Das Gesetz unterscheidet
zwischen Verbrauchern (§ 13 BGB) und
Unternehmern (§ 14 BGB). Diese Unterscheidung hat häufig erhebliche Folgen: So
gilt nicht nur bei Unternehmen ein höherer gesetzlicher Verzugszins als bei
Verbrauchern (vgl. § 288 Abs. 1 und 2 BGB), sondern auch im Hinblick auf Widerrufsrechte
(vgl. z.B. § 355 BGB) und die Regeln zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474ff BGB).
Aber auch im Zusammenhang mit AGB-Klauseln in Verträgen kommt der Frage, ob es
sich bei einem Vertragspartner um einen Verbraucher oder Unternehmer handelt, Bedeutung zu, wie beispielsweise der
vom BGH entschiedene Fall zur Frage der Verbrauchereigenschaft einer GbR zeigt.
Bei der Klägerin handelt es sich
um eine GbR, bestehend aus einer natürlichen Person und einer juristischen
Person. Diese erteilte den Beklagten den Auftrag zu den Leistungsphasen 1 - 5 für
ein Einfamilienhaus, in dem die eine Gesellschafterin der GbR mit ihren Ehemann
wohnen wollte und von wo aus sie ihrer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen
wollte.
In dem Vertrag zwischen den
Parteien befand sich eine Klausel, nach der eine Haftung des beklagten Vertragspartners
dem Grunde und der Höhe nach auf die Haftpflichtversicherung (die zu Personen-
und Sachschäden bestimmte Höhen versichert haben müsste) beschränkt würde. Es könne
nach Auffassung des Berufungsgerichts auf sich beruhen, ob es sich um eine vorformulierte
Klausel für eine Vielzahl von Verträgen (AGB) handelt, da es sich jedenfalls um
eine Klausel handeln würde, die von der Beklagtenseite gestellt worden sei und
nicht zur Diskussion gestanden habe, was dem nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB gleich
käme mit der Folge der Unwirksamkeit nach § 306 BGB. Im übrigen handele es sich
aber auch um einen Verbrauchervertrag, da die Klägerin als GbR vorliegend nicht
zu gewerblichen oder selbstständigen Zwecken, sondern ausschließlich zu
privaten Zwecken gehandelt habe. Dabei käme es nicht darauf an, dass in der GbR
eine juristische Person (die J. GmbH) auch Gesellschafter sei. Entscheidend
sei, dass der GbR zumindest eine nicht gewerblich handelnde natürliche Person
als Verbraucher angehöre nicht. Vorliegend sei die Gesellschaft nur zur
Errichtung des Hauses für die Mitgesellschafterin und ihrem Ehemann zur
Eigennutzung geplant gewesen.
Diesen rechtlichen Ansätzen folgt
der BGH nicht.
Eine als Außengesellschaft
auftretende GbR, die nur aus natürlichen Personen bestünde, könne Verbraucher
sein (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2001 – XI ZR 63/01 -). Bei Beteiligung einer juristischen
Person an der GbR sei es von vornherein ausgeschlossen, dass es sich um einen Verbraucher
handelt, unabhängig davon, ob die Gesellschaft nur zu privaten Zwecken oder zu
gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken tätig werden soll. Von daher käme es
nicht auf die vom Berufungsgericht hervorgehobene Ansicht an, ob die GbR
lediglich zu privaten Zwecken tätig wird. Schon § 13 BGB spreche gegen die
Annahme des Berufungsgerichts, da danach nur natürliche Personen Verbraucher
sein könnten, eine GbR aber keine natürliche Person sei.
§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sei auch
nicht auf als Außengesellschaften tätigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts
anwendbar. Die Rechtsprechung des 8. Zivilsenats zur
Wohnungseigentümergemeinschaft, nach der diese bereits dann als Verbraucher
nach § 13 BGB angesehen werde, wenn eine natürliche Person (ohne gewerblichen/freiberuflichen
Hintergrund) Mitglied sei (BGH, Urteil vom 25.03.2015 – VIII ZR 243/13 -) sei
nicht heranzuziehen, da vorliegend ein Zusammenschluss qua Gesellschaftsvertrag
vorliege, demgegenüber bei dem Wohnungseigentum der Eigentümer qua Gesetz
Mitglied würde.
BGH, Urteil vom 30.03.2017 – VII ZR 269/15 -