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Sonntag, 25. Februar 2024

Haftung für Kollision bei Abbiegen in mehrspurige Straße

Der Kläger wollte nach links in eine doppelspurige Straße einbiegen, der beklagte Fahrer (nachfolgend Beklagter), der aus der Gegenrichtung kam, nach rechts. Der Kläger wollte auf der linken der durch eine unterbrochene Linie getrennten Fahrspuren auffahren, allerdings der Beklagte auch, weshalb die Fahrzeuge kollidierten. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Das OLG stimmte im Berufungsverfahren dem Landgericht zu, dass sowohl der Kläger als auch die Beklagtenseite grundsätzlich nach §§ 7, 17, 18 StVG für den Schadensfall einstandspflichtig seien, da der Unfall bei den Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden sei und weder auf höhere Gewalt zurückzuführen sie noch für einen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis iSv. § 17 Abs. 3 StVG darstelle. 

Der Kläger habe gegen § 9 Abs. 4 StVO verstoßen. Danach müsse ein Linksabbieger entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollten, durchfahren lassen. Es würden die gleichen Grundsätze gelten wie für die Begegnung mit einem auf einer bevorrechtigten Straße fahrenden Fahrzeug.  Damit habe der Kläger die ihm als Linksabbieger nach § 9 Abs. 4 StVO treffende Wartepflicht nicht beachtet. Er hätte zunächst den Abbiegevorgang des Beklagten abwarten müssen. Dabei käme es nicht darauf an, ob er von einer engen Bogenfahrt des Beklagtenfahrzeugs ausgegangen sei, welches auf der rechten Fahrspur weiterfahren wolle, denn diese Annahme sei nicht schutzwürdig. Wer nach links in eine Straße mit mehreren Fahrstreifen abbiege, dürfe grundsätzlich nicht darauf vertrauen, ei entgegenkommender Rechtsabbieger würde nur die rechte Fahrspur nutzen. 

Auch käme es nicht darauf an, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Kollision (nach den Feststellungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen) bereits eine gerade Fahrposition auf der linken Fahrspur eingenommen habe, während sich das Beklagtenfahrzeug noch in Schrägstellung befunden habe. Der Unfall habe sich nach sachverständiger Feststellung in Höhe des Fußgängerüberwegs, der den unmittelbaren Kreuzungsbereich aus Klägersicht nach links begrenzt habe, ereignet und das Klägerfahrzeug habe seine Kollisionsstellung erst kurz zuvor erreicht.  Der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen dem Linksabbiegevorgang des Klägers und dem Unfall verdeutliche, dass eine Beeinträchtigung des bevorrechtigten Beklagten durch den Kläger gerade nicht auszuschließen gewesen sei; Unsicherheiten zur Einschätzung der Verkehrslage gingen zu seinen Lasten (LG Potsdam, Urteil vom 10.03.2008 - 7 S 120/07 -). 

Der Beklagte habe auch nicht gegen § 7 Abs. 5 StVO verstoßen. Dass er die rechte Fahrspur passieren musste, um auf die linke Fahrspur zu gelangen, stelle keinen Fahrstreifenwechsel im Sinne der Norm dar. Der Vorrang des Beklagten umfasse auch die Wahl zwischen den beiden Fahrspuren (LG Hamburg, Urteil vom 06.09.2021 - 306 S 85/19 -). Deshalb läge auch kein Verstoß gegen das Gebot, sich rechts einzuordnen (§ 9 Abs. 1 S. 2 StVO), oder das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO)  vor. 

Allerdings läge bei dem Beklagten ein Sorgfaltsverstoß gem. § 1 Abs. 2 StVO vor. Für ihr sei ersichtlich gewesen, dass der Kläger seiner Wartepflicht nach § 9 Abs. 4 S. 1 StVO nicht genügen würde. Davon habe er spätestens auszugehen gehabt, als der Kläger, nachdem er bereits die für Linksabbieger vorgesehene Wartelinie ohne anzuhalten passiert habe, auch die gestrichelte Begrenzungslinie der linken Fahrspur im Bereich der Kreuzungsmitte überfahren habe. 

Das OLG musste daher eine Abwägung der gegenseitigen Verursachungsbeiträge  nach § 17 Abs. 1 StVG vornehmen. Die Nichtbeachtung der Wartepflicht des Linksabbiegers stelle regelmäßig einen Besonders schwerwiegenden Verkehrsverstoß dar. Dahinter würde aber die Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs hier nicht zurücktreten. Der Beklagte sei zwar bevorrechtigt gewesen. Er habe aber eine Gefahr dadurch gesetzt, dass er nicht weiter auf das aus der Gegenrichtung abbiegende Kraftfahrzeug geachtet habe, obwohl dies bei dem von ihm beabsichtigten Wechsel unmittelbar auf die linke Fahrspur in höherem Maße geboten gewesen wäre, als bei einem Wechsel auf die rechte Fahrspur. Allerdings wiege dieser verstoß weniger schwer als die Verletzung der Wartepflicht (Vorfahrtsverstoß) des Klägers, weshalb sich eine Haftungsverteilung im Verhältnis 70% zu 30% zu Lasten des Klägers ergäbe. 

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 20.10.2023 - 3 U 49/23 -

Sonntag, 20. Januar 2019

Betriebsgefahr bei Anstoß mit sich öffnender Fahrertür in Parkbucht


Streitig waren restliche Schadensersatzansprüche des Klägers aus einem Verkehrsunfall. Dieser ereignete sich, als das klägerische Fahrzeug in eine der schräg angeordneten Parkbuchten an einer Straße einfuhr und dabei mir der geöffneten Fahrertür eines dort parkenden Fahrzeuges kollidiert. Im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht gab die Beklagte an, dass sie sich vor Öffnen der Tür nur vergewissert habe, ob sich neben ihr ein anderes Fahrzeug befände, nicht aber, dass sich auch nicht hinten gesehen habe um festzustellen, ob von dort ein Fahrzeug in die Parkbucht einfährt.

