Die Klägerin machte vor dem LG München I Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Bauvertrag geltend. In der Klageschrift vom 30.03.2023 beantragte sie den Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Verfahren bei Säumnis der Beklagten. Mit Verfügung vom 29.04.2023 ordnete die abgelehnte Richterin dir Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens an, in der zur Verteidigungsanzeige eine Frist von zwei Wochen (Notfrist) gesetzt war. Die Beklagten zu 1. und 2. Zeigten ihre Verteidigungsabsicht mit Schriftsatz vom 22.05.2023 an; die Beklagte zu 3. reagierte innerhalb der Notfrist nicht. Mit Verfügung vom 25.06.2023 bestimmte die abgelehnte Richterin Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 30.08.2023 und führte u.a. in der Verfügung aus: „Die Beklagte zu 3) hat ihre Verteidigung bislang nicht angezeigt. Auf § 331 ZPO wird vorsorglich hingewiesen.“. Diese Verfügung wurde der Beklagten zu 3. Am 03.07.2023 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 02.07.2023 zeigte auch die Beklagte zu 3. Ihre Verteidigungsbereitschaft an. Die Klägerin lehnte die Richterin mit Schriftsatz vom 10.07.2023 wegen Befangenheit ab, da die Richterin ohne erkennbaren Grund die für die Klägerin günstige prozessuale Situation, die den Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte zu 3. gerechtfertigt hätte, durch ihre Verfügung vom 25.06.2023 vernichtet habe. In ihrer dienstlichen Stellungnahme gab die abgelehnte Richterin u.a. an, sie habe aus prozessökonomischen Pflichten und richterlicher Fürsorgepflicht gehandelt. Das LG München I wies den Befangenheitsantrag zurück. Gegen diesen Beschluss legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein. Nachdem dieser durch das LG München I nicht abgeholfen wurde, war das OLG zur Entscheidung berufen, welches dem Befangenheitsantrag stattgab.
Eine Besorgnis der Befangenheit des Richters läge vor, wenn Umstände vorlägen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen ließen. Ein Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters könne sich nur aus objektiven Gründen ergeben, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken könnten, der Richter stehe der Sache nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Entscheidend sei, ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorlägen, die nach Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlasse geben würden, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln.
Grobe Verfahrensverstöße könnte die Besorgnis rechtfertigen, wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage entbehre und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren unterscheide, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer sachwidrigen, auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdränge.
Die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils hätten vorgelegen, nachdem die Klägerin bereits in der Klage den Erlass eines Versäumnisurteils für den Fall der Säumnis beantragt hatte und die Beklagte zu 3. nicht gem. § 276 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPOI ihre Verteidigungsabsicht rechtzeitig angezeigt habe., § 331 Abs. 3 ZPO. Vorausgesetzt, die Klage gegen die Beklagte zu 3. wäre schlüssig gewesen, wäre die abgelehnte Richterin zum Erlass eines Versäumnisurteils verpflichtet gewesen. § 331 Abs. 3 ZPO eröffne den Richter kein Ermessen, weshalb von der abgelehnten Richterin benannte prozessökonomische Gründen nicht durchgreifen würden.
Die abgelehnte Richterin hatte in ihrer Stellungnahme auch darauf verwiesen, dass für den Erlass eines Versäumnisurteils eine vollumfänglich schlüssige Klage erforderlich sei. Dies, so das OLG, sei zutreffend. Allerdings habe die abgelehnte Richterin gegenüber der Klägerin keine Bedenken hinsichtlich der Schlüssigkeit der Klage mitgeteilt. Deshalb habe es sich aus der Sicht der Klägerin bei vernünftiger Betrachtungsweise als willkürlich dargestellt, dass das beantragte Versäumnisurteil nicht nur nicht erlassen wurde, sondern der Beklagten zu 3. Durch den erneuten Hinweis noch einmal Gelegenheit gegeben wurde, ihre Verteidigungsabsicht trotz der abgelaufenen Notfrist noch zu erklären und so der Klägerin der Möglichkeit beraubte, einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Auch bei einer vernünftigen und besonnenen Partei könnte deshalb berechtigterweise der Eindruck einer unsachlichen Einstellung ihr gegenüber bzw. einer Bevorzugung der Beklagten zu 3. entstehen.
