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Mittwoch, 6. Oktober 2021

Besitz und Haltereigenschaft am Fahrzeug und Aktivlegitimation für Schadensersatzanspruch

Der Kläger beantragte für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe, die ihm das OLG verwehrte mit Hinweis, darauf, dass es keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg der Berufung sah. Dabei stellte das OLG darauf ab, dass das Eigentum des Klägers an dem BMW, für den er Schadensersatz aufgrund von Schäden anlässlich des streitgegenständlichen Unfallereignisses begehrte, nicht feststellbar sei.

Die Eintragung des Klägers in dem rumänischen Fahrzeugschein würde lediglich seine Haltereigenschaft dokumentieren, aber keinen Rückschluss auf sein Eigentum an dem Fahrzeug zulassen. Halter des Kfz sei derjenige, der es für eigene Rechnung in Gebrauch habe und die Verfügungsgewalt darüber besitze. Nicht entscheidend sei, wer Eigentümer sei. Für die Bestimmung des Halters käme es nur auf die wirtschaftliche Betrachtung an, mithin auf die Intensität der tatsächlichen (wirtschaftlichen) Beziehung zum Fahrzeug. Da ein Auseinanderfallen von Halter- und Eigentümerstellung bei Fahrzeugen nicht untypisch sei (Anm.: so z.B. bei Leasing oder bei bankfinanzierten Fahrzeugen durch Sicherungsübereignung), könne aus der Haltereigenschaft nicht auf die Eigentümerstellung geschlossen werden.

Auch könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Vermutung des § 1006 BGB (Besitz streitet für Eigentum) berufen, die vom Anspruchsgegner widerlegt werden müsste. Zwar spräche die Sachherrschaft für den (unmittelbaren) Besitz am Fahrzeug, wenn der Kläger von der herbeigerufenen Polizei mit Fahrzeug und Fahrzeugschlüssel festgestellt worden sei und er sogar später das Sachverständigengutachten zur Feststellung des Schadens am Fahrzeug beauftrage.  Bestreitet in diesem Fall der Prozessgegner den Rechtserwerb, obläge dem Besitzer eine sekundäre Behauptungslast zu den Umständen des Eigentumserwerbs (KG, Urteil vom 30.08.2010 – 12 U 175/09 -). Der Kläger müsste daher die Umstände seines Besitz- und Eigentumserwerbs konkret und schlüssig vortragen, da ohne diesen Vortrag dem Gegner, der außerhalb des Geschehensablaufs stünde, von vornherein jede Möglichkeit des Gegenbeweises genommen würde (OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2012 – 9 U 238/12 -).  Hierzu ermangele es vorliegend an jeglichen Vortrag des Klägers, obwohl die fehlende Aktivlegitimation schon beklagtenseits erstinstanzlich gerügt wurde und der Klägervertreter sogar nach mündlicher Erörterung vor dem Landgericht die Flucht in die Säumnis angetreten ist und ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen ließ (gegen welches er dann Einspruch einlegte, ohne weitergehend zur Aktivlegitimation im dargelegten Sinne vorzutragen) und lediglich den Fahrzeugschein vorlegte. In Ermangelung dieses notwendigen Vortrages nach dem Bestreiten der Beklagtenseite war nicht festzustellen, dass der Kläger Eigentümer des BMW war und konnte er damit keine dem Eigentümer zustehenden Schadenersatzansprüche geltend machen.

Auf eine Verletzung des Besitzes an dem BMW konnte der Kläger seinen Anspruch auch nicht stützen. Bei Nichtfeststellbarkeit seines Eigentums könnte er Ansprüche hinsichtlich des Fahrzeugschadens nebst Sachverständigenkosten auf seinen Besitz nur stützen, wenn wegen der Fahrzeugbeschädigung ein entsprechender Haftungsschaden vorläge (der Anspruch, den der Besitzer wegen Beschädigung der Sache durch Dritte oder Unmöglichkeit der Rückgabe ausgesetzt wäre, BGH, Urteil vom 13.07.1076 – VI ZR 78/75; BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 481/17 -).

Auch habe das Landgericht zu Recht sein Urteil auch darauf gestützt, dass der Fahrzeugschaden nicht schlüssig dargelegt worden sei. Geltend gemacht sei ein Totalschaden, ohne dass die Vorschäden an dem Fahrzeug konkret dargelegt worden seien. Damit genügte sein Vortrag zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, mit dem er sich nur auf die Ausführungen des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens bezog nicht, da sich dort nur Vorschäden im Bereich der Vordertüren ergäben (der unfallbedingte Schaden war ein Heckschaden). Die Darlegung des Wiederbeschaffungswertes sei auch bei abgrenzbaren Vorschäden im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO erforderlich (OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2019 – 31 U 115/19 -). Für die Schadensberechnung müsste bekannt sein, welchen Wert das Fahrzeug vor dem streitbefangenen Unfall (unter Berücksichtigung der Vorschäden) habe.

(Anm.: Die Berufung ist nachfolgend vom OLG Hamm mit Beschluss vom 06.07.2021 zurückgewiesen worden.)

OLG Hamm, Beschluss vom 26.05.2021 - 7 U 55/20 -

Freitag, 29. Januar 2021

Kostenerstattung für zwei Anwälte bei Klage und Widerklage nach einem Verkehrsunfall ?

 

Der Kläger verklagte den Beklagten nach einen Verkehrsunfall auf Schadensersatz. In der Folge erhob der Beklagte gegen den Kläger Widerklage. Während sich der Kläger im Rahmen der Klage von den Rechtsanwälten W vertreten ließ, wurde er im Rahmen der Widerklage von den Rechtsanwälten F vertreten. Im Rahmen der Kostenfestsetzung versagte der Rechtspfleger einen Kostenerstattungsanspruch für zwei Anwälte, da such nach seiner Ansicht der Kläger bei Klage und Widerklage vom gleichen Anwalt hätte vertreten lassen können (was auch kostenmäßig günstiger gewesen wäre).  Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde war begründet.

Allerdings, so das OLG, sei es vom Grundsatz her richtig, dass in dem Fall, dass (wie hier) der beklagte eine Widerklage erhebt, der Kläger nicht deshalb einen Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten habe, da er mit der Verteidigung gegen die Widerklage einen anderen Anwalt betraut. Grundsätzlich seien in einem solchen Fall leidglich die fiktiven Kosten eines Anwalts erstattungsfähig.  Dies würde grundsätzlich auch dann gelten, wenn der Kläger nach den Versicherungsbedingungen mit seinem Haftpflichtversicherer im Falle eines gegen ihn gerichteten Rechtsstreits die Führung desselben dem Versicherer überlassen müsse und dem von diesem beauftragten Rechtsanwalt Vollmacht erteilen müsse.

