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Donnerstag, 18. Juli 2024

Falschangabe in Kaskoversicherung nach Diebstahl und Leistungsfreiheit

Der Kläger behauptete den Diebstahl eines bei der Beklagten kaskoversicherten Quad. Erworben wurde das Quad 2018 und über eine Bank finanziert, wobei ein A.W. Darlehensnehmer war, da der Kläger bei Banken keinen Kredit bekommen hätte. Am 05.12.2019 erstatteten A.W. und der Kläger Strafanzeige wegen eines Diebstahls des Quad. Am 25.03.2020 wurde der Kläger von einem Beauftragten der Beklagten befragt, der ein Fragen-Antworten-Protokoll aufsetzte und dies dem Kläger zusandte, welcher es unterschrieb. Mit der Übersendung wurde dem Kläger eine Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG zugesandt. Auf die Frage 8, ob der Kläger allgemeine finanzielle Schwierigkeiten habe, eine eidesstattliche Versicherung oder Vermögensauskunft abgegeben habe bzw. eine Nichtabgabe der Vermögensauskunft erfolgt sei, antworte der Kläger „Nein, so etwas habe ich nicht“. Tatsächlich war im Schuldnerverzeichnis des AG Leipzig eine Nichtabgabe der Vermögenauskunft durch den Kläger vermerkt. Am 08.05.2020 versage die Beklagte den Versicherungsschutz. Die auf Versicherungsleistung von € 10.000,00 wurde abgewiesen. Das OLG wies den Kläger darauf hin, dass es die Zurückweisung der Berufung beabsichtige.

Das OLG ging von einer vorsätzlichen Obliegenheitspflichtverletzung des Klägers aus, wobei er gem. § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen deren Verletzung belehrt worden sei, und zwar anlassbezogen in Textform aus Anlass der Befragung, wobei es auf die Belehrung in Ansehung der Arglist, von der der Senat ausging, nicht ankäme.  In E.1.1.3 AKB sei zwischen den Parteien vereinbart, dass der Kläger die Fragen „zu den Umständen des Schadensereignisses, zum Umfang des Schadens“ wie auch zur Leistungspflicht der Beklagten „wahrheitsgemäß und vollständig“ beantworten müsse. Der Kläger habe die Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO sowie die Eintragung der Verweigerung in das Schuldnerverzeichnis gem. § § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO verschwiegen.

Für ein Verschulden des Klägers sei die Beklagte beweisbelastet, doch trage der Versicherungsnehmer die Substantiierungslast: Er müsse die zur Obliegenheitspflichtverletzung führenden Umstände, die zu einer Sphäre gehören würden (mithin die Gründe der etwaigen Falschangaben) nachprüfbar dartun (OLG Celle, Urteil vom 30.11.2017 - 8 U 27/17 -). Die Fragen seien hier eindeutig gewesen. Trotz der durch Übersendung des Protokolls eröffneten Möglichkeit und der Kenntnisnahme seiner Beantwortung zur Nachabgabe der Vermögensauskunft habe er keine Rückfragen gestellt, sondern das Protokoll unterschrieben.

Das Verschweigen sei auch arglistig erfolgt. Das habe zur Folge, dass es nicht darauf ankäme, ob die Obliegenheitsverletzung für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles oder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers Einfluss habe, § 28 Abs. 3 S. 2 VVG. Arglist setze die vorsätzliche Obliegenheitspflichtverletzung voraus und das Bewusstsein, gegen die Interessen des Versicherers zu verstoßen, da er damit rechne, dass seine Obliegenheitspflichtverletzung Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Leistungspflicht oder den Leistungsumfang des Versicherers habe oder haben könne. Dabei käme es auf eine Bereicherungspflicht nicht an. Ausreichend sei hier schon, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolge, z.B. dass er für sich Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen wolle und wisse, dass sein Verhalten die Schadenregulierung durch den Versicherer möglicherweise beeinflussen könne (st. Rspr., so BGH, Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11 -).

Die Beweislast für die Arglist treffe zwar auch den Versicherer. Aus wissentlich falschen Angaben im Zusammenhang mit Aufklärungsobliegenheiten könne nicht ohne weiteres der Schluss auf Arglist gezogen werden, doch treffe den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast, weshalb er plausibel darzulegen habe, weshalb es zu den objektiv falschen Angaben kam (BGH, Urteil vom 11.05.2011 - IV ZR 148/09 -). Hier habe der Kläger widersprüchliche Angaben gemacht (was ausgeführt wird). Der Umstand, dass er die Fragen für unerheblich gehalten haben will, sei nicht beachtlich, da es nicht in der Sphäre des Versicherungsnehmers läge, da er nicht die Fragen des Versicherers zu bewerten habe.