Eine von der abgelehnten Richterin geltend gemachte Fürsorgepflicht, die sie zum Hinweis auf das Fehlen der Verteidigungsanzeige und die Folgen des § 331 ZPO veranlasst haben will, gäbe es nicht. Ob sich letztlich der Hinweis in der Verfügung vom 25.06.2023 ausgewirkt habe, käme es für das Notwendige Entstehen der Besorgnis der Befangenheit nicht an.
Ergänzend setzte sich das OLG mit Ausführungen der abgelehnten Richterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme auseinander, in der sie auch Ausführungen zur Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs, welches sie als unzulässig ansah, gemacht hatte. Diese Ausführungen seien für sich nicht geeignet, eine Befangenheit der Richterin anzunehmen. Allerdings sei dies auch in die Gesamtbetrachtung einzustellen und vorliegend geeignet, bei der Klägerin den durch die Verfügung vom 25.06.2023 erweckten Eindruck zu verstärken, dass die abgelehnte Richterin ihr gegenüber eine ablehnende Haltung entwickelt habe.
OLG München, Beschluss vom
24.11.2023 - 28 W 1292/23 Bau -
Aus den Gründen:
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde der
Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 25.09.2023, Az. 8 O
4201/23, aufgehoben.
Das in Richtung gegen die Vorsitzende Richterin am Landgericht C. gestellte Ablehnungsgesuch wird für begründet erklärt.
2. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.973.550,31 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin
macht gegen die Beklagte zu 1) Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der
Kündigung eines Bauvertrages geltend, die Beklagte zu 2) nimmt sie aufgrund
eines Schuldbeitritts und die Beklagte zu 3) wegen einer von ihr gegebenen
Vertragserfüllungsbürgschaft in Anspruch.
In ihrer Klage
vom 30.03.2023 hatte die Klägerin für den Fall der Säumnis im schriftlichen
Vorverfahren den Erlass eines Versäumnisurteils beantragt.
Mit Verfügung
vom 29.04.2023 ordnete die abgelehnte Richterin die Durchführung eines
schriftlichen Vorverfahrens an. Die Verfügung wurde den Beklagten jeweils samt
Klageschrift zugestellt, wobei die Zustellung an die Beklagte zu 3) am
17.05.2023 erfolgte.
Mit Schriftsatz
vom 22.05.2023 zeigten die Beklagten zu 1) und 2) ihre
Verteidigungsbereitschaft an. Die Beklagte zu 3) zeigte ihre
Verteidigungsbereitschaft binnen der ihr gesetzten Notfrist nicht an.
In der
Verfügung vom 25.06.2023 bestimmte die abgelehnte Richterin Termin zur
mündlichen Verhandlung auf den 30.08.2023. Ziffer 2.2. der Verfügung lautete:
„Die Beklagte
zu 3) hat ihre Verteidigung bislang nicht angezeigt. Auf § 331 ZPO wird
vorsorglich hingewiesen.“
Die Verfügung
wurde der Beklagten zu 3) am 03.07.2023 zugestellt. Ein Versäumnisurteil im
schriftlichen Vorverfahren wurde nicht erlassen.
Die Klägerin
beantragte mit Schriftsatz vom 27.06.2023 Terminsverlegung.
Die Beklagte zu
3) zeigte mit Schriftsatz vom 02.07.2023 ihre Verteidigungsbereitschaft an.
Mit Schriftsatz
vom 11.07.2023 lehnte die Klägerin die Vorsitzende Richterin C. wegen Besorgnis
der Befangenheit ab. Dies begründete sie damit, dass die abgelehnte Richterin
ohne erkennbaren Grund die für die Klägerin infolge der unterbliebenen
Verteidigungsanzeige der Beklagten zu 3) günstige prozessuale Situation, die
den Erlass eines Versäumnisurteils ermöglicht hätte, durch ihren nicht
veranlassten Hinweis vernichtet habe.