Die Erstattungsfähigkeit der Mehrkosten durch Beauftragung von zwei Anwälten im Falle eines „normalen Verkehrsunfalls“ scheide aus. Anders verhalte es sich aber bei dem Vorwurf eines manipulierten Unfalls (vgl. BGH, Beschluss vom 20.01.2004 - VI ZB 76/03 -), bei dem eine Interessenskollision bestünde. Zur Begründung des Erstattungsanspruchs könne deshalb nicht auf ein Prozessführungsrecht des Haftpflichtversicherers oder ein besonderes Vertrauensverhältnisses verwiesen werden, um derartige Mehrkosten gegen den Gegner festsetzen zu lassen.

Vorliegend sei als Besonderheit zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Haftpflichtversicherer des Klägers auch um den Haftpflichtversicherer des Beklagten handelte, den der Kläger bei seiner Klage auch aus dem Haftpflichtverhältnis zum Beklagten mitverklagt hatte.  Daraus resultiere eine Interessenskollision: Der vom Kläger beauftragte Anwalt würde den Kläger mitvertreten bei der Klage gegen den eigenen Haftpflichtversicherer in dessen Eigenschaft als Versicherer des Beklagtenfahrzeuges. Würde er nun den Kläger im Rahmen der Widerklage mitvertreten, müsste er Ansprüche abwehren, die Wiederum vom Haftpflichtversicherer des Klägers als Haftpflichtversicherer auch des Beklagten zu tragen hätte. Da er damit auch in der Abwehrrolle zugunsten des verklagten Haftpflichtversicherers wäre, würde er im gleichen Verfahren sowohl auf Seiten Versicherers als auch gegen diesen stehen. In diesen Fällen sei bei einer Streitgenossenschaft von Fahrer/Halter und Versicherer ausnahmsweise die Beauftragung verschiedener Anwälte gerechtfertigt.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.08.2020 - 8 W 143/20 -

Sonntag, 1. November 2020

Haftungsverteilung bei Einfahren auf Vorfahrtsstraße und Spurwechsel des Vorfahrtsberechtigten

 

Die Voraussetzung für die Annahme einer Vorfahrtsverletzung sei nach Ansicht des OLG München, dass als gesichert feststünde, dass sich der Verkehrsunfall im unmittelbaren Kreuzungsbereich ereignet hat. Fahre ein vorfahrtsberechtigtes Fahrzeug (hier der Klägerin) außerhalb des Einmündungsbereichs auf ein aus der untergeordneten Straße eingebogenes anderes Fahrzeug auf, welches noch nicht die auf der vorfahrtsberechtigten Straße übliche Geschwindigkeit erreicht habe, könne aber aus dem typischen Geschehensablauf abgeleitet werden, dass der Unfall auf eine Vorfahrtverletzung des Einbiegenden beruhe (OLG München, Urteil vom 21.04.1989 - 10 U 3383/88 -).

Vorliegend war es allerdings zwischen den Beteiligten nicht zu einem Auffahren, sondern zu einem Seitenaufprall gekommen. Das Landgericht hatte hier angenommen, es läge noch eine Vorfahrverletzung vor, wenn der Vorfahrtsberechtigte auf der Vorfahrtsstraße bei mehreren Richtungsfahrspuren einen Spurwechsel vornehme, auch wenn sich das aus der untergeordneten Straße aufgefahrene Fahrzeug schon vollständig fahrbahnparallel eingeordnet habe und sich zudem der Vorfall in einem Bereich von 30m nach der Kreuzung befinde. Dem folgt das OLG nicht, welches hier auf den Einzelfall abstellen will. Es läge kein typischer Geschehensablauf vor, weshalb der Anscheinsbeweis hier nicht zugunsten der Klägerin (der auf der vorfahrtsberechtigten Straße fuhr) streite.

Der auf die vorfahrtsberechtigte Straße auf deren rechten Fahrstreifen Einbiegende  würde die Vorfahrt eines auf dem linken Fahrstreifen Herankommenden nicht ohne weiteres verletzen (BGH, Urteil vom 15.06.1982 - VI ZR 119/81 -). Der Wartepflichtige sei berechtigt, eine Lücke auszunutzen, wenn kein anderer Berechtigter rechtzeitig einen Fahrspurwechsel nach rechts anzeigen würde.  Es käme darauf an, ob der Wartepflichtige die Absicht des Fahrspurwechsels hätte erkennen können und müssen.

Da vorliegend diese Voraussetzungen alle ungeklärt seien,  da der Unfallort als solcher nicht feststehen würde, auch nicht wann und in welcher Entfernung die Klägerin begann herüberzuziehen bzw. der Beklagte begann einzufahren, ferner ob der Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt war, sei von einer Haftungsquote von 50 : 50 auszugehen.

OLG München, Urteil vom 22.07.2020 - 10 U 4010/19 -

Donnerstag, 10. Oktober 2019

Höhere Gewalt iSv. § 7 Abs. 2 StVG und Haftung des Entgegenkommenden bei Verletzung des schadenverursachenden Beifahrers


Die Klägerin verlangt vom Beklagten Erstattung von von ihr aufgewandten Behandlungskosten für ihre bei einem Verkehrsunfall verletzten und in der Folge daran verstorbene  Versicherte. Dieser war Beifahrer im PKW des Zeugen. Während der Fahrt kippte der Versicherte plötzlich mit vollem Gewicht auf die Fahrerseite, weshalb der Zeuge die Kontrolle über den PKW verlor, gegen eine Mauer fuhr und in der weiteren Folge in den Gegenverkehr geriet, wo er gegen das vom Beklagten geführte Fahrzeug prallte. Die Beklagtenseite vertrat die Ansicht, der Verkehrsunfall sei von ihr weder verursacht noch verschuldet worden und die einfache Betriebsgefahr des eigenen Fahrzeugs trete vollständig hinter einer grob verkehrswidrigen Fahrweise des Fahrzeuges des Zeugen zurück.

Das Landgericht gab der Klage umfassend statt. Das Landgericht vertrat die Ansicht, dass die Berufung der Beklagtenseite gegen das Urteil keinen Erfolg haben könne. Dabei stellte das OLG darauf ab, dass die Versicherte als Beifahrerin in den Verkehrsunfall verwickelt worden sei, weshalb sie ihre Ansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG ableiten könnte (die gem. § 86 VVG auf die Klägerin übergehen). Damit müsste die Beklagtenseite entweder darlegen und nachweisen, dass es sich bei dem Verkehrsunfall um einen Fall höherer Gewalt iSv. § 7 Abs. 2 StVG handelt oder ein Mitverschulden der Beifahrerin nach § 9 StVG / § 254 BGB vorläge.

Der Gesetzgeber habe durch die Beschränkung des Haftungsausschlusses auf Fälle höherer Gewalt bewusst  eine Erweiterung der Halterhaftung herbeiführen wollen. Höhere Gewalt setze ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis voraus, welches nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar sei und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden kann auch nicht wegen einer Häufigkeit von Betriebsunternehmen in Kauf zu nehmen sei (BGH, Urteil vom 16.10.2007 - VI ZR 173/06 -).

