Nach einem Verkehrsunfall vom
05.01.2017 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers von der beklagten
Haftpflichtversicherung mit Schreiben
vom 13.01.2017 einen vorläufig mit € 8.257,44 bezifferten Schadensersatz unter
Fristsetzung bis zum 27.01.2017. Mit weiterem Schreiben vom 31.01.2017 überließ
er den von der beklagten Versicherung erbetenen ausgefüllten Fragebogen für
Anspruchsteller. Die Klageschrift vom 14.02.2017, mit der € 9.384,67 zuzüglich vorgerichtlicher
Anwaltskosten sowie Zinsen geltend gemacht wurden, ging bei dem Landgericht am
17.02.2017 ein; sie richtete sich gegen den Fahrer des haftpflichtversicherten
Fahrzeuges und seine Versicherung.
Ausgehend von einer Haftungsquote zu 50% zahlte die Versicherung
eingehend am 06.03.2017 € 4.650,69 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von €
492,54. Die Klage wurde am 08.03.2017
zugestellt. Der Kläger nahm die Klage in Höhe der gezahlten Beträge zurück. In
Ansehung des zurückgenommenen Teils der Klage hat das Landgericht die Kosten zu
Lasten des Klägers festgestellt. Dagegen richtete sich die nach § 269 Abs. 5 S.
1 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers. Das Landgericht half ihr nicht ab; das
OLG Saarbrücken wies sie zurück.
Nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO hat
das Gericht nach billigen Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach-
und Streitstandes über die Kosten zu entscheiden, wird die Klage deshalb
zurückgenommen, da der Anlass für die Klage vor Rechtshängig (d.h. Zustellung)
weggefallen. Der Kläger habe, so das
OLG, darzulegen und zu beweisen, dass seine Belastung mit Kosten billigen
Ermessen widerspräche (BGH vom 06.10.2005 - I ZB 37/05 -).
Vorliegend sei zu
berücksichtigen, dass dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer bei der
Regulierung grundsätzlich eine Prüfpflicht zuzubilligen sei. Vor deren Ablauf
würde Verzug nicht eintreten und sei eine Klage nicht veranlasst. Erhebe der
Geschädigte vor Ablauf der Prüffrist Klage, könne der Versicherer noch ein
sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgeben (§ 93
ZPO) oder bei fristgerechter Regulierung und anschließender Klagerücknahme oder
übereinstimmender Erledigungserklärung auf eine ihm günstige Kostenentscheidung
vertrauen. Die Prüffrist läge im Interesse aller pflichtversicherten
Kraftfahrzeughalter, da diese mit ihrer Prämie die Unfallschäden im Ergebnis zu
tragen hätten. Ein Anlass zur Klageerhebung fehle auch dann, wenn der
Versicherer die Zahlung von der Einreichung von Schadensbelegen abhängig mache oder
wegen nicht prüffähiger Belege verweigere, sofern er mitteilt, welche Angaben
und Unterlagen er noch benötige. Ein dilatorisches Verhalten des Versicherers
dürfe allerdings nicht vorliegen.
Die Prüffrist beginne mit dem
Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens. Die Dauer der Frist hänge von
den Umständen des Einzelfalls ab. Bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen würde
gemeinhin eine Prüffrist von vier bis sechs Wochen angenommen.
Der gegnerische
Haftpflichtversicherer benötige stets zur sachgerechten Prüfung seiner
Eintrittspflicht und des Haftungsgrundes zumindest kurze Angaben zum
Unfallgeschehen. Wird nicht von den Unfallbeteiligten vor Ort bereits ein
Unfallprotokoll ausgefüllt und dem Haftpflichtversicherer überlassen, könne der
Anspruchsteller nicht davon ausgehen, dass der Versicherer von dem Unfallgegner
bereits informiert wurde. Die
entsprechenden Angaben seien hier erst mit dem Fragebogen für Anspruchsteller,
der mit Schreiben vom 31.01.2017 überlassen wurde, erfolgt. Das Schreiben vom 13.01.2017 habe sich auf
Angaben zum Unfallort und die Unfallzeit beschränkt und nicht einmal eine grobe
Darstellung des Unfallhergangs aus Sicht des Klägers enthalten. Mangels
Hergangsschilderung zum Unfall sei daher eine Prüfung für den Versicherer nicht
möglich gewesen.
Vor diesem Hintergrund habe der
Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen, die dem Wert der Teilrücknahme der Klage entsprechen.
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.11.2017 - 4 W 16/17 -