Die abgelehnte
Richterin gab am 21.08.2023 eine Stellungnahme zum Befangenheitsantrag ab. Ihre
Vorgehensweise begründete sie mit prozessökonomischen Gründen und der
richterlichen Fürsorgepflicht. Die Verteidigungsanzeige der Beklagten zu 3)
sei, wie sich aus dem zeitlichen Ablauf ergebe, unabhängig von der
beanstandeten Verfügung erfolgt. Zudem machte sie Ausführungen zur Frage der
Zulässigkeit des Ablehnungsantrags.
In ihrem
Schriftsatz vom 21.09.2023 vertrat die Klägerin die Ansicht, dass die
Ausführungen der abgelehnten Richterin zur Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs
einen weiteren Grund für dessen Begründetheit darstellten. Zudem äußerte sie
die Vermutung, dass sie das Versäumnisurteil nur deshalb nicht erlassen habe,
um sich die Schlüssigkeitsprüfung zu ersparen.
Mit Beschluss
vom 25.09.2023 wies das Landgericht München I den Befangenheitsantrag als
unbegründet zurück. Die abgelehnte Richterin habe aufgrund der besonderen
Umstände entschieden, dass der Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung
geklärt werden müsse und kein Versäumnisurteil gegen eine von drei Beklagten
erlassen werden könne. Es bestehe keine Pflicht, ein Versäumnisurteil gem.
§ 331 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu erlassen uns es müsse auch eine
Schlüssigkeitsprüfung erfolgen. Der Hinweis auf die noch fehlende
Verteidigungsanzeige stelle lediglich eine Wiederholung des gesetzlich
vorgeschriebenen Hinweises auf die Erforderlichkeit einer Verteidigungsanzeige
dar. Im Übrigen habe der Hinweis keinen Einfluss auf die Verteidigungsanzeige
der Beklagten zu 3) gehabt. Die Ausführungen der abgelehnten Richterin in ihrer
dienstlichen Stellungnahme zur Zulässigkeit des Befangenheitsantrags erachtetet
das Landgericht nicht als hinreichenden Ablehnungsgrund.
Gegen diesen,
ihr formlos mitgeteilten Beschluss, legte die Klägerin mit Schriftsatz vom
09.10.2023 sofortige Beschwerde ein, mit dem Antrag, den Beschluss des
Landgerichts München I vom 25.09.2023 aufzuheben und das Ablehnungsgesuch der
Klägerin für begründet zu erklären. In ihrer Beschwerdebegründung stützt sich
die Klägerin im Wesentlichen darauf, dass die abgelehnte Richterin durch die
Erteilung des nicht veranlassten Hinweises einseitig für die Beklagte zu 3)
Partei ergriffen und die Aussicht der Klägerin auf einen schnellen
Vollstreckungstitel vereitelt habe sowie auf unzulässige Ausführungen der
abgelehnten Richterin zur angeblichen Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs.
Das Landgericht
half der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 25.10.2023 nicht ab und legte
die Akten dem Beschwerdegericht vor.
Ergänzend zu
den Gründen seines angefochtenen Beschlusses meinte das Landgericht, dass eine
Schlüssigkeitsprüfung nicht aktenkundig zu machen sei und dass etwaige offene
Fragen zur Schlüssigkeit in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden
könnten. Die Ausführungen der abgelehnten Richterin zur Unzulässigkeit des
Ablehnungsgesuchs in ihrer dienstlichen Stellungnahme seien lediglich
allgemeiner Natur gewesen.
Mit Verfügung
vom 30.10.2023 gab der Senat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum
Nichtabhilfebeschluss und zum Streitwert des Beschwerdeverfahrens.
Die Beklagte zu
3) beantragte mit Schriftsatz vom 31.10.2023 die Beschwerde zurückzuweisen uns
äußerte sich im Hinblick auf den Hinweis in der Senatsverfügung zum
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens.
Die Beklagten
zu 1) und 2) vertreten in ihrem Schriftsatz vom 07.11.2023 ebenfalls die
Ansicht, dass die Beschwerde zurückzuweisen sei.