Es gehöre, so das OLG, zu den typischen Gefahren des Straßenverkehrs, dass ein Beifahrer den Fahrer ablenkt oder durch handeln tatsächlich in das Fahrverhalten derart eingreift, dass das Fahrzeug außer Kontrolle gerate. Der Fall sei nicht vergleichbar mit jenem, bei dem Dritte gezielt auf der Straße ein für den Verkehr nicht oder zu spät sichtbares Hindernis aufstellen, um einen Unfall auszulösen oder sich in suizidaler Absicht selbst zum Hindernis machen würden. Dies sei im Hinblick auf die Unvorhergesehenheit nicht mit einem außer Kontrolle geratenen Fahrzeug vergleichbar und es würde auch der Intention des Gesetzgebers widersprechen, ein plötzliches geistiges oder körperliches Versagen des Fahrzeugführers (und damit wohl  nach Ansicht des OLG auch seines mittelbaren Versagens durch das körperliche Versagen des Beifahrers) als höhere Gewalt genügen zu lassen (BGH, Urteil vom 15.01.1957 - V ZR 135/56 -).

Für ein fahrlässiges oder gar vorsätzliches Verschulden der Versicherten (§§ 9 StVG, 254 BGB) sei nichts ersichtlich. Ob der Beklagte (und sein Haftpflichtversicherer) Ausgleichsansprüche gegen den Zeugen und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer haben, könne hier auf sich beruhen.

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.06.2019 - 12 U 1071/18 -

Samstag, 13. April 2019

Kfz-Haftpflichtversicherung: Direktanspruch aus § 115 VVG versus Haftungsprivilegierung nach SGB VII


Der Antragsteller, begehrte für die Klage gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeuges seines Arbeitsgebers Prozesskostenhilfe nach einem Verkehrsunfall, bei dem er als Beifahrer des bei diesem versicherten Fahrzeuges verletzt wurde. Sein Antrag wurde vom Landgericht ebenso zurückgewiesen, wie seine dagegen beim OLG Celle eingelegte Beschwerde. Sowohl das Landgericht wie auch das Oberlandesgericht gingen davon, aus, dass die Voraussetzung, dass die Klage hinreichend Aussicht auf Erfolg haben müsse, nicht vorläge (§ 114 Abs. 1 ZPO).

Dies wird auf § 104f SGB VII gestützt. Diese Norm enthält eine Haftungsprivilegierung für den Arbeitgeber, demzufolge dieser bei einem Schaden des Arbeitnehmers nur haftet, wenn er vorsätzlich gehandelt hat oder es sich um einen sogen. Wegeunfall iSv. § 8 SGB VII handelt, § 104 Abs. 1 SGB VII. Die Haftungsprivilegierung wirke für den Direktanspruch gem. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG akzessorisch.  Damit könne der Versicherer dem Antragsteller auch die Ausschlusstatbestände des SGB VII entgegenhalten, die dem unmittelbar haftenden Versicherten oder Mitversicherten zustehen würden, auch wenn dieser ohne das Haftungsprivileg als Fahrzeughalter aus Gefährdungshaftung einstandspflichtig wäre.

Die Voraussetzungen für den Haftungsausschluss gem. § 104 SGB VII lägen vor.

So habe sich bei dem Verkehrsunfall bei dem der Antragsteller verletzt wurde, um einen nicht vorsätzlich verursachten Betriebswegeunfall gehandelt, also nicht um einen Wegeunfall iSv. § 8 Abs. 2 Nr. 1 - 4 SGB VII. Als betriebliche Tätigkeit sei grundsätzlich jede gegen Arbeitsunfall (im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung) versicherte Tätigkeit zu verstehen. Entscheidend dabei sei, ob die Tätigkeit betriebsbezogen gewesen sei, die dem unmittelbaren Schädiger (hier zunächst der Fahrer des Fahrzeuges) von oder für den Betrieb übertragen worden sei oder von diesem im im Betriebsinteresse ausgeführt worden sei. Bei dieser Beurteilung sei nicht entscheidend, ob der Schädiger selbst Betriebsangehöriger war, da der Begriff der betrieblichen Tätigkeit weit auszulegen sei. Erforderlich sei eine unmittelbare mit dem Zweck der betrieblichen Beschäftigung zusammenhängende und dem Betrieb dienliche Tätigkeit, wobei der Schaden in Ausführung der betrieblichen Tätigkeit und lediglich bei Belegenheit einer solchen entstanden sein müsse. Dies sei vorliegend zu bejahen. Die Fahrt erfolgte auf Anordnung des Arbeitgebers zu einem Kundenbesuch und das Fahrzeug, geführt von einem Arbeitskollegen des Antragstellers, sei von dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden. Private Zwecke hätten darüber hinaus für die Fahrt nicht vorgelegen.

Auch läge kein Wegeunfall vor. Insoweit sei eine Angrenzung vorzunehmen. Es sei zu prüfen, ob nach dem Sinn und Zweck der §§ 104f SGB VII eine Haftungsbeschränkung geboten sei, da sich aufgrund der betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Risiko verwirklicht habe, von dem der Arbeitgeber grundsätzlich freigestellt sein soll. Maßgeblich sei das Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger; insoweit müsse sich im Unfall das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigten manifestiert haben. Damit scheide eine Haftungsprivilegierung dann aus, wenn der Unfall in keinem oder einem nur losen Zusammenhang mit dem Betrieb und der Tätigkeit des Antragstellers gestanden hätte. Es sei von einem Unfall auf einem Betriebsweg nur dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs erscheine (BGH, Urteil vom 01.12.2003 - VI ZR 349/02 -). Im Gegensatz dazu sei der Weg nach und von der Tätigkeit (Weg zum Arbeitsplatz) ein unter § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII fallender Wegeunfall und kein Betriebsweg iSv. § 8 Abs. 1 SGB VII, wenn er nicht vom Arbeitgeber (z.B. durch Sammeltransporte) organisiert würde.

Vorliegend habe es sich um eine Betriebsfahrt gehandelt. An die Voraussetzungen einer solchen würden keine übersteigerten Voraussetzungen verlangt. Ausreichend sei die Zurverfügungstellung eines betriebseigenen Fahrzeuges als Teil der betrieblichen Organisatin. Die Kriterien, die einen Betriebswegeunfall begründen bzw. einen Wegeunfall ausschließen, seien schon nach den Vorgaben des Antragstellers erfüllt: Die Fahrt habe auf Anordnung des Arbeitsgebers mit mehreren Personen gemeinsam in einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Fahrzeug stattgefunden, um im Betriebsinteresse einen Kunden aufzusuchen, ohne dass die Fahrt zu privaten Zwecken unterbrochen worden sei oder aus sonstigen Gründen das Gepräge einer Arbeits- und Betriebsfahrt verloren habe.

