Streitig war, ob der zum
Unfallzeitpunkt 15-jährige Beklagte bei Rot über eine Fußgängerampel ging. Das
Amtsgericht hat der Klage des PKW-Fahrers nach Beweisaufnahme stattgegeben.
Dabei stützte es sich maßgeblich auf die Zeugenaussagen der der den
Verkehrsunfall aufnehmenden Polizeibeamten zu den Angaben des Beklagten ihnen
gegenüber. Allerdings hatten diese den Beklagten nicht gemäß § 67 JGG belehrt. Auf
die Berufung des Beklagten wurde das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die
Klage abgewiesen.
Das Landgericht weist in seiner
Entscheidung darauf hin, dass die Missachtung des § 67 JGG der Polizisten bei
der Unfallaufnahme zu einem Beweisverwertungsverbot auch für das Zivilverfahren
führe, auch insoweit, als die Polizisten wiedergeben sollten, was der Beklagte
ihnen gegenüber erklärt habe. Nach §§ 46 OWIG, 136 StPO war der Beklagte als
Beschuldigter eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens zu belehren gewesen. Da er
minderjährig war, wäre eine Belehrung nach § 67 JGG erforderlich gewesen,
wonach er berechtigt sei, vor einer Aussage seine Eltern zu kontaktieren. Die
gesetzliche Regelung beruhe auf der kriminologischen Erkenntnis, dass jugendliche
Beschuldigte gegenüber Erwachsenen eine deutlich höhere „Geständnisfreudigkeit“
aufweisen würden, mithin in geringerem Umfang auch bei ansonsten korrekter
Belehrung über ein Schweigerecht von ihrer Aussagefreiheit im Sinne eines
Verzichts auf eine Aussage Gebrauch machen würden.
Zwar habe der BGH entschieden,
dass die strafprozessuale Belehrung nicht darauf gerichtet sei den
Beschuldigten vor einer zivilrechtlichen Verfolgung zu schützen. Er solle nur
davor bewahrt werden, sich an seiner strafrechtlichen Verfolgung zu beteiligen.
Auch wenn damit ein strafrechtliches Verwertungsverbot nicht ohne Weiteres auf
den Zivilprozess übertragen werden könne, sei aber stets eine Interessen- und
Güterabwägung im Einzelfall vorzunehmen (BGHZ 153, 165).
Vorliegend träfe dem Kläger kein
Verschulden an der fehlenden Belehrung. Allerdings sprächen hier die Umstände
gleichwohl für ein Beweisverwertungsverbot. Entscheidend dabei sei die
Minderjährigkeit des Beklagten. Nach § 455 ZPO dürfe die Parteivernehmung von
Minderjährigen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr nur durch Vernehmung der
gesetzlichen Vertreter erfolgen. Dies bedeute, dass eine verantwortliche
Aussage eines Minderjährigen überhaupt erst ab dem 16. Lebensjahr in Betracht käme.
Berücksichtigt werden müsse ferner, dass der Beklagte nach dem Unfall unter
Schock stand, da er unmittelbar vor seinen Angaben angefahren wurde; jedenfalls
ergäbe sich aus den Bekundungen der Polizeibeamten nicht über die psychische
Verfassung des Beklagten, weshalb dies nicht auszuschließen sei, zumal die
Polizeibeamten nicht sachkundig für psychische Einflüsse wären.
LG Köln, Urteil vom 13.01.2016 – 13 S 129/15 -