Der Kläger beantragte für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe, die ihm das OLG verwehrte mit Hinweis, darauf, dass es keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg der Berufung sah. Dabei stellte das OLG darauf ab, dass das Eigentum des Klägers an dem BMW, für den er Schadensersatz aufgrund von Schäden anlässlich des streitgegenständlichen Unfallereignisses begehrte, nicht feststellbar sei.
Die Eintragung des Klägers in dem rumänischen Fahrzeugschein würde lediglich seine Haltereigenschaft dokumentieren, aber keinen Rückschluss auf sein Eigentum an dem Fahrzeug zulassen. Halter des Kfz sei derjenige, der es für eigene Rechnung in Gebrauch habe und die Verfügungsgewalt darüber besitze. Nicht entscheidend sei, wer Eigentümer sei. Für die Bestimmung des Halters käme es nur auf die wirtschaftliche Betrachtung an, mithin auf die Intensität der tatsächlichen (wirtschaftlichen) Beziehung zum Fahrzeug. Da ein Auseinanderfallen von Halter- und Eigentümerstellung bei Fahrzeugen nicht untypisch sei (Anm.: so z.B. bei Leasing oder bei bankfinanzierten Fahrzeugen durch Sicherungsübereignung), könne aus der Haltereigenschaft nicht auf die Eigentümerstellung geschlossen werden.
Auch könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Vermutung des § 1006 BGB (Besitz streitet für Eigentum) berufen, die vom Anspruchsgegner widerlegt werden müsste. Zwar spräche die Sachherrschaft für den (unmittelbaren) Besitz am Fahrzeug, wenn der Kläger von der herbeigerufenen Polizei mit Fahrzeug und Fahrzeugschlüssel festgestellt worden sei und er sogar später das Sachverständigengutachten zur Feststellung des Schadens am Fahrzeug beauftrage. Bestreitet in diesem Fall der Prozessgegner den Rechtserwerb, obläge dem Besitzer eine sekundäre Behauptungslast zu den Umständen des Eigentumserwerbs (KG, Urteil vom 30.08.2010 – 12 U 175/09 -). Der Kläger müsste daher die Umstände seines Besitz- und Eigentumserwerbs konkret und schlüssig vortragen, da ohne diesen Vortrag dem Gegner, der außerhalb des Geschehensablaufs stünde, von vornherein jede Möglichkeit des Gegenbeweises genommen würde (OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2012 – 9 U 238/12 -). Hierzu ermangele es vorliegend an jeglichen Vortrag des Klägers, obwohl die fehlende Aktivlegitimation schon beklagtenseits erstinstanzlich gerügt wurde und der Klägervertreter sogar nach mündlicher Erörterung vor dem Landgericht die Flucht in die Säumnis angetreten ist und ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen ließ (gegen welches er dann Einspruch einlegte, ohne weitergehend zur Aktivlegitimation im dargelegten Sinne vorzutragen) und lediglich den Fahrzeugschein vorlegte. In Ermangelung dieses notwendigen Vortrages nach dem Bestreiten der Beklagtenseite war nicht festzustellen, dass der Kläger Eigentümer des BMW war und konnte er damit keine dem Eigentümer zustehenden Schadenersatzansprüche geltend machen.
Auf eine Verletzung des Besitzes an dem BMW konnte der Kläger seinen Anspruch auch nicht stützen. Bei Nichtfeststellbarkeit seines Eigentums könnte er Ansprüche hinsichtlich des Fahrzeugschadens nebst Sachverständigenkosten auf seinen Besitz nur stützen, wenn wegen der Fahrzeugbeschädigung ein entsprechender Haftungsschaden vorläge (der Anspruch, den der Besitzer wegen Beschädigung der Sache durch Dritte oder Unmöglichkeit der Rückgabe ausgesetzt wäre, BGH, Urteil vom 13.07.1076 – VI ZR 78/75; BGH, Urteil vom 29.01.2019 – VI ZR 481/17 -).