OLG Celle, Beschluss vom 25.09.2018 - 14 W 34/18 -

Mittwoch, 20. Februar 2019

Verkehrsunfall: Missachtung des Linksabbiegegebots und Kollision mit Spurwechsler


Der streitbefangene Verkehrsunfall ereignete sich hinter einer ampelgesteuerten Kreuzung. Die Klägerin befuhr die rechte Fahrspur, von der aus nach den Richtpfeilen ein Weiterfahren geradeaus und nach rechts erlaubt war, der  Beklagte die linke Fahrspur, von der aus nach dem Richtungspfeil ein Weiterfahren nach Links erlaubt war. Hinter der Kreuzung (bei Geradeausfahrt) verliefen zwei Fahrspuren, wobei die rechte der beiden Fahrspuren nach kurzer Strecke in die linke Fahrspur übergeleitet wurde.

Nachdem die Ampel auf Grün umgeschaltet hatte, fuhr die Klägerin geradeaus weiter um dann hinter der Kreuzung nach setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers auf die linke der dortigen zwei Fahrspuren zu wechseln. Der Beklagte fuhr allerdings ebenfalls (entgegen der Richtungsmarkierung) auch geradeaus weiter und hinter der Kreuzung direkt auf die linke der zwei Fahrspuren. Bei dem Spurwechsel der Klägerin kam es im hinteren linken Bereich des klägerischen PKW zu einer Kollision der Fahrzeuge.

Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Das Landgericht nahm eine eigene Haftung der Klägerin mit 2/3, des Beklagten mit 1/3 an.

Es sei eine Haftungsabwägung vorzunehmen. Dabei müsse Berücksichtigung finden, dass sich die Klägerin bei dem Fahrspurwechsel hinter der Kreuzung nicht nach hinten vergewissert habe, dort keinen Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Allerdings sei auch zu berücksichtigen, dass dem Beklagten ein Verstoß gegen § 41 StVO iVm. Zeichen 209, 297 (Pfeilmarkierungen) zur Last zu legen sei. Für ihn sei danach lediglich von der linken Fahrspur aus ein Linksabbiegen erlaubt gewesen, keine Geradeausfahrt. Die Klägerin habe grundsätzlich auch davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte nach links abbiegen würde und nicht geradeaus auf die linke Fahrspur weiterfahren würde (LG Gießen, Beschluss vom 09.10.2013 - 1 S 198/13 -). Entgegen der Annahme des Amtsgerichts käme es auch nicht darauf an, dass wegen des zweispurigen Ausbaus im Bereich der Unfallstelle stets mit Verkehr auch auf der linken Fahrspur zu rechnen sei, da die Kreuzung mittels Ampelschaltung gesichert gewesen sei und bei der Grünschaltung lediglich von der rechten Fahrspur aus Fahrzeuge in Geradeausfahrt auf die Fahrspuren hinter der Kreuzung zulässig gelangen konnten, weshalb hier die Klägerin nicht habe damit rechnen müssen, dass sich im Bereich des Unfallstelle bereits ein Fahrzeug auf der linken Fahrspur befände. Damit habe die verbotswidrige Geradeausfahrt des Beklagten zu zeitlich und örtlich zu dem Verkehrsunfall beigetragen.

Bei der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass der Verstoß der Klägerin gegen die Rückschaupflicht vor dem Fahrspurwechsel schwer wiege. Zu Lasten des Beklagten sei aber zu berücksichtigen, dass dieser die deutlich erkennbare Fahrbahnmarkierung missachtet habe. Das führe zu der Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Klägerin.

LG Saarbrücken, Urteil vom 02.11.2018 - 13 S 122/18 -

Sonntag, 20. Januar 2019

Betriebsgefahr bei Anstoß mit sich öffnender Fahrertür in Parkbucht


Streitig waren restliche Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall. Dieser ereignete sich, als das klägerische Fahrzeug in eine der schräg angeordneten Parkbuchten an einer Straße einfuhr und dabei mir der geöffneten Fahrertür eines dort parkenden Fahrzeuges kollidiert. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht gab die Beklagte an, dass sie sich vor Öffnen der Tür nur vergewissert habe, ob sich neben ihr ein anderes Fahrzeug befände, nicht aber, dass sich auch nicht hinten gesehen habe um festzustellen, ob von dort ein Fahrzeug in die Parkbucht einfährt.

Während das Amtsgericht eine hälftige Haftung für beide Fahrzeughalter und –führer annahm, ging das Landgericht auf die Berufung des Klägers von einer Haftungsverteilung von 25% zu Lasten des Klägers und 75% der Beklagten aus.

 Die Haftungsteilung folge aus § 17 Abs. 3 StVG, da sich der Verkehrsunfall für beide Unfallbeteiligte nicht als unabwendbar darstelle. Auch soweit mit der klägerischen Berufung geltend gemacht worden sei, für den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges sei nicht erkennbar gewesen, ob jemand auf dem Fahrersitz des anderweitigen Fahrzeuges säße, sei der Unabwendbarkeitsnachweis vom Kläger nicht geführt. Zu den Anforderungen der Unabwendbarkeit würde gehören, sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr üblichen Sorgfalt iSv. § 276 BGB gehören (z.B. BGHZ 113,164, 165). Den dafür erforderlichen Beweis habe der Kläger nicht geführt. Der Idealfahrer würde beim Einfahren in die Parktasche, bei dem er nicht ausschließen könne, dass jemand aus dem seitlich daneben stehenden Fahrzeug jemand aussteigt, nur so vorsichtig einfahren, dass er jederzeit, auch bei einem plötzlichen Öffnen einer Tür, anhalten könne. Da hier die Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges (nach sachverständiger Feststellung) noch rund 1,6m bis zum Stillstand nach der Kollision benötigt habe, hier auch nach den Aussagen nicht sicher feststünde, ob sofort nach der Kollision ein Stillstand erfolgt sei und das Fahrzeug nur danach weiter nach in die Parkbucht gefahren wurde, oder von vornherein der Anhalteweg nach der Kollision noch rund 1,6m betrug, könne dies nicht aufgeklärt werden und ginge dies zu Lasten des für die Unabwendbarkeit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers.

