Das Landgericht ging in seiner
von der Klägerin angegriffenen Entscheidung davon aus, dass sich der die
Schadensersatzansprüche der Klägerin begründende Verkehrsunfall im Zusammenhang
mit einem Fahrspurwechsel des klägerischen
Fahrzeugs von rechts nach links ereignet habe, weshalb es die Klage abwies.
Zuvor hatte, nach Beiziehung der Ordnungswidrigkeitsakte, es den Fahrer des klägerischen Fahrzeugs als
Zeugen vernommen und den Beklagten zu 1. als Fahrer des weiteren beteiligten
Fahrzeugs nach § 141 ZPO angehört. Der Fahrspurwechsel spräche für einen
Sorgfaltsverstoß des Zeugen. Die Angabe des Zeugen, dieser habe wegen einer
roten Ampel zum Zeitpunkt der Kollision bereits 10 Sekunden gestanden, als der Beklagte zu 1. Aufgefahren sei,
sei nicht nachvollziehbar. Nach seiner Angabe habe er ein bis zwei Fahrzeuglängen
vor der Ampel gestanden. Der Unfall habe sich aber in Höhe Hausnummer 18
ereignet, welches wesentlich weiter von der Ampel entfernt läge. Auch habe das
klägerische Fahrzeug nach einem Lichtbild mit dem Hinterrad noch teilweise auf
der anderen Fahrspur gestanden (Lichtbild); dazu habe der Zeuge erklärt, dass
er nach dem Unfall in diese Position, um
die eine Fahrspur freizumachen, gefahren sei.
Die Klägerin rügte im Berufungsverfahren
eine fehlerhafte Beweiswürdigung durch das Landgericht. In der Unfallaufnahme
der Polizei sei notiert worden, dass der Beklagte zu 1. dieser gegenüber seinen
Verkehrsverstoß eingeräumt habe. Angaben zu Angaben des Fahrers des
klägerischen Fahrzeuges, dass er bereits gestanden habe als es zur Kollision
durch Auffahren des vom Beklagten zu 1. Kam, sind nicht aufgenommen.
Das OLG geht davon aus, dass es
sich bei der Notiz der Polizei um eine öffentliche Urkunde handeln würde, die
den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen liefern würde (§ 418 Abs. 1
ZPO). Damit sei die dort benannte Erklärung des Beklagten als bewiesen anzunehmen
(OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2004 - 11 LA 380/03 -; VG Mainz, Urteil vom
20.01.2016 - 3 K 509/15MZ -). Dass hier die Polizei eine Schuldzuweisung
vorgenommen habe, ließe aber das durch ein Ankreuzen festgehaltene Zugeständnis
nicht zu. Es zwinge auch nicht zu der Annahme, dass die weiteren Angaben des Fahrers
des klägerischen Fahrzeuges, dass er bereits den Fahrspurwechsel zum Zeitpunkt
der Kollision beendet habe und bereits 10 Sekunden gestanden habe, zutreffend
seien. Ein zugegebener Verkehrsverstoß stelle sich lediglich als ein
Schuldindiz dar, welches im Rahmen der Gesamtwürdigung nach § 286 Abs. 1 S. 1
ZPO unter Berücksichtigung der weiteren Umstände zu bewerten sei. Aus dem
Schuldeingeständnis lasse sich ein bestimmter Ablauf des Unfallgeschehens nicht
ableiten. Zu berücksichtigen seien hier auch die Unfallspuren, die gegen den
von der Klägerin behaupteten und von der Polizei aufgenommenen Auffahrunfall sprechen
würden, weshalb hier nicht ein Beweis des ersten Anscheins gegen den Beklagten
angenommen werden könne dahingehend, er sei zu schnell oder unaufmerksam oder
mit zu geringen Anstand gefahren. Ein Auffahrunfall
setze eine Teilüberdeckung der Schäden an Heck und Front der beteiligten
Fahrzeuge voraus (BGH, Urteil vom 30.11.2010 - VI ZR 15/10 -; BGH, Urteil vom
16.01.2007 - VI ZR 248/05 -). Daran würde es nach den Lichtbildern fehlen. Für
die Richtigkeit der Angaben über den Geschehensablauf durch den Beklagten zu 1.
Spräche, dass die Angaben des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs, warum und wie
lange er gehalten haben will, mit en örtlichen Verhältnissen nicht übereinstimmen
würden, wie vom Landgericht festgehalten. Auch sei, wie vom Landgericht
festgehalten, seine Angabe des abgeschlossenen Fahrspurwechsels nicht mit dem
Lichtbild über das Verbleiben eines Hinterrades auf der rechten Fahrspur und
seine dazu abgegebene Begründung nicht zutreffend.
Die Überlegungen der Klägerin,
mit denen sie die vermeintlichen Widersprüche der Angaben des Beklagten zu 1.gegenüber
der Polizei und im Rahmen seiner Anhörung nach § 141 ZPO aufzeigt und damit
seine gerichtlichen Angaben in Zweifel ziehen wolle, würden ebenso auch für den
Zeugen gelten, allerdings mit dem Unterschied, dass sich die Angaben des Zeugen
mit den weiteren Beweisumständen, wie den Lichtbildern und den Örtlichkeiten,
nicht in Einklang bringen ließen.
Die Berufung der Klägerin wurde
daher ohne weitere Beweisaufnahme mit Beschluss gem. § 522 ZPO am 22.01.2018 zurückgewiesen.
Anmerkung: Dieser Rechtsstreit belegt einmal mehr, dass bei
einem Verkehrsunfall voreilige Schuldeingeständnisse tunlichst unterlassen
werden sollten. Vorliegend konnte die Beklagtenseite letztlich trotz des
Schuldeingeständnisses nur deshalb obsiegen, da neben fehlerhaften Angaben des
gegnerischen Zeugen zu den Örtlichkeiten auch die Lichtbilder gegen seine
Einlassung sprachen. Auch insoweit verdeutlicht sich, dass nach einem
Verkehrsunfall tunlichst Bilder von der Unfallposition und den Schäden gemacht
werden sollten.
KG, Hinweisbeschluss vom 30.11.2017 -
22 U 34/17 -