Ggf. könne die völlige Leistungsverweigerung rechtsmissbräuchlich sein, so wenn dies für den Versicherungsnehmer eine übermäßige Härte darstellen würde. Dies käme aber nur in Betracht, wenn die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betreffe und zudem weitere Billigkeitsmomente zugunsten des Versicherungsnehmers vorlägen. Entsprechende Umstände seien nicht vorgetragen und lägen nicht vor.

OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 18.04.2024 - 4 U 67/24 -

Sonntag, 6. August 2023

Reparatur in eigener Werkstatt, fiktive Schadensberechnung und Unternehmensgewinn

Die Klägerin, deren Fahrzeug einen Unfallschaden erlitt, war Betreiberin einer eigenen, gewinnorientierten Kfz-Werkstatt. Nach dem Verkehrsunfall veräußerte sie das unreparierte Fahrzeug.  Sie machte gegen die beklagte Haftpflichtversicherung des den Verkehrsunfall alleine verursachenden Fahrzeugs fiktiven Schadenersatz (berechnet auf Basis eines von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens) geltend. Die Haftpflichtversicherung zog von dem Schadensbetrag 20% mit Hinweis darauf ab, dabei handele es sich um den (unterstellten) Unternehmensgewinn der Klägerin, der dieser nicht zustehe, da ihr Reparaturbetrieb nicht ausgelastet gewesen sei. Das Amtsgericht wies die Klage ab, das Landgericht gab ihr statt und ließ dies Revision zu. Die von der Klägerin eingelegte Revision wurde vom BGH zurückgewiesen.

Zunächst fasste der BGH die Grundsätze zusammen, nach denen der Geschädigte im Rahmen fiktiven Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall den Unternehmensgewinn als Teil der Reparaturkosten ersetzt verlangen kann.

Nach § 249 Abs. 1 BGB habe der Schädiger den Zustand wiederherzustellen, der dem Zustand ohne das Schadenereignis entspräche. Er könne bei der Beschädigung einer Sache gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB statt der Herstellung auch den dazu erforderlichen Geldbetrag leisten. Der Geschädigte wäre infolge seiner Dispositionsfreiheit in der Verwendung der von ihm vom Schädiger verlangten Mittel frei, sei also insbesondere nicht zur Reparatur verpflichtet (BGH, Urteil vom 17.09.2019 - VI ZR 396/18 - mwN.). Allerdings habe der Geschädigte unter mehreren zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten diejenige zu wählen, die den geringeren Aufwand erfordere; nur der für diese Art der Schadensbehebung notwendige Geldbetrag sei im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB zur Herstellung erforderlich (BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19 -).

Dies bezeichnet der BGH als Wirtschaftlichkeitsgebot, welches allerdings nicht absolut gelte, sondern nur im Rahmen des dem Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage. Nähme der Geschädigte die Schadensbehebung selbst vor, sei im Rahmen der sogen. subjektbezogenen Schadensbetrachtung der zur Herstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation des Geschädigten zu bemessen. Auf seine evtl. beschränkten Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie für ihn bestehende Schwierigkeiten sei zu seinen Gunsten Rücksicht zu nehmen. Andererseits sei zugunsten des Schädigers darauf Rücksicht zu nehmen, wenn der Geschädigte über besondere Expertise, erhöhte Einflussmöglichkeiten oder sonstige Vorteile oder Erleichterungen verfüge, was sich anspruchsverkürzend für den Geschädigten auswirken könne (BGH vom 19.10.2019 - VI ZR 45/19 -).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze habe der Geschädigte regelmäßig Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, on er das Fahrzeug voll oder minderwertig oder gar nicht reparieren lasse. Dem Wirtschaftlichkeitsgebot genüge der Geschädigte idR., wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze Ersatzteilkosten auf dem allgemeinen regionalen Markt einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde lege. Die so ermittelten Reparaturkosten würden auch demjenigen zustehen, der kraft eigener Fähigkeiten oder aus sonstigen individuellen Gründen zu einer kostengünstigeren Eigenreparatur imstande sei (BGH, Urteil vom 16.05.1970 - VI ZR 168/69 -).

