Im Rahmen eines Streits über eine Betreuervergütung hatte die Beteiligte zu 1. gegen die Festsetzung durch das Amtsgericht Beschwerde eingelegt, die vom Landgericht zurückgewiesen wurde und die Zulassung der Rechtsbeschwerde abgelehnt. Auf die Anhörungsrüge hin hatte das Landgericht zwar dieser in der Sache den Erfolg versagt, allerdings mit der Begründung die Rechtsbeschwerde zugelassen, da es zur Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör der Beteiligten zu 1. verletzt habe, insoweit es die in der Rügeschrift benannten Fundstellen abweichender rechtlicher Beurteilungen zur Sache nicht berücksichtigt habe.
Der BGH hatte (gleichwohl) die Rechtsbeschwerde mangels wirksamer Zulassung nach § 70 FamFG als nicht statthaft und damit unzulässig verworfen. Danach hat der BGH die Ordnungsgemäßheit der Zulassung der Rechtsbeschwerde, die nach einer Anhörungsrüge erfolge, selbst insoweit zu prüfen, ob diese die Voraussetzungen für die Zulassung begründe.
Zulässig sei eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 1 FamFG dann, wenn diese in der Beschlussformel oder den Gründen vom Beschwerdegericht zugelassen würde. Dies war hier nicht der Fall gewesen. Vielmehr erfolgte erst nachträglich, nachdem die Beteiligte zu 1. Anhörungsrüge erhoben hatte. Diese nachträgliche Zulassung würde aber den BGH entgegen § 70 Abs. 2 S. 2 FamFG nicht binden; die nachträgliche Zulassung sie entbehre einer verfahrensrechtlichen Grundlage. Zwar könne das Beschwerdegericht auch nachträglich im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anhörungsrüge (§ 44 FamFG) eine Rechtsbeschwerde bindend zulassen, wenn ein Verstoß gegen das zu gewährende rechtliche Gehör eines Beteiligten vorgelegen habe (BGH, Beschluss vom 14.06.2023 - XII ZB 517/22 -). Vom Grundsatz könne das Unterlassen einer Rechtsbeschwerde nicht das rechtliche Gehör verletzen, weshalb die nachträgliche Zulassung, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde Vortrag der Verfahrensbeteiligten im Hinblick auf die Zulassungsentscheidung verfahrensfehlerhaft übergangen habe oder infolge der Anhörungsrüge das Verfahren fortgesetzt werde und sich erst dann aus dem sodann gewährtem rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergäbe (BGH, Beschluss vom 14.06.2023 - XII ZB 517/22 -).
Beide Varianten lagen im vorliegenden Fall nicht vor. Es wurde im Rahmen der ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht kein Vortrag der beteiligten zu 1. übergangen. Erstmals im Rahmen der Anhörungsrüge seien von der Beteiligten zu 1. Fundstelen für abweichende rechtliche Beurteilungen im Hinblick auf die Sachentscheidung benannt worden, die in der Beschwerdeentscheidung nicht einbezogen worden seien. Eine Gehörsverletzung schloss der BGH aus, da es sich nicht um Vortrag im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bis zur Beschwerdeentscheidung gehandelt habe, dieser also nicht habe übergangen werden können, sondern erstmals im Rahmen der Anhörungsrüge eingeführt worden sei. Von daher habe nicht gestützt darauf die Zulassung der Rechtsbeschwerde erfolgen können. Da zudem das Beschwerdegericht das Verfahren auch mangels eines Gehörsverstoßes nicht fortgesetzt habe (§ 44 Abs. 5 FamFG), habe sich ein Zulassungsgrund für die Rechtsbeschwerde auch nicht im Rahmen einer Fortsetzung des Verfahrens ergeben können. Der BGH wies aber auch darauf hin, dass selbst bei einer Fortsetzung des Verfahrens durch das Beschwerdegericht vorliegend nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde hätte rechtfertigen können, da eine Gehörsverletzung durch die Beteiligte zu 1. nicht dargelegt worden sei und damit das Verfahren nicht hätte fortgeführt werden dürfen mit der Folge, dass eine Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen dieses Verfahrensverstoßes auch unzulässig wäre. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts zur Frage der Fortführung nach einer Anhörungsrüge entfalte keine Bindungswirkung und sei vom BGH selbst zu überprüfen.
