Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR) war Eigentümerin eines Grundstücks. Im Rahmen eines Antrags auf Teilungsversteigerung
zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft (GbR) erfolgte die Zwangsversteigerung,
bei dem es der Beteiligten zu 1 (B1), die neben den Beteiligten zu 2 (B2) und 3
(B3) Mitgesellschafter der GbR war, zugeschlagen wurde. Mit Ausnahme eines
Teilbetrages zahlte B1 das Bargebot nicht. Das Vollstreckungsgericht ließ auf
Antrag der GbR eine Sicherungshypothek auf dem Grundstück eintragen; B1 wurde
als neue Eigentümerin eingetragen. Nachdem Einigungsversuche scheiterten, beriefen
B2 und B3 für den 08.02.2018 eine Gesellschafterversammlung der GbR ein, zu der
B1 nicht erschien, und beschlossen die Auflösung der Gesellschaft, eine
Auseinandersetzungsbilanz und die Aufteilung der Forderung gegenüber B1. Am 18.07.2018
ordnete das Vollstreckungsgericht auf Antrag von B2 und B3 die Wiederversteigerung
des Grundstücks aus der Sicherungshypothek an und bestimmte danach einen
Versteigerungstermin. B1 beantragtem den Versteigerungstermin aufzuheben und das
Zwangsversteigerungsverfahren vorläufig gem. § 28 Abs. 2 ZVG einzustellen. Sie
vertrat die Auffassung, durch die Kündigung der Gesellschaft durch B2 und B3
seien diese aus dieser ausgeschieden und deren Vermögen sei auf ihn als verbliebenen
Gesellschafter zu Alleineigentum übergegangen.
Das Vollstreckungsgericht stellte
das Wiederversteigerungsverfahren vorläufig gem. § 28 ZVG ein und gab B2 und B3
Gelegenheit, ein Urteil des OLG Schleswig in einem Rechtsstreit der Beteiligten
über die Voraussetzungen der Auseinandersetzung und Teilung des Gesellschaftsvermögens
binnen einer gesetzten Frist vorzulegen und kündigte für den Fall des
fruchtlosen Ablaufs der Frist die Aufhebung des Wiederversteigerungsverfahrens
an. Diesen Beschluss hob das Landgericht auf die Beschwerde von B1 und B2 auf.
Dagegen wandte sich B1 mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde,
über die der BGH zu befinden hatte.
Das OLG wies die Rechtsbeschwerde
von B1 zurück. Zwar sei das Wiederversteigerungsverfahren ein eigenständiges
Versteigerungsverfahren mit in § 133 ZVG geregelten Besonderheiten, dessen
Grundlage entweder die Forderung gegen den Ersteher, die das Vollstreckungsgericht
nach § 118 Abs. 1 ZVG auf den Berechtigten übertragen habe, oder die auf Antrag
des Berechtigten gewährte Sicherungshypothek (§§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 ZVG;
BGH, Urteil vom 20.02.2008 - XII ZR 58/04 -). Erbringe der Ersteher nach dem
Zuschlag das Bargebot nicht (oder nur teilweise) und sei daher die GbR
berechtigt, den Wiederversteigerungsantrag zu stellen, müsse der Antrag auf
Wiederversteigerung durch einen zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten
Gesellschafter erfolgen; dem einzelnen Gesellschafter stehe das Recht nicht zu.
Eine Besonderheit bei dem Vertretungsrecht
bestehe allerdings dann, wenn sich wie hier die Wiederversteigerung eines Grundstücks
an eine Teilungsversteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung der Gesellschaft
anschließe, weil der Ersteher des Bargebot nicht entrichtete. Mit der Nichtentrichtung habe die
Teilungsversteigerung ihr eigentliches Ziel, das Grundstück in Gelt zum Zweck
der Ermöglichung der Auseinandersetzung der Gesellschaft nicht erreicht. Dies
ließe sich sachgerecht nur erreichen, wenn jeder Gesellschafter in dieser
Situation berechtigt sei, auch ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter die
Wiederversteigerung zu betreiben.
