein im gerichtlichen verfahren eingeholtes Gutachten, davon aus, dass eine Nachbesserung möglich gewesen wäre und die hier geltend gemachten Mehrkosten der Neuherstellung nicht verlangt werden könnten.

Dem schloss sich das OLG Oldenburg nicht an. Auf die Berufung des Streithelfers änderte es das landgerichtliche Urteil ab und wies die Klage ab, soweit vom Beklagten Kosten für die Neuherstellung zur Aufrechnung gestellt wurden. Es wies auf die Entscheidung des BGH vom 07.03.2013 – VII ZR 119/10 – hin, derzufolge das Prognoserisiko nicht den Besteller sondern den Unternehmer trifft. Der Auftraggeber könne Erstattung der fremdnachbesserungskosten verlangen, die er als vernünftiger, wirtschaftlich denkender Bauherr im Zeitpunkt der Beauftragung des Dritten für angemessen halten durfte. Hat er sich dabei sachverständig beraten lassen, kann er regelmäßig die Fremdnachbesserungskosten verlangen, die  ihm auf Grund der Beratung entstanden sind; das Risiko einer Fehleinschätzung trägt in einem solchen Fall der Auftragnehmer (Werkunternehmer).

Da vorliegend der Streithelfer anerkannter Sachverständiger war, hat der Kläger für die durch dessen Empfehlung entstandenen Kosten unabhängig davon aufzukommen, dass möglicherweise die Maßnahme (so) nicht erforderlich war.

OLG Oldenburg, Urteil vom 04.08.2015 – 2 U 15/15 -