Der streitbefangene
Verkehrsunfall ereignete sich hinter einer ampelgesteuerten Kreuzung. Die
Klägerin befuhr die rechte Fahrspur, von der aus nach den Richtpfeilen ein
Weiterfahren geradeaus und nach rechts erlaubt war, der Beklagte die linke Fahrspur, von der aus nach
dem Richtungspfeil ein Weiterfahren nach Links erlaubt war. Hinter der Kreuzung
(bei Geradeausfahrt) verliefen zwei Fahrspuren, wobei die rechte der beiden
Fahrspuren nach kurzer Strecke in die linke Fahrspur übergeleitet wurde.
Nachdem die Ampel auf Grün
umgeschaltet hatte, fuhr die Klägerin geradeaus weiter um dann hinter der Kreuzung
nach setzen des linken Fahrtrichtungsanzeigers auf die linke der dortigen zwei
Fahrspuren zu wechseln. Der Beklagte fuhr allerdings ebenfalls (entgegen der
Richtungsmarkierung) auch geradeaus weiter und hinter der Kreuzung direkt auf
die linke der zwei Fahrspuren. Bei dem Spurwechsel der Klägerin kam es im
hinteren linken Bereich des klägerischen PKW zu einer Kollision der Fahrzeuge.
Das Amtsgericht hatte die Klage
abgewiesen. Das Landgericht nahm eine eigene Haftung der Klägerin mit 2/3, des
Beklagten mit 1/3 an.
Es sei eine Haftungsabwägung vorzunehmen.
Dabei müsse Berücksichtigung finden, dass sich die Klägerin bei dem Fahrspurwechsel
hinter der Kreuzung nicht nach hinten vergewissert habe, dort keinen Verkehrsteilnehmer
zu gefährden. Allerdings sei auch zu berücksichtigen, dass dem Beklagten ein Verstoß
gegen § 41 StVO iVm. Zeichen 209, 297 (Pfeilmarkierungen) zur Last zu legen
sei. Für ihn sei danach lediglich von der linken Fahrspur aus ein Linksabbiegen
erlaubt gewesen, keine Geradeausfahrt. Die Klägerin habe grundsätzlich auch
davon ausgehen dürfen, dass der Beklagte nach links abbiegen würde und nicht
geradeaus auf die linke Fahrspur weiterfahren würde (LG Gießen, Beschluss vom
09.10.2013 - 1 S 198/13 -). Entgegen der Annahme des Amtsgerichts käme es auch
nicht darauf an, dass wegen des zweispurigen Ausbaus im Bereich der
Unfallstelle stets mit Verkehr auch auf der linken Fahrspur zu rechnen sei, da
die Kreuzung mittels Ampelschaltung gesichert gewesen sei und bei der
Grünschaltung lediglich von der rechten Fahrspur aus Fahrzeuge in Geradeausfahrt
auf die Fahrspuren hinter der Kreuzung zulässig gelangen konnten, weshalb hier
die Klägerin nicht habe damit rechnen müssen, dass sich im Bereich des
Unfallstelle bereits ein Fahrzeug auf der linken Fahrspur befände. Damit habe
die verbotswidrige Geradeausfahrt des Beklagten zu zeitlich und örtlich zu dem
Verkehrsunfall beigetragen.
Bei der Abwägung sei zu
berücksichtigen, dass der Verstoß der Klägerin gegen die Rückschaupflicht vor
dem Fahrspurwechsel schwer wiege. Zu Lasten des Beklagten sei aber zu
berücksichtigen, dass dieser die deutlich erkennbare Fahrbahnmarkierung
missachtet habe. Das führe zu der Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten
der Klägerin.
LG Saarbrücken, Urteil vom 02.11.2018 - 13 S 122/18 -