Der Beklagte übernahm es für
seinen Nachbarn, den Versicherungsnehmer des klagenden Gebäudeversicherers,
während dessen Kuraufenthalt dessen Haus zu versorgen und den Harten zu
bewässern. Bei dem Bewässern des Gartens schloss er zwar die Spritze am
Schlauchende, drehte aber nicht die Wasserzufuhr zu. In der Nach löste sich
unter dem Wasserdruck die Spritze vom Schlauch und das ausströmende Wasser
floss in erheblicher Menge in das Gebäude und führte dort zu Schäden im
Untergeschoß. Die Klägerin zahlte den Schaden an ihren Versicherungsnehmer und
begehrt auf Zeitwertbasis Schadensersatz von über € 11.000,00 vom Beklagten aus
nach § 86 VVG übergegangenen Recht.
Das Landgericht gab der Klage
statt, das Oberlandesgericht (OLG) wies sie ab. Auf die Revision hob der BGH
die klageabweisende Entscheidung auf und wies die Berufung des Beklagten
zurück.
Der BGH wies darauf hin, dass
nicht ohne weiteres mangels einer ausdrücklichen Vereinbarung davon ausgegangen
werden könne, dass derjenige, dem eine Gefälligkeit erwiesen würde, auf
deliktische Ansprüche verzichten würde. Eine Haftungsbeschränkung könne sich
zwar auf der Grundlage des § 242 BGB (Treu und Glauben) im Wege ergänzender
Vertragsauslegung ergeben, wofür aber besondere Umstände erforderlich sind.
Eine Voraussetzung sei, dass der
Schädiger, wäre die Rechtslage vorher zur Sprache gekommen, den Haftungsausschluss
gefordert haben müsste und der Geschädigte dem billigerweise nicht hätte
versagen dürfen. An dieser Voraussetzung würde es aber regelmäßig fehlen, wenn
der Schädiger haftpflichtversichert sei. Eine Regelung, die nicht den
Schädiger, sondern dessen Haftpflichtversicherer entlaste, würde regelmäßig
nicht dem Willen der Beteiligten entsprechen.
Auch sei eine Gefälligkeit und
zwischen Schädiger und Geschädigten eine enge persönliche Beziehung bestünde
für sich nicht ausreichend. Erforderlich sei vielmehr, dass für den nicht
haftpflichtversicherten Schädiger ein nicht hinnehmbares Haftungsrisiko mit der
Übernahme der Gefälligkeit besteht, die im konkreten Fall einen
Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen würden.
Vorliegend habe das OLG
rechtsfehlerhaft angenommen, alleine das Bestehen einer privaten
Haftpflichtversicherung könne eine Haftung aus Gefälligkeit nicht begründen.
Die Haftung des Beklagten sei durch die deliktsrechtliche Norm des § 823 BGB begründet,
während die Frage nach der Haftpflichtversicherung nur für die Beantwortung der
Frage bedeutsam sei, ob abweichend von der gesetzlichen Regelung des § 823
BGB ausnahmsweise eine
Haftungsbeschränkung angenommen werden könne.
Auch habe das OLG
rechtsfehlerhaft als besonderen Umstand angenommen, dass es sich vorliegend um
eine alltägliche und unter Nachbarn übliche Gefälligkeit gehandelt habe. Es
fehle an einem nicht mehr hinnehmbaren Haftungsrisiko. Das OLG selbst habe
richtig festgehalten, dass das Bewässern des Gartens durch den Nachbarn wie
jede Tätigkeit für einen anderen Gefahrenmomente berge, ohne dass diese
vordergründig gefahrengeneigt sind.
Ebensowenig käme eine Haftungsbeschränkung
nicht deshalb in Betracht, da der Geschädigte eine
Gebäudehaftpflichtversicherung habe. Der deliktische Anspruch des Versicherungsnehmers
der Klägerin gegen den Beklagten sei nicht vom Bestand einer Gebäudehaftpflichtversicherung
abhängig; der Anspruch ging lediglich durch Zahlung durch diesen auf ihn über,
§ 86 VVG. Die Willensfiktion einer Haftungsbeschränkung würde zu Lasten der klagenden
Versicherung gehen und das Haftungsrisiko von dem Verursacher und dessen Haftpflichtversicherung
auf die Versicherung des Geschädigten verschieben.
Anmerkung: Wollen die
Nachbarn einen Streit zwischen Versicherern ausschließen, bei dem sie letztlich
in irgendeiner Art und Weise beteiligt sind (der Versicherungsnehmer des Haftpflichtversicherers
gar als Partei des Rechtstreites), sollte vorher abgesprochen werden, ob und inwieweit
ein Haftungsverzicht gelten soll.
Unabhängig davon ist auch nicht
einleuchtend, weshalb das Bestehen einer eigenen eintrittspflichtigen
Versicherung des Geschädigten hier nicht zur Haftungsbeschränkung führen soll,
wenn jedenfalls die weitere Voraussetzung (ein nicht hinnehmbares Haftungsrisiko)
vorliegen sollte. Dass der Anspruch auf den Gebäudeversicherer nach § 86 VVG
übergeht, ist kein Argument gegen die Haftungsbeschränkung. Die Eintrittspflicht
des Haftpflichtversicherer hängt auch von dem schuldhaft verursachten
Schadensfall ihres Versicherten ab. Gerade bei der Fragestellung, was die
Nachbarn vereinbart haben würden, wenn sie den Rechtsfall bedacht hätten, wäre
ohne weiteres auch in die Überlegung mit aufgenommen worden, dass auch der
Geschädigte versichert ist und letztlich der Schädiger für diesen eine
Gefälligkeit verrichtet; würde er keine Person für die Gefälligkeit finden,
müsste er möglicherweise einen gewerblichen Dritten engagieren.
BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 467/15 -