Auch habe das Landgericht zu Recht sein Urteil auch darauf gestützt, dass der Fahrzeugschaden nicht schlüssig dargelegt worden sei. Geltend gemacht sei ein Totalschaden, ohne dass die Vorschäden an dem Fahrzeug konkret dargelegt worden seien. Damit genügte sein Vortrag zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, mit dem er sich nur auf die Ausführungen des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens bezog nicht, da sich dort nur Vorschäden im Bereich der Vordertüren ergäben (der unfallbedingte Schaden war ein Heckschaden). Die Darlegung des Wiederbeschaffungswertes sei auch bei abgrenzbaren Vorschäden im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO erforderlich (OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2019 – 31 U 115/19 -). Für die Schadensberechnung müsste bekannt sein, welchen Wert das Fahrzeug vor dem streitbefangenen Unfall (unter Berücksichtigung der Vorschäden) habe.
(Anm.: Die Berufung ist
nachfolgend vom OLG Hamm mit Beschluss vom 06.07.2021 zurückgewiesen worden.)
OLG Hamm, Beschluss vom
26.05.2021 - 7 U 55/20 -
Aus den Gründen:
Tenor
Der
Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 15.09.2020 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung
von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1
Satz 4 ZPO).
Der Senat weist
darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am
18.05.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des
Landgerichts Bochum (Az.: 5 O 424/18) durch einstimmigen Beschluss gem.
§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger
erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses
Beschlusses.
Gründe
I.
Prozesskostenhilfe
konnte nicht bewilligt werden.
Die
beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
(§ 114 ZPO), wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.
II.
Der Senat hält
die Berufung des Klägers einstimmig für aussichtslos.
Nach § 513
ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene
Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht oder nach § 529 ZPO
zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solches
zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Das landgerichtliche Urteil ist vielmehr
nach einstimmiger Auffassung des Senats jedenfalls im Ergebnis zutreffend.
Das Landgericht
hat das klageabweisende Versäumnisurteil zu Recht aufrechterhalten. Der
zulässige Einspruch kann keinen Erfolg haben.
Im Einzelnen:
1.
Es ist schon
nicht feststellbar, dass der Kläger zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen
Unfallereignisses Eigentümer des beschädigten PKW BMW X5 gewesen ist.
Der Kläger
trägt in Klageschrift selbst lediglich seine Haltereigenschaft vor und legt
dazu einen rumänischen Fahrzeugschein vor (Bl. 236 d.A.). Die Eintragung
des Klägers als Fahrzeughalter lässt aber keine tragfähigen Schlüsse auf die
Eigentümerstellung des Klägers zu. Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für
eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein
solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. Greger in: Greger/Zwickel, Haftungsrecht des
Straßenverkehrs, 6. Aufl. 2021, Haftung des Kfz-Halters, Rn. 3.178
m.w.N.). Entscheidend bei der Haltereigenschaft ist nicht das Rechtsverhältnis
am Kraftfahrzeug, insbesondere nicht die Frage, wer dessen Eigentümer ist;
vielmehr ist maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor
allem auf die Intensität der tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen
Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges im Einzelfall ankommt. In der
Eintragung einer Person in der Zulassungsbescheinigung liegt kein Beweis für
die Eigentümerstellung dieser Person, da bei Kraftfahrzeugen das
Auseinanderfallen von Halter- und Eigentümer-Stellung gerade nicht untypisch
ist (OLG Brandenburg, Urteil vom 20.11.2008 - 12 U 113/08, juris Rn. 8).
Einen Eigentumserwerb hat der Kläger nicht belegt.
Der Kläger kann
sich hinsichtlich seines Eigentums an dem beschädigten BMW auch nicht mit
Erfolg auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB berufen.
Zwar knüpft
diese Vermutung an den bloßen Besitz an und es ist dann grundsätzlich Sache des
Gegners, diese Vermutung zu widerlegen.