BGH,
Beschluss vom 18.10.2023 - XII ZB 169/23 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der
weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des
Landgerichts Aurich vom 23. Januar 2023 wird verworfen.
Das Verfahren der
Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht
erstattet.
Wert:
972 €
Gründe
I.
Die
Beteiligte zu 1 wendet sich als Erbin des im Juni 2018 verstorbenen Betroffenen
gegen die Festsetzung der Betreuervergütung zugunsten des Beteiligten zu 2 (im
Folgenden: Betreuer), der für den Betroffenen als Berufsbetreuer bestellt war.
Der
Betreuer hat mit im Zeitraum November 2017 bis Juni 2018 gestellten Anträgen
die Festsetzung seiner Vergütung für den Zeitraum vom 5. Juli 2017 bis zum 21.
Juni 2018 beantragt. Die in der Folge als Alleinerbin des Betroffenen
ermittelte Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Erbin) hat die Einrede der Verjährung
erhoben. Das Amtsgericht hat die aus dem Nachlass des Betroffenen zu
entrichtende Vergütung auf insgesamt 971,50 € festgesetzt. Die Beschwerde der
Erbin hat das Landgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2023 zurückgewiesen. Der
hiergegen gerichteten Anhörungsrüge hat das Landgericht mit Beschluss vom 20.
März 2023 den Erfolg versagt, zugleich aber die Rechtsbeschwerde zugelassen.
Mit
ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Erbin ihr Begehren auf Zurückweisung der
Festsetzungsanträge des Betreuers weiter.
II.
Die
Rechtsbeschwerde ist mangels wirksamer Zulassung nach § 70 Abs. 1
FamFG nicht statthaft und damit unzulässig.
1.
Das Landgericht hat zur Begründung der Zulassung der Rechtsbeschwerde
ausgeführt, diese sei ausnahmsweise aufgrund der von der Erbin erhobenen
Anhörungsrüge nachträglich zulässig und zur Fortbildung des Rechts geboten.
Denn mit seiner ursprünglichen Entscheidung habe es - nur hinsichtlich der
Zulassungsentscheidung - das rechtliche Gehör der Erbin verletzt, weil es die
in der Rügeschrift benannten Fundstellen für eine abweichende rechtliche
Beurteilung des Sachverhalts nicht berücksichtigt habe.
2.
Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a)
Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde
statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie in dem angefochtenen Beschluss
ausdrücklich zugelassen hat, sei es in der Beschlussformel oder in den Gründen
(vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni 2023 - XII ZB 517/22 - FamRZ 2023, 1646 Rn.
5 mwN). Diese Voraussetzung liegt nicht vor, da der die Beschwerde
zurückweisende Beschluss vom 23. Januar 2023 keinen Ausspruch der Zulassung der
Rechtsbeschwerde enthält.
b)
Die vom Landgericht mit Beschluss vom 20. März 2023 nachträglich ausgesprochene
Zulassung der Rechtsbeschwerde bindet den Senat entgegen § 70 Abs. 2
Satz 2 FamFG nicht. Sie ist unwirksam, weil sie einer
verfahrensrechtlichen Grundlage entbehrt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juni
2023 - XII ZB 517/22 - FamRZ 2023, 1646 Rn. 7 mwN).
aa)
Allerdings kann das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nachträglich auf die
von einem Verfahrensbeteiligten ordnungsgemäß angebrachte Anhörungsrüge
(§ 44 FamFG) für das Rechtsbeschwerdegericht bindend zulassen, wenn bei
der vorangegangenen Entscheidung, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ein
Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör dieses Beteiligten vorgelegen
hat (Senatsbeschluss vom 14. Juni 2023 - XII ZB 517/22 - FamRZ 2023, 1646 Rn.
9).
