Das Problem des
Unfallersatztarifs schwelt seit Jahren bis hin in die Rechtsprechung des BGH.
Es handelt sich um jenen Sondertarif von Mietwagengesellschaften, den diese (offen oder verdeckt) bei Anmietung
eines Unfallersatzfahrzeuges begehren. Dieser Tarif liegt regelmäßig über dem
ansonsten verlangten Tarifen. Die Rechtsprechung hat sich bereits damit
befasst, ob hier und gegebenenfalls unter welchen bestimmten Umständen der
geschädigte einen Ersatzanspruch in Höhe des (teilweise zu ermäßigenden)
Unfallersatztarifs hat.
Vorliegend war die Besonderheit
gegeben, dass der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers (Beklagte) dem
geschädigten Kläger (anlässlich eines Telefonats) anbot, ihm einen günstigen
Mietwagen zu vermitteln. Darauf ging der Kläger allerdings nicht ein und hat am
Nachmittag des gleichen Tages bei einer
Autovermietung ein mit dem unfallgeschädigten Fahrzeug vergleichbares Fahrzeug
angemietet. Die Beklagte erstatte die Mietwagenkosten lediglich in Höhe des Betrages,
der angefallen wäre, wenn der Kläger von dem Angebot der Beklagten Gebrauch
gemacht hätte.
Die Klage hatte ebensowenig wie
die Berufung Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgte der Kläger seinen Anspruch weiter; die Revision wurde zurückgewiesen.
Der BGH wies auf seine ständige
Rechtsprechung hin, dass der Geschädigte Ersatz derjenigen Mietwagenkosten
verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der
Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Ob hier der
von dem Kläger als geschädigten gewählte Unfallersatzwagentarif iSv. § 249 BGB
erforderlich war, könne allerdings dahinstehen, wenn feststehen würde, dass ihm
ohne weiteres ein günstigerer Tarif zugänglich war. Dieser fall wurde
vorliegend von den Instanzen bis hin zum BGH bejaht.
Von der Revision des Klägers
wurde eingewandt, die Beklagte habe ihm nicht mitgeteilt, was er zur Anmietung
des von der Beklagten benannten Fahrzeuges tun müsse, wo es sich befinde und ab
wann es zur Verfügung stünde, weshalb er nicht gewusst habe, ob dieses Fahrzeug
überhaupt zur Verfügung gestanden habe. Der BGH wies dies aus tatrichterlicher
Würdigung zurück, da bereits das Amtsgericht festgehalten habe, dass nach
Angaben des gehörten Zeugen Preise genannt wurden, zu denen ein Fahrzeug angemietet
werden konnte, wobei der Zeuge sich auch die Telefonnummer des Klägers zur
Weitergabe an das Mietwagenunternehmen zwecks Rückrufs notieren wollte um Zeitpunkt
und Art der Übergabe zu vereinbaren.
Vor diesem Hintergrund war nach
Auffassung des BGH dem Kläger die Anmietung eines Fahrzeugs zu einem
günstigeren Tarif, als von ihm gewählt, ohne weiteres möglich, weshalb die
Klage auf weiteren Kostenersatz zu Recht abgewiesen wurde.
BGH, Urteil vom 26.04.2016 – VI ZR 563/15 -