Dabei spricht
es im Allgemeinen für die tatsächliche Sachherrschaft und damit den Besitz an
einem Fahrzeug, wenn - wie hier - der Anspruchsteller mit Fahrzeug und
Fahrzeugschlüssel von der herbeigerufenen Polizei angetroffen wird und er das
beschädigte Fahrzeug später bei einem Kfz-Sachverständigen zur Begutachtung
vorführt (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.02.2013 - 4 U 406/11,
juris Rn. 24). Aber auch, wenn man zugunsten des Klägers dessen
Alleinbesitz an dem streitgegenständlichen BMW zur Unfallzeit unterstellt,
scheidet letztlich eine erfolgreiche Berufung auf die Vermutung des § 1006
Abs. 1 Satz 1 BGB aus. Bestreitet der Prozessgegner nämlich den
Rechtserwerb, so obliegt dem Besitzer eine sekundäre Behauptungslast (vgl. dazu
allgemein nur Greger in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, Vor § 284,
Rn. 34) über die Umstände seines Eigentumserwerbs (KG Berlin, Urteil vom
30.08.2010 - 12 U 175/09, juris Rn. 30). Der Kläger war und ist danach
gehalten, zunächst einmal seinerseits zu den Umständen seines Besitz- und
Eigentumserwerbs konkret und schlüssig vorzutragen; denn andernfalls wäre der
außerhalb der insoweit maßgeblichen Geschehensabläufe stehenden Beklagten von
vornherein jede Möglichkeit und Chance des Gegenbeweises genommen (vgl. dazu
nur OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2013 - 9 U 238/12, juris Rn. 5).
Seiner
sekundären Darlegungslast ist der Kläger nicht (hinreichend) nachgekommen. Er
hat einen Besitz- und Eigentumserwerb überhaupt nicht dargetan. Obwohl die
Beklagten die fehlende Aktivlegitimation bereits erstinstanzlich gerügt haben
und der Klägervertreter nach entsprechender Erörterung im Termin zur mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht vom 10.01.2020 in die Säumnis geflohen ist, wie
sich aus der Berufungserwiderung ergibt, ist bis auf die Vorlage des
Fahrzeugscheins kein weiterer Vortrag erfolgt.
Lässt sich
danach nicht feststellen, dass der Kläger zur Unfallzeit Eigentümer des
unfallbeteiligten Fahrzeugs gewesen ist, fehlt es bereits an seiner
Aktivlegitimation.
Diese könnte
auch nicht etwa mit einer Verletzung des Besitzes an dem BMW begründet werden.
Denn auf eine Besitzverletzung könnte der Kläger - bei Nichtfeststellbarkeit
seines Eigentums - Ansprüche hinsichtlich des Fahrzeugschadens nebst
Sachverständigenkosten nur stützen, wenn wegen der Fahrzeugbeschädigung ein
entsprechender Haftungsschaden vorläge (vgl. dazu allgemein nur Sprau in:
Palandt, BGB, 80. Aufl. 2021, § 823, Rn. 13). Ein solcher
Haftungsschaden ist indes weder dargetan noch ersichtlich.
2.
Weiterhin hat
der Kläger - worauf das Landgericht sein Urteil maßgeblich stützt - einen
erstattungsfähigen Fahrzeugschaden nicht schlüssig dargelegt.
Das Landgericht
hat zu Recht entschieden, dass der Kläger keine ausreichenden tatsächlichen
Grundlagen für den seiner Totalschadensberechnung zugrunde liegenden
Wiederbeschaffungswert vorgetragen und unter Beweis gestellt hat. Zwar dürften
hier insgesamt abgrenzbare Vorschäden vorliegen; der vom Unfall betroffene
Anstoßbereich liegt am Fahrzeugheck, die vom Privatgutachter erkannten Vor- und
Altschäden befinden sich an den Fahrzeugtüren. Nach der zutreffenden
obergerichtlichen Rechtsprechung ist die Darlegung des Wiederbeschaffungswertes
aber auch bei abgrenzbaren Vorschäden und im Rahmen der Schadensschätzung gem.