Die Klägerin
ist in ihrem Schriftsatz vom 20.11.2023 der Auffassung, dass die Begründung des
Nichtabhilfebeschlusses nicht überzeuge, da sich eine von der abgelehnten
Richterin durchgeführte Schlüssigkeitsprüfung weder aus dem Akteninhalt noch
aus der dienstlichen Stellungnahme ergebe. Hinzu komme, dass die abgelehnte
Richterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme die Unzulässigkeit des
Ablehnungsgesuchs behauptet habe.
Auf die
Schriftsätze der Parteien im Beschwerdeverfahren wird im Übrigen Bezug
genommen.
II.
Die zulässige
Beschwerde ist auch begründet.
A
Die sofortige
Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 46 Abs. 2 ZPO) und
form- und fristgerecht eingelegt.
B
Die sofortige
Beschwerde ist auch in der Sache begründet.
I. Der
Ablehnungsantrag ist zulässig.
Insbesondere
hat die Klägerin ihr Ablehnungsrecht nicht gem. § 43 ZPO dadurch verloren,
dass sie nach der Verfügung des Landgerichts vom 25.06.2023, auf deren Inhalt
sie ihr Ablehnungsgesuch vom 11.07.2023 gestützt hat, zunächst mit Schriftsatz
vom 27.06.2023 einen Terminsverlegungsantrag gestellt hat.
Bei einem
Terminsverlegungsantrag handelt es sich um einen bloßen Formalantrag, dessen
Stellung nicht zu einem Verlust des Ablehnungsrechts führt (Zöller-Vollkommer,
ZPO, 33. Auflage 2020, § 43 ZPO, Rn. 5 m.w.N.).
II. Der
Ablehnungsantrag ist begründet.
1. Die
Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist anzunehmen, wenn Umstände
vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder
Unabhängigkeit aufkommen lassen.
Geeignet,
Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen,
sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei
vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der
Sache nicht mehr unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Rein
subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus. Nicht
erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist; unerheblich ist
auch, ob er sich für (un)befangen hält oder Verständnis für Zweifel an seiner
Unbefangenheit aufbringt;. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des
Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer
ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit
des Richters zu zweifeln (Zöller, a.a.O. § 42 ZPO, Rn. 8, 9 m.w.N.).
2. Grobe
Verfahrensverstöße können dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen,
wenn das prozessuale Vorgehen des Richters einer hinreichenden gesetzlichen
Grundlage entbehrt und sich so sehr von dem normalerweise geübten Verfahren
unterscheidet, dass sich für die dadurch betroffene Partei der Eindruck einer
sachwidrigen auf Voreingenommenheit beruhenden Benachteiligung aufdrängt
(Zöller, a.a.O. § 42 ZPO, Rn. 24 m.w.N.; vgl. auch Musielak/Voit, ZPO, 20.
Auflage 2023, § 42 ZPO, Rn. 11 m.w.N.).
3.
Ausgehend von diesen unter Ziffern 1 und 2 dargestellten rechtlichen Prämissen
rechtfertigt der vorliegende Sachverhalt aus objektiver Sicht in der
Gesamtschau ein Misstrauen der Klägerin gegen die Unvoreingenommenheit der
abgelehnten Richterin.
a)
Nichterlass eines Versäumnisurteils gem. § 331 Abs. 3 ZPO und Hinweis
an die Beklagte zu 3).
Nachdem die
Beklagte zu 3) entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO
ihre Verteidigungsabsicht nicht rechtzeitig angezeigt hatte und die Klägerin
für diesen Fall bereits in ihrer Klage den Erlass eines Versäumnisurteils
beantragt hatte, lagen die formellen Voraussetzungen für den Erlass eines
Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren gem. § 331 Abs. 3 ZPO
vor. Die Schlüssigkeit der Klage gegen die Beklagte zu 3) vorausgesetzt, war
die abgelehnte Richterin daher zu dessen Erlass verpflichtet. Ein diesbezügliches
Ermessen wird durch § 331 Abs. 3 ZPO nicht eröffnet, weshalb der
Verweis der abgelehnten Richterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme auf
prozessökonomische Gründe nicht verfängt.