Auch wenn der Geschädigte einen eigenen auf Gewinnerzielung ausgerichteten Reparaturbetrieb führe, habe er Anspruch auf diese Kosten einschließlich des darin enthaltenen Gewinnanteils des Reparaturbetriebes. Nach dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB müsse sich der Geschädigte allerdings in diesem Fall auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit in seiner eigenen Werkstatt verweisen und es ihm zumutbar sei, ansonsten ungenutzte Kapazitäten für die notwendige Reparatur zu nutzen lassen, wenn sein Betrieb nicht ausgelastet sei (BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 363/12 -). Würde man in einem solchen Fall § 254 Abs. 2 S. 1 BGB nicht anwenden, stünde der Geschädigte bei der fiktiven Abrechnung besser als er bei einer konkreten Schadensberechnung (Durchführung der Reparatur und Geltendmachung der Kosten) stehen würde (BGH, Urteil vom 29.10.2019 - VI ZR 45/19 -), weshalb auch bei der fiktiven Abrechnung (wie bei der konkreten Schadensabrechnung) die konkrete Ausgangssituation der Werkstatt des Geschädigten zu berücksichtigen sei.

Die Darlegungs- und Beweislast zu § 254 BGB trifft allerdings auch hier dem Schädiger. Da es sich aber um Umstände außerhalb der Sphäre des Geschädigten handele, obliege dem Schädigten eine sekundäre Darlegungslast, seine betriebliche Auslastungssituation darzustellen (BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 363/12 -) und ggf. Umstände anzuzeigen, die eine Reparatur in der eigenen Werkstatt unzumutbar erscheinen lassen würden. Vom Geschädigten aufgezeigte Umstände habe der Schädiger zu widerlegen.

Nach diesen Grundsätzen verneinte der BGH einen Anspruch der Klägerin auf den Unternehmensgewinn.

Grundsätzlich könne die Klägerin fiktiv abrechnen und, obwohl sie einen gewinnorientierten Reparaturbetrieb betreibe, eine Abrechnung auf Basis des von ihr eingeholten Sachverständigengutachtens vornehmen.  Allerdings müsse sich hier die Klägerin aus der ihr obliegenden Schadensminderungspflicht heraus auf eine Reparaturmöglichkeit in der eigenen Werkstatt verweisen lassen. Danach könne offen bleiben ob (wie vom Berufungsgericht angenommen) für die Auslastungssituation des Betriebs der maßgebliche Zeitraum mit der Veräußerung des Fahrzeugs ende, denn die Klägerin habe zu dieser nichts vorgetragen und auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die gegen die Anwendung des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB sprechen würden.

Zu Recht habe das Berufungsgericht eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin zu dem Einwand der beklagten Versicherung, die Klägerin könne aufgrund freier Kapazitäten in der eigenen Werkstatt den Unternehmensgewinn nicht verlangen, angenommen. Dem Geschädigten dürfe bei seiner Darlegungslast nichts Unmögliches abverlangt werden. Er könne beanspruchen, dass der Geschädigte an der Beweisführung mitwirke, soweit es sich um Umstände aus seiner Sphäre handele (BGH, Urteil vom 20.07.2006 - IX ZR 94/03 -). Dieser sekundären Darlegungslast zur Auslastungssituation sei die Klägerin nicht nachgekommen. Die beklagte Versicherung habe nicht aus eigenem Wissen zur Dauer der Reparatur noch dazu, wann der Weiterverkauf erfolgt sei, vortragen können. Nur die (Anm.: voraussichtliche) Reparaturdauer habe sich aus dem klägerseits vorgelegten Sachverständigengutachten (Grundlage der fiktiven Schadensabrechnung) ergeben; zu allen anderen Umständen stünde die beklagte Versicherung - anders als die Klägerin - außerhalb des Geschehensablaufs und verfüge über keine Erkenntnismöglichkeiten für einen konkreten Vortrag, der der Klägerin möglich und zumutbar gewesen wäre.

BGH, Urteil vom 26.05.2023 - VI ZR 274/22 -

Mittwoch, 6. Oktober 2021

Besitz und Haltereigenschaft am Fahrzeug und Aktivlegitimation für Schadensersatzanspruch

Der Kläger beantragte für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe, die ihm das OLG verwehrte mit Hinweis, darauf, dass es keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg der Berufung sah. Dabei stellte das OLG darauf ab, dass das Eigentum des Klägers an dem BMW, für den er Schadensersatz aufgrund von Schäden anlässlich des streitgegenständlichen Unfallereignisses begehrte, nicht feststellbar sei.

