Wer einen Verkehrsunfall hatte kann wählen: Er rechnet die Reparaturkosten für sein Fahrzeug aufgrund einer Reparaturkostenrechnung (also konkret) ab, oder er rechnet aufgrund eines Kostenvoranschlags oder Sachverständigengutachtens fiktiv ab. Wählt er die fiktive Abrechnung bestimmt § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass die Umsatzsteuer nicht erstattungsfähig ist. Das AG Gummersbach hat in einem Urteil vom 15.05.2012 - 11 C 49/12 - auch einen Abzug von 10% der mutmaßlichen Reparaturkosten für Sozialabgaben und Lohnnebenkosten bei den Lohnkosten angenommen. Es begründet dies damit, dass es sich bei diesen ähnlich der Umsatzsteuer lediglich um Durchlaufposten handeln würde.
AG Gummersbach, Urteil vom 15.05.2012 - 11 C 49/12 -
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