Soweit die
abgelehnte Richterin in ihrer dienstlichen Stellungnahme darauf verweist, dass
Voraussetzung für den Erlass eines Versäumnisurteils eine vollumfänglich
schlüssige Klage sei, so ist dies zwar grundsätzlich zutreffend, allerdings
hatte die abgelehnte Richterin gegenüber der Klägerin keine Bedenken gegen die
Schlüssigkeit der Klage gegen die Beklagte zu 3) kommuniziert, weshalb es sich
aus der Sicht der Klägerin bei vernünftiger Betrachtung als willkürlich
darstellte, dass das Landgericht das beantragte Versäumnisurteil nicht nur
nicht erließ, sondern der Beklagten zu 3) durch den erneuten Hinweis noch
einmal Gelegenheit gab, ihre Verteidigungsabsicht trotz Ablauf der hierfür
zuvor gesetzten Notfrist doch noch zu erklären und die Klägerin hierdurch der
Möglichkeit beraubte, einen Vollstreckungstitel zu erlangen. Auch bei einer
vernünftigen und besonnenen Partei konnte hierdurch berechtigterweise der
Eindruck einer unsachlichen Einstellung ihr gegenüber bzw. einer Bevorzugung
der Beklagten zu 3) entstehen.
Eine
gesetzliche Grundlage für eine von der abgelehnten Richterin in ihrer
dienstlichen Stellungnahme bemühte Fürsorgepflicht, welche die Erteilung eines
Hinweises an die Beklagte zu 3) auf das Fehlen ihrer Verteidigungsanzeige und
die Folgen gem. § 331 ZPO erfordert hätte, gibt es nicht. Darauf, ob sich
der an die Beklagte zu 3) in Ziffer 2.2. der Verfügung vom 25.06.2023 erteilte
Hinweis auch tatsächlich ausgewirkt hat, kommt es für das Entstehen der
Besorgnis der Befangenheit nicht entscheidungserheblich an.
b)
Ausführungen in der dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin zur
Frage der Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs.
Gem. § 44
Abs. 3 ZPO hat sich der abgelehnte Richter über den Ablehnungsgrund
dienstlich zu äußern. Ausführungen zur Zulässigkeit oder Begründetheit haben
jedoch zu unterbleiben (Zöller, a.a.O. § 44 ZPO, Rn. 9 m.w.N.).
Vorliegend hat
die abgelehnte Richterin das Ablehnungsgesuch zwar nicht explizit als
unzulässig bezeichnet, sie hat jedoch durch Verweis auf § 43 ZPO und den
vor dem Ablehnungsgesuch gestellten Terminsverlegungsantrag der Klägerin
jedenfalls Zweifel in dieser Hinsicht geäußert. Zwar erachtet der Senat die
Ausführungen, welche die abgelehnte Richterin in ihrer dienstlichen
Stellungnahme zur Zulässigkeit des Ablehnungsgesuchs gemacht hat, für sich
genommen noch nicht als ausreichend, um die Besorgnis der Befangenheit zu
begründen. Allerdings ist auch dieses Verhalten in die vorzunehmende
Gesamtbetrachtung einzustellen und im vorliegenden Fall geeignet, bei der
Klägerin den zuvor durch die Verfügung vom 25.06.2023 erweckten Eindruck zu
verstärken, dass die abgelehnte Richterin ihr gegenüber eine ablehnende Haltung
entwickelt hat.
Die
landgerichtliche Entscheidung ist daher aufzuheben. Dem Antrag der Klägerin ist
zu entsprechen.
C
Eine
Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Kosten der erfolgreichen
Beschwerde solche des Rechtsstreits sind (Zöller, a.a.O. § 46 ZPO, Rn.
22).
Gründe für die
Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht gegeben (§ 574 Abs. 1
Nr. 2, Abs. 3 ZPO).
Der Beschwerdewert entspricht dem Wert der Hauptsache (BGH, Beschluss vom 17.01.1968, Az. IV ZB 3/68 und Beschluss vom 21.12.2006, Az. IX ZB 60/06).
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