Fehlerhaft habe allerdings das Amtsgericht bei der gebotenen Haftungsabwägung bei der Beklagten keinen Verstoß gegen die beim Türöffnen gebotene Sorgfalt gesehen. Auch wenn § 14 Abs. 1 StVO auf Parkplätze grundsätzlich keine unmittelbare Anwendung fände, da diese ein Höchstmaß an Sorgfalt beim Aussteigen zum Schutz der fließenden Verkehrs verlange, träfe den Aussteigenden auch auf Parkplätzen im Rahmen des allgemeinen Rücksichtsnahmegebots nach § 1 Abs. 2 StVO die Pflicht, sich vor dem Türöffnen zu vergewissern, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer durch das Türöffnen geschädigt würde. Dabei könnten auch auf öffentlichen Parkplätzen die strengen Sorgfaltsmaßstäbe des § 14 StVO, die im fließenden Verkehr gelten, sinngemäß herangezogen werden, sofern sich in einem bestimmten Verkehrsverhalten die besondere Gefährlichkeit gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern niederschlage, was für das Öffnen der Fahrzeugtür in der Parkbucht vom Landgericht angenommen wurde.

Offen bleiben könne vorliegend, ob wie bei § 14 StVO zu Lasten des Türöffnenden auf einem Parkplatz auch ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden desjenigen greife, der die Tür öffne. Die Beklagte habe bei ihrer Anhörung nur dargelegt, sich vergewissert zu haben, ob sich neben ihr ein Fahrzeug befände, nicht ab, ob ein Fahrzeug von hinten einfährt. Dies sei sorgfaltswidrig, da der Türöffnende während des gesamten Vorgangs des Türöffnens hinweg den rückwärtigen Verkehrsraum im Hinblick auf die Möglichkeit des Einfahrens eines anderen Fahrzeuges beobachten müsse, was hier insbesondere auch deshalb gelte, da die geöffnete Tür in den Bereich der danebenliegenden Parkbucht hineingeragt habe und sich deshalb die Gefährlichkeit eines Zusammenstoßes mit einem einfahrenden Fahrzeug erhöht habe.

Der Sorgfaltsmaßstab für den Einfahrenden sei auch nach § 1 Abs. 2 StVG mit demjenigen des Türöffnenden gleichzusetzen. Allerdings habe der Sachverständige nicht feststellen können, mit welcher Geschwindigkeit das klägerische Fahrzeug eingefahren worden sei noch Feststellungen zum vorkollisionären Verhalten des Beklagtenfahrzeuges treffen könne. Damit könne nicht ausgeschlossen werden, dass das klägerische Fahrzeug angemessen langsam in die Parklücke einfuhr und die Tür erst geöffnet worden sei, als die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs eine Kollision durch Abbremsen oder Warnzeichen nicht mehr hätte vermeiden können. Die Beklagte hätte mithin den Nachweis einer (mit-) ursächlichen Pflichtverletzung der Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges nicht geführt.

Daraus folgert das Landgericht eine Haftungsabwägung mit 25% zu 75% zu Lasten der Beklagten. Dem besonderen Verstoß der Beklagten gegen Sorgfaltspflichten beim Öffnen der Tür stünde die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges gegenüber.

LG Saarbrücken, Urteil vom 02.11.2018 - 13 S 70/18 -

Dienstag, 31. Juli 2018

Haftungsquotelung bei nächtlichem Auffahren auf ein verbotswidrig geparktes Fahrzeug


Der Kläger nahm die Beklagten als Halter/Fahrer und Haftpflichtversicherer  aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem der Beklagte zu 2. Ungebremst bei Dunkelheit des auf der Fahrbahn rechts im Halteverbot geparkten Fahrzeug des Klägers. Durch die Wucht wurde das klägerische Fahrzeug gegen ein anders und dieses gegen ein weiteres Fahrzeug geschoben.

Das OLG hat der Klage nach Abwägung gem. § 17 Abs. 2 iVm. Abs 1 StVG  in Höhe von 75% stattgegeben.  Das Klägerfahrzeug sei „beim Betrieb“ des Beklagtenfahrzeugs beschädigt worden, und dies sei auch für den Beklagten zu 2. nicht unvermeidbar iSv. § 17 Abs. 3 StVG. Der Beklagte hätte die Stelle, an der das Klägerfahrzeug parkte, umfahren können oder (was nicht vorgetragen wurde), wenn sie zu eng gewesen wäre zum Umfahren auf andere Weise vermeiden können. Der Umfang des Anspruchs hänge von dem beiderseitigen Maß des Verschuldens und der Verursachung ab.

Dabei seien der Verstoß des Beklagten zu 2. gegen die allgemeine Vorsichtspflicht des § 1 Abs. 2 StVO und des Klägers gegen Parkregeln des ruhenden Verkehrs (§ 12 StVG, Zeichen 283 Anlage 2 zur StVO) zu berücksichtigen. Hier stellt das OLG auf den aktiv fahrenden Verkehrsteilnehmer (Beklagten zu 2.) ab, der ein parkendes Fahrzeug bei entsprechender Aufmerksamkeit sähe und damit einen Zusammenstoß leicht vermeiden könne. Damit überwiege sein Verursachungs- und Verschuldensbeitrag deutlich denjenigen des Klägers, der verbotswidrig parke. In diesem Zusammenhang ist das OLG der Ansicht, dass bei einer Kollision bei Tageslicht, stelle das verbotswidrig geparkte Fahrzeug „kein größeres Hindernis für den fließenden Verkehrs dar“, den Fahrer des fahrenden Fahrzeuges die alleinige Haftung treffen würde. Dem ist nicht zu folgen, da damit der Sinn der Verkehrsregelung durch Zeichen 283 bei einer vorzunehmenden Bewertung entfallen würde. Die Mithaftung des Klägers für das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug will das OLG hier in Ansehung der Dunkelheit auch lediglich in Höhe der einfachen Betriebsgefahr annehmen, wenn es für den fließenden Verkehr bei Dunkelheit eine Erschwerung bilde. Auch hier kann dem IKG nicht gefolgt werden, da ein Verschulden im verbotswidrigen Abstellen liegt und das Verschulden mehr ist als lediglich eine Haftung aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr.

Die vom OLG angenommene Erschwerung sei vorliegend darin zu sehen, dass sich  kurz vor der Stelle, an der das Fahrzeug geparkt worden sei, eine der Verkehrsberuhigung dienende Verkehrsinsel befände, durch der die Fahrstreifen in jede Richtung verengt worden seien. Nach der Verkehrsinsel habe der Beklagte mit seinem Fahrzeug bei weiter verengten Fahrstreifen eine leichte Biegung nach links vornehmen müssen, da einige Meter nach der Verkehrsinsel sich wieder Parkflächen befunden hätten. In diesem gefährdeten, vor den beginnenden Parkflächen befindlichen Bereich sei vom Kläger sein Fahrzeug abgestellt worden. Die Gefahr für den fließenden Verkehr bestünde darin, dass ein an der Verkehrsinsel vorbeifahrender Fahrer es zu spät bemerke und damit nicht rechtzeitig nach links lenken würde. Das würde einen Verschuldens- und Mitverursachungsbeitrag von 25% rechtfertigen (hier nun stellt das OLG doch auf ein Verschulden ab, obwohl es eingangs nur eine einfache Betriebsgefahr annahm). Unstreitig sei, dass genügend Platz zum Vorbeifahren gewesen sei.