§ 287 ZPO erforderlich (vgl. z.B. OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2019 - 31
U 115/19, juris Rn. 1; OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2018 - 9 U 111/18,
juris Rn. 3; OLG Celle, Urteil vom 08.02.2017 - 14 U 119/16, juris
Rn. 9; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.05.2015 - 1 U 116/14, juris
Rn. 41; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht,
1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 257). Der Wiederbeschaffungswert,
also der Wert für den ein vergleichbares Fahrzeug ohne den
streitgegenständlichen Unfallschaden zum damaligen Zeitpunkt auf dem Markt
erworben werden konnte, kann nur ermittelt werden, wenn feststeht, in welchem
konkreten Zustand sich das beschädigte Fahrzeug im Unfallzeitpunkt befand,
insbesondere inwieweit der Wert durch Alt- und Vorschäden gemindert war. Seiner
Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Wiederbeschaffungswerts genügt der
Geschädigte in einer solchen Konstellation allenfalls, wenn er einen durch
Privatgutachten unterlegten Wert behauptet, die Vorschäden durch
Schadensgutachten aktenkundig sind und der Geschädigte zudem unter
Beweisantritt behauptet, dass dem Privatsachverständigen die Vorschäden bekannt
waren (OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2014 - 6 U 147/13, juris Rn. 26; noch
strenger: KG Berlin, Urteil vom 27.08.2015 - 22 U 152/14, juris Rn. 44).
Diese
Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Die Vorschäden
sind nicht durch Privatgutachten, etwa Schadensgutachten der anderen
Unfallereignisse, unterlegt. Der Kläger hat auch nicht, was erforderlich
gewesen wäre, im Einzelnen die konkret beschädigten Teile, die Art ihrer
Beschädigung, die für die Beseitigung erforderlichen Reparaturschritte und die
tatsächlich vorgenommene Reparatur der Vorschäden auf andere Weise schlüssig
darlegt (vgl. Kaufmann in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 28. Aufl. 2020,
2. Teil, 25. Kapitel, Rn. 250 m.w.N.). Entsprechender Vortrag
erfolgt auch mit der Berufung nicht. Im Übrigen wäre jetziger weiterer
klägerischer Vortrag ohnehin verspätet und könnte deshalb von vornherein keine
Berücksichtigung finden (§ 531 Abs. 2 ZPO). Denn der Kläger hat in
keiner Weise dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass er zur Art und Weise
der Vorschadenreparatur nicht schon in erster Instanz, spätestens auf den
Hinweis des Landgerichts vom 23.12.2019 hin, hätte vortragen können.
Dem in der
Berufung gestellten Beweisantrag zur Vernehmung des vom Kläger beauftragten
Privatsachverständigen war insoweit nicht nachzugehen, eine derartige
Vernehmung stellte eine reine Ausforschung dar.
Auf dieser
Grundlage lässt sich auch kein Mindestschaden schätzen.
3.
Ist danach
bereits ein durch das jetzige Schadensereignis verursachter ersatzfähiger Fahrzeugschaden
nicht hinreichend dargetan, ist ferner von vornherein kein Raum für die
Zuerkennung der geltend gemachten weiteren Schadenspositionen
(Sachverständigenkosten, Unkostenpauschale, vorgerichtliche
Rechtsanwaltskosten). Dies gilt insbesondere für die Kosten des
Schadensgutachtens, das aus den genannten Gründen zur Darlegung eines durch das
jetzige Schadensereignis verursachten mess- und abgrenzbaren Fahrzeugschadens
nicht brauchbar ist; es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass dem
Sachverständigen hinreichend konkrete Angaben zum Vorschaden sowie der Art und
Weise der Reparatur dieses Vorschadens gemacht worden sind und vom
Sachverständigen bei seinen Kalkulationen berücksichtigt werden konnten (vgl.
OLG Hamm, Beschlüsse vom 08.04.2016 - 9 U 79/15, juris Rn. 7 und vom
23.03.2018 - 9 U 12/18, juris Rn. 8).
III.
Die Sache hat
keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des
Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.
Von der
Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts
dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen
Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach
einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.
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