Streitig war, ob ein Fahrzeugschaden, den der geschädigte Kläger gerichtlich geltend machte, durch den dort streitigen Unfall verursacht wurde. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, die Berufung wurde im Beschlussweg nach § 522 ZPO zurückgewiesen. Dabei wies das Berufungsgericht darauf hin, dass bei Richtigkeit der Angaben des erstinstanzlich vernommenen Zeugen zum Zustand des Klägerfahrzeugs vor Fahrtantritt die nicht kompatiblen Schäden nicht im Nachhinein entstanden sein; es stünde die ernsthafte Möglichkeit einer Manipulation im Raum, was gestützt würde durch die Verweigerung der von der beklagten Haftpflichtversicherung erbetenen Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs vor dessen Verkauf durch den Kläger gestützt würde. Auch wenn der Sachverständige ausgeführt habe, bestimmte abgrenzbare Schäden (Türaußengriff, Beifahrertür, rechter Außenspiegel, Scheinwerfer, rechte Seitenwand) seien auf das Schadensereignis zurückzuführen, ändre dies nichts, da der Klägerdarzulegen habe, dass und in welchem Umfang ein Vermögensnachteil entstanden sei.
Mit dieser Entscheidung sah der BGH durch das OLG das rechtliche Gehör des Klägers (Art. 103 GG) als verletzt an. Danach sei das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge gehöre dazu. Dies gelte auch dann, wenn die Nichtberücksichtigung darauf beruhen würde, dass das Gericht wie hier (verfahrensfehlerhaft) überspannte Anforderungen an den Vortrag einer Partei stelle (BGH, Beschluss vom 06.06.2023 – VI ZR 197/21 -).
Das OLG habe alleine darauf abgestellt, der Kläger habe nicht dargelegt, welche der behaupteten Schäden an seinem Fahrzeug durch die Kollision mit dem gegnerischen Fahrzeug entstanden seien und welche nicht. Ferner sei das OLG der Annahme, der Kläger müsse zu vom Sachverständigen als kompatibel festgestellten Schäden vortrage, welche in dem von ihm vorgelegten Schadensgutachten enthaltenen Positionen (Arbeitsleistung, Ersatzteile) zur Beseitigung erforderlich seien.
Dieser Vortrag durch den Kläger sei nicht erforderlich. Der Sachverständige habe dargestellt, welche Schäden durch die Kollision verursacht seien. Damit aber sei die Abgrenzung oder Abgrenzbarkeit keine Frage der Darlegung, sondern gegebenenfalls ein Gesichtspunkt der Beweiserhebung und richterlichen Überzeugungsbildung, ob der Kläger den ihm obliegenden Beweis zumindest teilweise erbracht habe (BGH, Beschluss vom 06.06.2023 - VI ZR 197/21 -).
Ebenfalls als überspannt sah der BGH die Anforderung des OLG an, der Kläger habe darzulegen, welche der in dem von ihm vorgelegten Sachverständigengutachten benannten Positionen (Arbeitsleistung, Ersatzteile) zur Beseitigung der Schäden an dem klägerischen Pkw, deren Kompatibilität der Sachverständige festgestellt habe, erforderlich seien und klar eine Abgrenzung vorzunehmen. Der BGH verwies darauf, dass hier nicht der Vollbewies nach § 286 ZPO zu erbringen sei, sondern das Beweismaß des § 287 ZPO ausreichend sei, wodurch nicht nur die Beweisführung, sondern auch bereits die Darlegung erleichtert würde (BGH, Beschluss vom 15.10.2019 - VI ZR 377/18 -). Weder müsse der Geschädigte zur substantiierten Darlegung eines geltend gemachten Schadens ein Privatgutachten vorlagen, noch ein vorgelegtes Privatgutachten dem Ergebnis der Beweisaufnahme oder der gerichtlichen Überzeugungsbildung gemäß ergänzen. Vielmehr könne der Geschädigte durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen aufklären lassen, in welcher geringeren als von ihm ursprünglich angenommenen Höhe Reparaturkosten anfallen (BGH, Beschluss vom 06.06.2023 – VI ZR 197/21 -).
BGH, Urteil vom 25.09.2024 -
VIII ZR 58/23 -