Im Ergebnis wird man dem OLG zustimmen können, obwohl mit dieser Begründung auch eine Mithaftung von 1/3 angenommen werden könnte. Der Umstand, dass sich der Vorfall nachts ereignete, erscheint demgegenüber aber nicht so gravierend, da hier auch für den Fahrer des Beklagtenfahrzeugs die Pflicht zum Fahren auf Sicht bestand, § 3 Abs. 1 S. 4 StVO.

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.03.2018  - 16 U 212/17 -

Freitag, 23. März 2018

Beweiswert des Schuldeingeständnisses gegenüber der Polizei nach einem Verkehrsunfall


Das Landgericht ging in seiner von der Klägerin angegriffenen Entscheidung davon aus, dass sich der die Schadensersatzansprüche der Klägerin begründende Verkehrsunfall im Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel  des klägerischen Fahrzeugs von rechts nach links ereignet habe, weshalb es die Klage abwies. Zuvor hatte, nach Beiziehung der Ordnungswidrigkeitsakte,  es den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs als Zeugen vernommen und den Beklagten zu 1. als Fahrer des weiteren beteiligten Fahrzeugs nach § 141 ZPO angehört. Der Fahrspurwechsel spräche für einen Sorgfaltsverstoß des Zeugen. Die Angabe des Zeugen, dieser habe wegen einer roten Ampel zum Zeitpunkt der Kollision bereits 10 Sekunden  gestanden, als der Beklagte zu 1. Aufgefahren sei, sei nicht nachvollziehbar. Nach seiner Angabe habe er ein bis zwei Fahrzeuglängen vor der Ampel gestanden. Der Unfall habe sich aber in Höhe Hausnummer 18 ereignet, welches wesentlich weiter von der Ampel entfernt läge. Auch habe das klägerische Fahrzeug nach einem Lichtbild mit dem Hinterrad noch teilweise auf der anderen Fahrspur gestanden (Lichtbild); dazu habe der Zeuge erklärt, dass er nach dem Unfall  in diese Position, um die eine Fahrspur freizumachen, gefahren sei.

Die Klägerin rügte im Berufungsverfahren eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Landgericht. In der Unfallaufnahme der Polizei sei notiert worden, dass der Beklagte zu 1. dieser gegenüber seinen Verkehrsverstoß eingeräumt habe. Angaben zu Angaben des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges, dass er bereits gestanden habe als es zur Kollision durch Auffahren des vom Beklagten zu 1. Kam, sind nicht aufgenommen.

Das OLG geht davon aus, dass es sich bei der Notiz der Polizei um eine öffentliche Urkunde handeln würde, die den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen liefern würde (§ 418 Abs. 1 ZPO). Damit sei die dort benannte Erklärung des Beklagten als bewiesen anzunehmen (OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2004 - 11 LA 380/03 -; VG Mainz, Urteil vom 20.01.2016 - 3 K 509/15MZ -). Dass hier die Polizei eine Schuldzuweisung vorgenommen habe, ließe aber das durch ein Ankreuzen festgehaltene Zugeständnis nicht zu. Es zwinge auch nicht zu der Annahme, dass die weiteren Angaben des Fahrers des klägerischen Fahrzeuges, dass er bereits den Fahrspurwechsel zum Zeitpunkt der Kollision beendet habe und bereits 10 Sekunden gestanden habe, zutreffend seien. Ein zugegebener Verkehrsverstoß stelle sich lediglich als ein Schuldindiz dar, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung der weiteren Umstände zu bewerten sei. Aus dem Schuldeingeständnis lasse sich ein bestimmter Ablauf des Unfallgeschehens nicht ableiten. Zu berücksichtigen seien hier auch die Unfallspuren, die gegen den von der Klägerin behaupteten und von der Polizei aufgenommenen Auffahrunfall sprechen würden, weshalb hier nicht ein Beweis des ersten Anscheins gegen den Beklagten angenommen werden könne dahingehend, er sei zu schnell oder unaufmerksam oder mit zu geringen Anstand gefahren.  Ein Auffahrunfall setze eine Teilüberdeckung der Schäden an Heck und Front der beteiligten Fahrzeuge voraus (BGH, Urteil vom 30.11.2010 - VI ZR 15/10 -; BGH, Urteil vom 16.01.2007 - VI ZR 248/05 -). Daran würde es nach den Lichtbildern fehlen. Für die Richtigkeit der Angaben über den Geschehensablauf durch den Beklagten zu 1. Spräche, dass die Angaben des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs, warum und wie lange er gehalten haben will, mit en örtlichen Verhältnissen nicht übereinstimmen würden, wie vom Landgericht festgehalten. Auch sei, wie vom Landgericht festgehalten, seine Angabe des abgeschlossenen Fahrspurwechsels nicht mit dem Lichtbild über das Verbleiben eines Hinterrades auf der rechten Fahrspur und seine dazu abgegebene Begründung nicht zutreffend.

Die Überlegungen der Klägerin, mit denen sie die vermeintlichen Widersprüche der Angaben des Beklagten zu 1.gegenüber der Polizei und im Rahmen seiner Anhörung nach § 141 ZPO aufzeigt und damit seine gerichtlichen Angaben in Zweifel ziehen wolle, würden ebenso auch für den Zeugen gelten, allerdings mit dem Unterschied, dass sich die Angaben des Zeugen mit den weiteren Beweisumständen, wie den Lichtbildern und den Örtlichkeiten, nicht in Einklang bringen ließen.

Die Berufung der Klägerin wurde daher ohne weitere Beweisaufnahme mit Beschluss gem. § 522 ZPO am 22.01.2018 zurückgewiesen.

Anmerkung: Dieser Rechtsstreit belegt einmal mehr, dass bei einem Verkehrsunfall voreilige Schuldeingeständnisse tunlichst unterlassen werden sollten. Vorliegend konnte die Beklagtenseite letztlich trotz des Schuldeingeständnisses nur deshalb obsiegen, da neben fehlerhaften Angaben des gegnerischen Zeugen zu den Örtlichkeiten auch die Lichtbilder gegen seine Einlassung sprachen. Auch insoweit verdeutlicht sich, dass nach einem Verkehrsunfall tunlichst Bilder von der Unfallposition und den Schäden gemacht werden sollten.