Die
Anhörungsrüge räumt dem Gericht indes keine umfassende Abhilfemöglichkeit ein,
sondern dient allein der Behebung von Verstößen gegen die grundgesetzliche
Garantie des rechtlichen Gehörs. Das Unterbleiben der Zulassung der
Rechtsbeschwerde kann im Grundsatz für sich genommen den Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht verletzen. Eine nachträgliche Zulassung der
Rechtsbeschwerde auf die Anhörungsrüge eines Verfahrensbeteiligten gemäß
§ 44 FamFG kommt deshalb nur dann ausnahmsweise in Betracht, wenn das
Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde auf die Zulassungsentscheidung bezogenen
Vortrag der Verfahrensbeteiligten verfahrensfehlerhaft übergangen hat oder wenn
das Beschwerdeverfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 44
Abs. 5 FamFG fortgeführt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten
rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt (vgl. Senatsbeschluss vom
14. Juni 2023 - XII ZB 517/22 - FamRZ 2023, 1646 Rn. 10 mwN).
bb)
Beides ist hier nicht der Fall.
(1)
Das Beschwerdegericht hat bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die
Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde keinen hierauf bezogenen Vortrag der Erbin
verfahrensfehlerhaft übergangen. Insbesondere begründet es entgegen der Ansicht
des Beschwerdegerichts keine Verletzung der Erbin in ihrem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), dass es die erstmals mit der
Anhörungsrüge benannten Fundstellen für eine abweichende rechtliche Beurteilung
der Verjährungsproblematik nicht in seine die Beschwerdeentscheidung tragenden
Überlegungen einbezogen hatte. Für eine Gehörsverletzung im Rahmen der
ursprünglichen Entscheidung des Beschwerdegerichts über die Zulassung der
Rechtsbeschwerde, die eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde hätte
rechtfertigen können, ist auch sonst nichts dargetan oder ersichtlich.
Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das Beschwerdegericht
zulassungsrelevantes Vorbringen der Erbin (vgl. BVerfGE 119, 292 = NZA 2008,
1201, 1202 mwN) nicht zur Kenntnis genommen oder solches nicht bei der
Entscheidungsfindung erwogen hätte (vgl. BVerfGE 47, 182 = NJW 1978, 989 mwN;
Senatsbeschluss vom 30. Juni 2021 - XII ZB 133/21 - FamRZ 2021, 1659 Rn. 15).
(2)
Das Beschwerdegericht hat die Fortführung des Verfahrens nach § 44
Abs. 5 FamFG mangels Vorliegens eines Gehörsverstoßes abgelehnt, so dass
sich ein auf die Rechtsbeschwerdezulassung bezogener Grund auch nicht im Rahmen
einer Verfahrensfortsetzung ergeben konnte.
Selbst
wenn das Beschwerdegericht aber das Verfahren fortgeführt hätte, wäre die
nachträgliche Zulassungsentscheidung unwirksam. Denn das Beschwerdegericht
hätte das Verfahren auf die Anhörungsrüge der Erbin mangels Darlegung eines
Gehörsverstoßes jedenfalls nicht fortführen dürfen und konnte daher die
Rechtsbeschwerde schon aus diesem Grunde nicht wirksam zulassen. Für eine
zulässige Anhörungsrüge ist nach § 44 Abs. 2 Satz 4, Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 FamFG die schlüssige Darlegung erforderlich, dass dem
Gericht eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs des
Beteiligten unterlaufen ist (vgl. zu den Anforderungen BGH Beschluss vom 19.
März 2009 - V ZR 142/08 - NJW 2009, 1609 Rn. 9 ff. mwN zu § 321 a ZPO).
Hieran fehlt es vorliegend. Mit ihrer Anhörungsrüge hat die Erbin - wie auch
das Beschwerdegericht erkannt hat - lediglich auf eine abweichende Auffassung
zur Verjährungsfrage verwiesen und hierzu eine Referenzentscheidung und eine
weitere Fundstelle benannt, die das Beschwerdegericht vor der Entscheidung über
die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nicht in den Blick genommen hatte. Sie
hat sich damit auf eine Argumentation zur Sache beschränkt, aber eine für die
Zulassung der Rechtsbeschwerde relevante Gehörsverletzung nicht aufgezeigt. Bei
der Beurteilung, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war und
das Verfahren daher fortgeführt werden durfte, ist der Senat nicht an die
Beurteilung des Beschwerdegerichts gebunden, sondern hat dessen Entscheidung,
aufgrund einer Anhörungsrüge das Verfahren fortzuführen, selbst zu überprüfen
(vgl. BGH Urteil vom 7. Februar 2023 - VI ZR 137/22 - NJW 2023, 1718 Rn. 19 mwN
zu § 321 a ZPO).
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