Während das Amtsgericht eine hälftige Haftung für beide Fahrzeughalter und –führer annahm, ging das Landgericht auf die Berufung des Klägers von einer Haftungsverteilung von 25% zu Lasten des Klägers und 75% der Beklagten aus.

 Die Haftungsteilung folge aus § 17 Abs. 3 StVG, da sich der Verkehrsunfall für beide Unfallbeteiligte nicht als unabwendbar darstelle. Auch soweit mit der klägerischen Berufung geltend gemacht worden sei, für den Fahrer des klägerischen Fahrzeuges sei nicht erkennbar gewesen, ob jemand auf dem Fahrersitz des anderweitigen Fahrzeuges säße, sei der Unabwendbarkeitsnachweis vom Kläger nicht geführt. Zu den Anforderungen der Unabwendbarkeit würde gehören, sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln erheblich über den Maßstab der im Verkehr üblichen Sorgfalt iSv. § 276 BGB gehören (z.B. BGHZ 113,164, 165). Den dafür erforderlichen Beweis habe der Kläger nicht geführt. Der Idealfahrer würde beim Einfahren in die Parktasche, bei dem er nicht ausschließen könne, dass jemand aus dem seitlich daneben stehenden Fahrzeug jemand aussteigt, nur so vorsichtig einfahren, dass er jederzeit, auch bei einem plötzlichen Öffnen einer Tür, anhalten könne. Da hier die Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges (nach sachverständiger Feststellung) noch rund 1,6m bis zum Stillstand nach der Kollision benötigt habe, hier auch nach den Aussagen nicht sicher feststünde, ob sofort nach der Kollision ein Stillstand erfolgt sei und das Fahrzeug nur danach weiter nach in die Parkbucht gefahren wurde, oder von vornherein der Anhalteweg nach der Kollision noch rund 1,6m betrug, könne dies nicht aufgeklärt werden und ginge dies zu Lasten des für die Unabwendbarkeit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers.

Fehlerhaft habe allerdings das Amtsgericht bei der gebotenen Haftungsabwägung bei der Beklagten keinen Verstoß gegen die beim Türöffnen gebotene Sorgfalt gesehen. Auch wenn § 14 Abs. 1 StVO auf Parkplätze grundsätzlich keine unmittelbare Anwendung fände, da diese ein Höchstmaß an Sorgfalt beim Aussteigen zum Schutz der fließenden Verkehrs verlange, träfe den Aussteigenden auch auf Parkplätzen im Rahmen des allgemeinen Rücksichtsnahmegebots nach § 1 Abs. 2 StVO die Pflicht, sich vor dem Türöffnen zu vergewissern, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer durch das Türöffnen geschädigt würde. Dabei könnten auch auf öffentlichen Parkplätzen die strengen Sorgfaltsmaßstäbe des § 14 StVO, die im fließenden Verkehr gelten, sinngemäß herangezogen werden, sofern sich in einem bestimmten Verkehrsverhalten die besondere Gefährlichkeit gegenüber den übrigen Verkehrsteilnehmern niederschlage, was für das Öffnen der Fahrzeugtür in der Parkbucht vom Landgericht angenommen wurde.

Offen bleiben könne vorliegend, ob wie bei § 14 StVO zu Lasten des Türöffnenden auf einem Parkplatz auch ein Anscheinsbeweis für ein Verschulden desjenigen greife, der die Tür öffne. Die Beklagte habe bei ihrer Anhörung nur dargelegt, sich vergewissert zu haben, ob sich neben ihr ein Fahrzeug befände, nicht ab, ob ein Fahrzeug von hinten einfährt. Dies sei sorgfaltswidrig, da der Türöffnende während des gesamten Vorgangs des Türöffnens hinweg den rückwärtigen Verkehrsraum im Hinblick auf die Möglichkeit des Einfahrens eines anderen Fahrzeuges beobachten müsse, was hier insbesondere auch deshalb gelte, da die geöffnete Tür in den Bereich der danebenliegenden Parkbucht hineingeragt habe und sich deshalb die Gefährlichkeit eines Zusammenstoßes mit einem einfahrenden Fahrzeug erhöht habe.

Der Sorgfaltsmaßstab für den Einfahrenden sei auch nach § 1 Abs. 2 StVG mit demjenigen des Türöffnenden gleichzusetzen. Allerdings habe der Sachverständige nicht feststellen können, mit welcher Geschwindigkeit das klägerische Fahrzeug eingefahren worden sei noch Feststellungen zum vorkollisionären Verhalten des Beklagtenfahrzeuges treffen könne. Damit könne nicht ausgeschlossen werden, dass das klägerische Fahrzeug angemessen langsam in die Parklücke einfuhr und die Tür erst geöffnet worden sei, als die Fahrerin des klägerischen Fahrzeugs eine Kollision durch Abbremsen oder Warnzeichen nicht mehr hätte vermeiden können. Die Beklagte hätte mithin den Nachweis einer (mit-) ursächlichen Pflichtverletzung der Fahrerin des klägerischen Fahrzeuges nicht geführt.

Daraus folgert das Landgericht eine Haftungsabwägung mit 25% zu 75% zu Lasten der Beklagten. Dem besonderen Verstoß der Beklagten gegen Sorgfaltspflichten beim Öffnen der Tür stünde die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges gegenüber.

LG Saarbrücken, Urteil vom 02.11.2018 - 13 S 70/18 -