Der Kläger nahm die Beklagten als
Halter/Fahrer und Haftpflichtversicherer
aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei dem der Beklagte zu 2. Ungebremst
bei Dunkelheit des auf der Fahrbahn rechts im Halteverbot geparkten Fahrzeug
des Klägers. Durch die Wucht wurde das klägerische Fahrzeug gegen ein anders
und dieses gegen ein weiteres Fahrzeug geschoben.
Das OLG hat der Klage nach
Abwägung gem. § 17 Abs. 2 iVm. Abs 1 StVG in Höhe von 75% stattgegeben. Das Klägerfahrzeug sei „beim Betrieb“ des
Beklagtenfahrzeugs beschädigt worden, und dies sei auch für den Beklagten zu 2.
nicht unvermeidbar iSv. § 17 Abs. 3 StVG. Der Beklagte hätte die Stelle, an der
das Klägerfahrzeug parkte, umfahren können oder (was nicht vorgetragen wurde),
wenn sie zu eng gewesen wäre zum Umfahren auf andere Weise vermeiden können. Der
Umfang des Anspruchs hänge von dem beiderseitigen Maß des Verschuldens und der Verursachung
ab.
Dabei seien der Verstoß des
Beklagten zu 2. gegen die allgemeine Vorsichtspflicht des § 1 Abs. 2 StVO und des
Klägers gegen Parkregeln des ruhenden Verkehrs (§ 12 StVG, Zeichen 283 Anlage 2
zur StVO) zu berücksichtigen. Hier stellt das OLG auf den aktiv fahrenden
Verkehrsteilnehmer (Beklagten zu 2.) ab, der ein parkendes Fahrzeug bei
entsprechender Aufmerksamkeit sähe und damit einen Zusammenstoß leicht vermeiden
könne. Damit überwiege sein Verursachungs- und Verschuldensbeitrag deutlich
denjenigen des Klägers, der verbotswidrig parke. In diesem Zusammenhang ist das
OLG der Ansicht, dass bei einer Kollision bei Tageslicht, stelle das
verbotswidrig geparkte Fahrzeug „kein größeres Hindernis für den fließenden
Verkehrs dar“, den Fahrer des fahrenden Fahrzeuges die alleinige Haftung
treffen würde. Dem ist nicht zu folgen, da damit der Sinn der Verkehrsregelung
durch Zeichen 283 bei einer vorzunehmenden Bewertung entfallen würde. Die
Mithaftung des Klägers für das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug will das OLG
hier in Ansehung der Dunkelheit auch lediglich in Höhe der einfachen
Betriebsgefahr annehmen, wenn es für den fließenden Verkehr bei Dunkelheit eine
Erschwerung bilde. Auch hier kann dem IKG nicht gefolgt werden, da ein
Verschulden im verbotswidrigen Abstellen liegt und das Verschulden mehr ist als
lediglich eine Haftung aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr.
Die vom OLG angenommene
Erschwerung sei vorliegend darin zu sehen, dass sich kurz vor der Stelle, an der das Fahrzeug geparkt
worden sei, eine der Verkehrsberuhigung dienende Verkehrsinsel befände, durch
der die Fahrstreifen in jede Richtung verengt worden seien. Nach der
Verkehrsinsel habe der Beklagte mit seinem Fahrzeug bei weiter verengten
Fahrstreifen eine leichte Biegung nach links vornehmen müssen, da einige Meter
nach der Verkehrsinsel sich wieder Parkflächen befunden hätten. In diesem
gefährdeten, vor den beginnenden Parkflächen befindlichen Bereich sei vom
Kläger sein Fahrzeug abgestellt worden. Die Gefahr für den fließenden Verkehr
bestünde darin, dass ein an der Verkehrsinsel vorbeifahrender Fahrer es zu spät
bemerke und damit nicht rechtzeitig nach links lenken würde. Das würde einen
Verschuldens- und Mitverursachungsbeitrag von 25% rechtfertigen (hier nun
stellt das OLG doch auf ein Verschulden ab, obwohl es eingangs nur eine
einfache Betriebsgefahr annahm). Unstreitig sei, dass genügend Platz zum
Vorbeifahren gewesen sei.
Im Ergebnis wird man dem OLG
zustimmen können, obwohl mit dieser Begründung auch eine Mithaftung von 1/3
angenommen werden könnte. Der Umstand, dass sich der Vorfall nachts ereignete,
erscheint demgegenüber aber nicht so gravierend, da hier auch für den Fahrer
des Beklagtenfahrzeugs die Pflicht zum Fahren auf Sicht bestand, § 3 Abs. 1 S.
4 StVO.
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.03.2018 - 16 U 212/17 -