Die Eintragung des Klägers in dem rumänischen Fahrzeugschein würde lediglich seine Haltereigenschaft dokumentieren, aber keinen Rückschluss auf sein Eigentum an dem Fahrzeug zulassen. Halter des Kfz sei derjenige, der es für eigene Rechnung in Gebrauch habe und die Verfügungsgewalt darüber besitze. Nicht entscheidend sei, wer Eigentümer sei. Für die Bestimmung des Halters käme es nur auf die wirtschaftliche Betrachtung an, mithin auf die Intensität der tatsächlichen (wirtschaftlichen) Beziehung zum Fahrzeug. Da ein Auseinanderfallen von Halter- und Eigentümerstellung bei Fahrzeugen nicht untypisch sei (Anm.: so z.B. bei Leasing oder bei bankfinanzierten Fahrzeugen durch Sicherungsübereignung), könne aus der Haltereigenschaft nicht auf die Eigentümerstellung geschlossen werden.

Auch könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Vermutung des § 1006 BGB (Besitz streitet für Eigentum) berufen, die vom Anspruchsgegner widerlegt werden müsste. Zwar spräche die Sachherrschaft für den (unmittelbaren) Besitz am Fahrzeug, wenn der Kläger von der herbeigerufenen Polizei mit Fahrzeug und Fahrzeugschlüssel festgestellt worden sei und er sogar später das Sachverständigengutachten zur Feststellung des Schadens am Fahrzeug beauftrage.  Bestreitet in diesem Fall der Prozessgegner den Rechtserwerb, obläge dem Besitzer eine sekundäre Behauptungslast zu den Umständen des Eigentumserwerbs (KG, Urteil vom 30.08.2010 – 12 U 175/09 -). Der Kläger müsste daher die Umstände seines Besitz- und Eigentumserwerbs konkret und schlüssig vortragen, da ohne diesen Vortrag dem Gegner, der außerhalb des Geschehensablaufs stünde, von vornherein jede Möglichkeit des Gegenbeweises genommen würde (OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2012 – 9 U 238/12 -).  Hierzu ermangele es vorliegend an jeglichen Vortrag des Klägers, obwohl die fehlende Aktivlegitimation schon beklagtenseits erstinstanzlich gerügt wurde und der Klägervertreter sogar nach mündlicher Erörterung vor dem Landgericht die Flucht in die Säumnis angetreten ist und ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen ließ (gegen welches er dann Einspruch einlegte, ohne weitergehend zur Aktivlegitimation im dargelegten Sinne vorzutragen) und lediglich den Fahrzeugschein vorlegte. In Ermangelung dieses notwendigen Vortrages nach dem Bestreiten der Beklagtenseite war nicht festzustellen, dass der Kläger Eigentümer des BMW war und konnte er damit keine dem Eigentümer zustehenden Schadenersatzansprüche geltend machen.

Auf eine Verletzung des Besitzes an dem BMW konnte der Kläger seinen Anspruch auch nicht stützen. Bei Nichtfeststellbarkeit seines Eigentums könnte er Ansprüche hinsichtlich des Fahrzeugschadens nebst Sachverständigenkosten auf seinen Besitz nur stützen, wenn wegen der Fahrzeugbeschädigung ein entsprechender Haftungsschaden vorläge (der Anspruch, den der Besitzer wegen Beschädigung der Sache durch Dritte oder Unmöglichkeit der Rückgabe ausgesetzt wäre, BGH, Urteil vom 13.07.1076 – VI ZR 78/75; BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 481/17 -).

Auch habe das Landgericht zu Recht sein Urteil auch darauf gestützt, dass der Fahrzeugschaden nicht schlüssig dargelegt worden sei. Geltend gemacht sei ein Totalschaden, ohne dass die Vorschäden an dem Fahrzeug konkret dargelegt worden seien. Damit genügte sein Vortrag zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, mit dem er sich nur auf die Ausführungen des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens bezog nicht, da sich dort nur Vorschäden im Bereich der Vordertüren ergäben (der unfallbedingte Schaden war ein Heckschaden). Die Darlegung des Wiederbeschaffungswertes sei auch bei abgrenzbaren Vorschäden im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO erforderlich (OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2019 – 31 U 115/19 -). Für die Schadensberechnung müsste bekannt sein, welchen Wert das Fahrzeug vor dem streitbefangenen Unfall (unter Berücksichtigung der Vorschäden) habe.

(Anm.: Die Berufung ist nachfolgend vom OLG Hamm mit Beschluss vom 06.07.2021 zurückgewiesen worden.)

OLG Hamm, Beschluss vom 26.05.2021 - 7 U 55/20 -