KG, Hinweisbeschluss vom  30.11.2017 - 22 U 34/17 -

Mittwoch, 21. Februar 2018

Kostenlast bei verfrühter Klage nach einem Verkehrsunfall

Nach einem Verkehrsunfall vom 05.01.2017 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers von der beklagten Haftpflichtversicherung  mit Schreiben vom 13.01.2017 einen vorläufig mit € 8.257,44 bezifferten Schadensersatz unter Fristsetzung bis zum 27.01.2017. Mit weiterem Schreiben vom 31.01.2017 überließ er den von der beklagten Versicherung erbetenen ausgefüllten Fragebogen für Anspruchsteller. Die Klageschrift vom 14.02.2017,  mit der € 9.384,67 zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten sowie Zinsen geltend gemacht wurden, ging bei dem Landgericht am 17.02.2017 ein; sie richtete sich gegen den Fahrer des haftpflichtversicherten Fahrzeuges und seine Versicherung.  Ausgehend von einer Haftungsquote zu 50% zahlte die Versicherung eingehend am 06.03.2017 € 4.650,69 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 492,54.  Die Klage wurde am 08.03.2017 zugestellt. Der Kläger nahm die Klage in Höhe der gezahlten Beträge zurück. In Ansehung des zurückgenommenen Teils der Klage hat das Landgericht die Kosten zu Lasten des Klägers festgestellt. Dagegen richtete sich die nach § 269 Abs. 5 S. 1 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers. Das Landgericht half ihr nicht ab; das OLG Saarbrücken wies sie zurück.

Nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO hat das Gericht nach billigen Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden, wird die Klage deshalb zurückgenommen, da der Anlass für die Klage vor Rechtshängig (d.h. Zustellung) weggefallen.  Der Kläger habe, so das OLG, darzulegen und zu beweisen, dass seine Belastung mit Kosten billigen Ermessen widerspräche (BGH vom 06.10.2005 - I ZB 37/05 -). 

Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer bei der Regulierung grundsätzlich eine Prüfpflicht zuzubilligen sei. Vor deren Ablauf würde Verzug nicht eintreten und sei eine Klage nicht veranlasst. Erhebe der Geschädigte vor Ablauf der Prüffrist Klage, könne der Versicherer noch ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgeben (§ 93 ZPO) oder bei fristgerechter Regulierung und anschließender Klagerücknahme oder übereinstimmender Erledigungserklärung auf eine ihm günstige Kostenentscheidung vertrauen. Die Prüffrist läge im Interesse aller pflichtversicherten Kraftfahrzeughalter, da diese mit ihrer Prämie die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen hätten. Ein Anlass zur Klageerhebung fehle auch dann, wenn der Versicherer die Zahlung von der Einreichung von Schadensbelegen abhängig mache oder wegen nicht prüffähiger Belege verweigere, sofern er mitteilt, welche Angaben und Unterlagen er noch benötige. Ein dilatorisches Verhalten des Versicherers dürfe allerdings nicht vorliegen.

Die Prüffrist beginne mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens. Die Dauer der Frist hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen würde gemeinhin eine Prüffrist von vier bis sechs Wochen angenommen.
  
Der gegnerische Haftpflichtversicherer benötige stets zur sachgerechten Prüfung seiner Eintrittspflicht und des Haftungsgrundes zumindest kurze Angaben zum Unfallgeschehen. Wird nicht von den Unfallbeteiligten vor Ort bereits ein Unfallprotokoll ausgefüllt und dem Haftpflichtversicherer überlassen, könne der Anspruchsteller nicht davon ausgehen, dass der Versicherer von dem Unfallgegner bereits informiert wurde.  Die entsprechenden Angaben seien hier erst mit dem Fragebogen für Anspruchsteller, der mit Schreiben vom 31.01.2017 überlassen wurde, erfolgt.  Das Schreiben vom 13.01.2017 habe sich auf Angaben zum Unfallort und die Unfallzeit beschränkt und nicht einmal eine grobe Darstellung des Unfallhergangs aus Sicht des Klägers enthalten. Mangels Hergangsschilderung zum Unfall sei daher eine Prüfung für den Versicherer nicht möglich gewesen.

Vor diesem Hintergrund habe der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, die dem Wert der Teilrücknahme der  Klage entsprechen.


OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.11.2017 - 4 W 16/17 -

Donnerstag, 11. August 2016

Verkehrsunfall: Mietwagenkosten, Unfallersatztarif und günstige Anmietalternative durch gegnerischen Haftpflichtversicherer

Das Problem des Unfallersatztarifs schwelt seit Jahren bis hin in die Rechtsprechung des BGH. Es handelt sich um jenen Sondertarif von Mietwagengesellschaften,  den diese (offen oder verdeckt) bei Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges begehren. Dieser Tarif liegt regelmäßig über dem ansonsten verlangten Tarifen. Die Rechtsprechung hat sich bereits damit befasst, ob hier und gegebenenfalls unter welchen bestimmten Umständen der geschädigte einen Ersatzanspruch in Höhe des (teilweise zu ermäßigenden) Unfallersatztarifs hat.

Vorliegend war die Besonderheit gegeben, dass der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers (Beklagte) dem geschädigten Kläger (anlässlich eines Telefonats) anbot, ihm einen günstigen Mietwagen zu vermitteln. Darauf ging der Kläger allerdings nicht ein und hat am Nachmittag des gleichen Tages  bei einer Autovermietung ein mit dem unfallgeschädigten Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug angemietet. Die Beklagte erstatte die Mietwagenkosten lediglich in Höhe des Betrages, der angefallen wäre, wenn der Kläger von dem Angebot der Beklagten Gebrauch gemacht hätte.

Die Klage hatte ebensowenig wie die Berufung Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seinen Anspruch weiter; die Revision wurde zurückgewiesen.

Der BGH wies auf seine ständige Rechtsprechung hin, dass der Geschädigte Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Ob hier der von dem Kläger als geschädigten gewählte Unfallersatzwagentarif iSv. § 249 BGB erforderlich war, könne allerdings dahinstehen, wenn feststehen würde, dass ihm ohne weiteres ein günstigerer Tarif zugänglich war. Dieser fall wurde vorliegend von den Instanzen bis hin zum BGH bejaht.

Von der Revision des Klägers wurde eingewandt, die Beklagte habe ihm nicht mitgeteilt, was er zur Anmietung des von der Beklagten benannten Fahrzeuges tun müsse, wo es sich befinde und ab wann es zur Verfügung stünde, weshalb er nicht gewusst habe, ob dieses Fahrzeug überhaupt zur Verfügung gestanden habe. Der BGH wies dies aus tatrichterlicher Würdigung zurück, da bereits das Amtsgericht festgehalten habe, dass nach Angaben des gehörten Zeugen Preise genannt wurden, zu denen ein Fahrzeug angemietet werden konnte, wobei der Zeuge sich auch die Telefonnummer des Klägers zur Weitergabe an das Mietwagenunternehmen zwecks Rückrufs notieren wollte um Zeitpunkt und Art der Übergabe zu vereinbaren.

Vor diesem Hintergrund war nach Auffassung des BGH dem Kläger die Anmietung eines Fahrzeugs zu einem günstigeren Tarif, als von ihm gewählt, ohne weiteres möglich, weshalb die Klage auf weiteren Kostenersatz zu Recht abgewiesen wurde.


BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 563/15 -

Dienstag, 24. Mai 2016

Zum Beweisverwertungsverbot im Zivilprozess bei unterlassener Belehrung des Minderjährigen im Ordnungswidrigkeitsverfahren

Streitig war, ob der zum Unfallzeitpunkt 15-jährige Beklagte bei Rot über eine Fußgängerampel ging. Das Amtsgericht hat der Klage des PKW-Fahrers nach Beweisaufnahme stattgegeben. Dabei stützte es sich maßgeblich auf die Zeugenaussagen der der den Verkehrsunfall aufnehmenden Polizeibeamten zu den Angaben des Beklagten ihnen gegenüber. Allerdings hatten diese den Beklagten nicht gemäß § 67 JGG belehrt. Auf die Berufung des Beklagten wurde das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen.


Das Landgericht weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass die Missachtung des § 67 JGG der Polizisten bei der Unfallaufnahme zu einem Beweisverwertungsverbot auch für das Zivilverfahren führe, auch insoweit, als die Polizisten wiedergeben sollten, was der Beklagte ihnen gegenüber erklärt habe. Nach §§ 46 OWIG, 136 StPO war der Beklagte als Beschuldigter eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu belehren gewesen. Da er minderjährig war, wäre eine Belehrung nach § 67 JGG erforderlich gewesen, wonach er berechtigt sei, vor einer Aussage seine Eltern zu kontaktieren. Die gesetzliche Regelung beruhe auf der kriminologischen Erkenntnis, dass jugendliche Beschuldigte gegenüber Erwachsenen eine deutlich höhere „Geständnisfreudigkeit“ aufweisen würden, mithin in geringerem Umfang auch bei ansonsten korrekter Belehrung über ein Schweigerecht von ihrer Aussagefreiheit im Sinne eines Verzichts auf eine Aussage Gebrauch machen würden.

Zwar habe der BGH entschieden, dass die strafprozessuale Belehrung nicht darauf gerichtet sei den Beschuldigten vor einer zivilrechtlichen Verfolgung zu schützen. Er solle nur davor bewahrt werden, sich an seiner strafrechtlichen Verfolgung zu beteiligen. Auch wenn damit ein strafrechtliches Verwertungsverbot nicht ohne Weiteres auf den Zivilprozess übertragen werden könne, sei aber stets eine Interessen- und Güterabwägung im Einzelfall vorzunehmen (BGHZ 153, 165).

Vorliegend träfe dem Kläger kein Verschulden an der fehlenden Belehrung. Allerdings sprächen hier die Umstände gleichwohl für ein Beweisverwertungsverbot. Entscheidend dabei sei die Minderjährigkeit des Beklagten. Nach § 455 ZPO dürfe die Parteivernehmung von Minderjährigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur durch Vernehmung der gesetzlichen Vertreter erfolgen. Dies bedeute, dass eine verantwortliche Aussage eines Minderjährigen überhaupt erst ab dem 16. Lebensjahr in Betracht käme. Berücksichtigt werden müsse ferner, dass der Beklagte nach dem Unfall unter Schock stand, da er unmittelbar vor seinen Angaben angefahren wurde; jedenfalls ergäbe sich aus den Bekundungen der Polizeibeamten nicht über die psychische Verfassung des Beklagten, weshalb dies nicht auszuschließen sei, zumal die Polizeibeamten nicht sachkundig für psychische Einflüsse wären.


LG Köln, Urteil vom 13.01.2016 – 13 S 129/15 -

Sonntag, 12. Januar 2014

Abbiegen und Kollision mit überholenden Motorradfahrer - Haftungsabwägung

Hartmut910  / pixelio.de
Verkehrsunfälle beim Abbiegen gehören mit zu den häufigsten. Allgemein wird davon ausgegangen, dass dem
Abbiegenden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises (prima facie Beweis) die (Allein-) Schuld trifft. Das OLG Hamm hat in seinem Urteil vom 09.07.2013 – 9 U 191/12 – dies im Hinblick auf einen eine kleine Kolonne überholenden Motorradfahrer anders gesehen und lediglich den Unabwendbarkeitsnachweis  für den abbiegenden Fahrzeugführer als nicht geführt angesehen und diesen deshalb zu 25% haften lassen (übliche Praxis bei Nichtführen des Unabwendbarkeitsnachweises). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der abbiegende Kraftfahrzeugführer nach Angaben eines Zeugen 100 – 150m vor Einleitung des Abbiegevorgangs den linken Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hatte und weder festgestellt werden konnte, dass der abbiegende Kraftfahrer den überholenden Motorradfahrer hätte sehen müssen noch festgestellt werden konnte, dass er seiner Rückschaupflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen wäre.

Mittwoch, 8. Januar 2014

Trunkenheit des Fußgängers bei Verkehrsunfall mit Fahrzeug und Mithaftung


adel / pixelio.de
Bei einem Kfz-Unfall mit einem Fußgänger muss seitens des verklagten Fahrers (und seines Versicherers) ein Mitverschulden (§ 254 BGB) des Fußgängers dargelegt und nachgewiesen werden. Verwertet darf nur ein nachweisbar schuldhaftes Verhalten des Fußgängers werden, welches zum Schaden oder Schadensumfang beigetragen hat. Dies gilt auch dann, wenn der Fußgänger betrunken war (hier: 1,75 Promille); eine Mithaftung wegen bloß vermuteter Tatbeiträge oder der bloßen Möglichkeit der Mitverursachung oder Verursachung durch Schaffung einer Gefährdungslage (durch Trunkenheit) bleibt außer Betracht (BGH vom 24.09.2013 – VI ZR 255/12 -).
BGH, Urteil vom 24.09.2013 - VI ZR 255/12 -

Dienstag, 17. September 2013

Schadensersatz: Abzug bei Lohnkosten bei fiktiver Abrechnung

Wer einen Verkehrsunfall hatte kann wählen: Er rechnet die Reparaturkosten für sein Fahrzeug aufgrund einer Reparaturkostenrechnung (also konkret) ab, oder er rechnet aufgrund eines Kostenvoranschlags oder Sachverständigengutachtens fiktiv ab. Wählt er die fiktive Abrechnung bestimmt § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass die Umsatzsteuer nicht erstattungsfähig ist. Das AG Gummersbach hat in einem Urteil vom 15.05.2012 - 11 C 49/12 - auch einen Abzug von 10% der mutmaßlichen Reparaturkosten für Sozialabgaben und Lohnnebenkosten bei den Lohnkosten angenommen. Es begründet dies damit, dass es sich bei diesen ähnlich der Umsatzsteuer lediglich um Durchlaufposten handeln würde.
AG Gummersbach, Urteil vom 15.05.2012 - 11 C 49/12 -
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