Zwar stünde das Grundstück nicht
im Miteigentum der Gesellschafter, sondern im Alleineigentum der Gesellschaft. Damit
ergäbe sich die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung nicht direkt aus § 180 Abs.
1 ZVG, doch folge das Recht aus dem Umstand, dass für die Auseinandersetzung einer
gekündigten GbR gem. § 731 S. 2 BGB die Regeln der Gemeinschaft gelten würden
und damit nach § 735 Abs. 1 BGB eine Teilungsversteigerung nach § 180 ZVG betrieben
werden könne (BGH, Beschluss vom 16.05.2013 - V B 198/12 -).
Die Teilungsversteigerung ohne
Zustimmung der übrigen Gesellschafter der GbR könne ein Gesellschafter nur
betreiben, wenn er als Gesellschafter (im Grundbuch, § 47 Abs. 2 GBO) eingetragen
sei und den Nachweis des Zugangs der Kündigung erbringen könne (Anm: Es
empfiehlt sich, die Kündigung mittels Gerichtsvollzieher zustellen zu lassen,
da damit ein leichter urkundlicher Beweis des Zugang erfolgen kann). Das Fehlen
anderer Voraussetzungen könnten die übrigen Gesellschafter nicht mit
versteigerungsrechtlichen Rechtsbehelfen geltend machen, sondern nur mit einer
Widerspruchsklage analog § 771 ZPO, in dessen Rahmen das
Zwangsversteigerungsverfahren analog § 769 ZPO durch einstweilige Anordnung
vorläufig ausgesetzt werden könnte (BGH, Beschluss vom 16.05.201 - V B 198/12
-).
Die gleichen Grundsätze würden
für die Wiederversteigerung gem. § 133 ZVG gelten. § 731 S. 2 BGB verweise, wie
dargelegt, auf die Vorschriften über die Teilung einer Gemeinschaft. § 735 Abs.
1 BGB sei nicht lediglich in Bezug auf die Auseinandersetzung durch
Teilungsversteigerung anzuwenden, sondern auch auf den vorliegenden Fall, dass
das Bargebot nicht (oder nicht vollständig) entrichtet wurde, der Anspruch auf
den Erlösüberschuss gegen den Ersteher auf die GbR übergegangen sei und zu
deren Gunsten eine Sicherungshypothek im Grundbuch zur Wahrung des Anspruchs
eingetragen wird. Anstelle des Grundstücks treten in diesem Fall der Anspruch
auf Übertragung der Forderung und die Sicherungshypothek, die nun zum Zwecke der
Auseinandersetzung ebenfalls in Geld umgesetzt werden müssten.
Nach § 432 BGB stehe der Erlös
aus der Teilungsversteigerung den Teilhabern unverteilt zu und diese Leistung könne
jeder Teilhaber an alle fordern. Dieses Einziehungsrecht umfasse auch die
gerichtliche Geltendmachung der gemeinschaftlichen Forderung und damit das
Recht, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zu betreiben (BGH, Urteil vom
20.02.2008 - XII ZR 58/04 -). Aus der Sicherungshypothek könne jeder früher als
Bruchteilseigentümer eingetragene Beteiligte alleine vollstrecken und daher die
nochmalige Versteigerung verlangen (BGH aaO.). Gleiches gelte für die GbR nach
§ 731 S. 2 BGB.
Der Umstand, dass die
Auflösungsbilanz nur von allen Gesellschaftern gemeinschaftlich beschlossen
werden könne, ändere daran nichts, da es hier nicht zur Vorwegnahme der
Verteilung des Erlöses komme, weder im Rahmen der Teilungsversteigerung noch im
Falle der Wiederversteigerung. Die Aufteilung des Übererlöses sei nicht Sache
des Vollstreckungsgerichts sondern Sache der Gesellschafter.
BGH, Beschluss vom
08.07.2021 - V ZB 94/20 -