Die Klägerin und deren Ehemann
erwarben von der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Eigentumswohnung. Zum
Kauf schlossen sie einen Darlehensvertrag mit einer Bank über € 141.300,00 mit
Zinsfestschreibung bis zum 31.03.2017. Aus hier nicht relevanten Gründen
klagten sie (auch aus abgetretenen Recht ihres Ehemanns) auf Zahlung von €
141.300,00 nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
21.12.2012 Zug um Zeug gegen Rückübertragung der Eigentumswohnung an die
Beklagte und Feststellung, dass die Beklagte zum Ausgleich weiterer Vermögensschäden
aus dem Erwerb der Eigentumswohnung verpflichtet ist. Der Klage wurde am
23.07.2019 stattgegeben. Im Mai 2017 vereinbarten die Klägerin und ihr Mann mit
der Bank zur Ablösung des Darlehens eine Zwischenfinanzierung. Nach Eintritt
der Rechtskraft des Urteils zahlte die Beklagte die Klageforderung
einschließlich der geltend gemachten Prozesszinsen von € 27.453,07. Im
vorliegenden Verfahren verlangte die Klägerin (auch aus abgetretenen Recht
ihres Ehemanns) Zahlung der für das Darlehen aufgewandten Zinsen und die für
die Zwischenfinanzierung, der das Landgericht in Höhe von € 35.924,72 stattgab.
Auf die Berufung bestätigte das OLG unter Abweisung der Klage im Übrigen das
Urteil in Höhe von € 34.191,81. Mit der zugelassenen Revision begehrte die
Beklagte die Abweisung der Klage in Höhe weiterer € 27.453,07 (Zinsen des Darlehens)
nebst anteiligen Zinsen darauf. Der BGH hob das Urteil in Höhe von € 8.509,13 nebst
anteiliger Zinsen auf und verwies insoweit den Rechtsstreit an das OLG zurück.
Nach dem rechtskräftigen
landgerichtlichen Urteil des Vorprozesses sei die Beklagte zum Ausgleich des
weiteren auf dem Erwerb beruhenden Vermögensschadens verpflichtet. Diese auf
das negative Interesse gerichtete Schadensersatzanspruch umfasse auch die für
die Finanzierung des Erwerbs aufgewandten Kreditkosten. Diese seien der Höhe
nach ebenso unstreitig wie die von der Klägerin vorgenommenen Abzüge für
Mieteinnahmen. Allerdings wolle die Beklagte die in Höhe von € 27.453,07 von
ihr gezahlten Prozesszinsen auf die Darlehenszinsen in Anrechnung bringen und
insoweit abziehen. Der Ansicht des OLG, dass insoweit eine Anrechnung in Form
der Vorteilsausgleichung nicht in Betracht käme, der der BGH nicht folgte.
Die Schadensberechnung sei nach
der Differenzhypothese vorzunehmen und es kämen dafür die allgemeinen
Grundsätze der Schadenszurechnung und der Vorteilsausgleichung zur Anwendung. Vorteile,
die durch das schädigende Ereignis adäquat kausal verursacht worden seinen und
deren Anrechnung dem Sinn und Zweck der Schadensersatzverpflichtung entsprächen
und weder den Geschädigten unzumutbar belasten und den Schädiger und unbillig
begünstigen würden, seien zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 14.09.2004 - VI ZR
97/04 -). Daraus folge, dass dem Gläubiger neben dem Anspruch auf Nutzungen
nach § 818 Abs. 1 BGB aus einem überlassenen Geldbetrag nicht kumulativ ein
Anspruch auf Prozesszinsen für den überlassenen Betrag zustehe. Diese Zinsen
hätten die Funktion, einen Nachteil des Gläubigers auszugleichen, den er
infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Geldbetrages habe. Durch die Herausgabe
gezogener Nutzungen sei dieser Nachteil ausgeglichen. Mit der Zubilligung
zusätzlicher Prozesszinsen würde der Gläubiger ohne Grund bessergestellt als
bei rechtzeitiger Zahlung (BGH, Urteil vom 12.04.2019 - V ZR 341/17 -). Daher könnten
Prozesszinsen und Verzugszinsen nicht nebeneinander geltend gemacht werden, da
ansonsten der Vorenthaltungsschaden doppelt entschädigt würden. Für denselben Zeitraum
könne daher nur der Nutzungsersatz oder der Anspruch auf Prozesszinsen geltend
gemacht werden, je nachdem, welcher für den Gläubiger günstiger sei. Vor diesem
Hintergrund seien die bis zum 05.05.2017 gezahlten Prozesszinsen auf die der
Klägerin erstatten Zinsen für das erste Darlehen anzurechnen.
Auch wenn vorliegend die
Rückabwicklung des Kaufvertrages nicht im Wege des Bereicherungsausgleichs sondern
im Wege des Schadensersatzes wegen fehlerhafter Beratung gemäß § 280 Abs. 1 BGB
erfolgt sei, würden keine anderen Grundsätze gelten. Es handele sich um einen
auf Naturalrestitution gerichteten Schadensersatzanspruch mit dem der Zustand
geschaffen werden soll, der (hypothetisch) der Vermögenslage ohne das
schädigende Ereignis entspräche, § 249 Abs. 1 BGB. Würden die Prozesszinsen bei
dem Schadensersatz wegen der Darlehenszinsen außer Betracht bleiben, würde der
unzutreffende Zustand eintreten, als habe die Klägerin die Erwerbskosten aus
eigenen Mitteln finanziert.
Die Vorteilsausgleichung sei
durch die Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils aus dem Vorprozess auch
nicht ausgeschlossen. Die Rechtskraft erstrecke sich auf die Tatsachen, die zum
Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorlagen und hätten eingewandt
werden können, soweit die das Bestehen des festgestellten Anspruchs betreffen. Dies
gelte aber nur, soweit es um die grundsätzliche Verpflichtung des Schuldners
zum Ersatz des Schadens geht. Ob und in welcher Höhe ein Schaden eingetreten
ist, würde von dem Feststellungsurteil nicht umfasst. Dies sei, wie hier, in dem
Folgeprozess zu klären. Hier sei die Höhe des Schadens zu bestimmen; es handele
sich um den haftungsausfüllenden Tatbestand der im Vorprozess mit dem
Feststellungsurteil festgestellten Haftung dem Grunde nach. Die Zuerkennung von
Prozesszinsen im Vorprozess sage daher nichts darüber aus, ob diese auf den
weiter geltend gemachten Schaden anzurechnen sind.
Auf Darlehenszinsen seien daher Prozesszinsen
anzurechnen, soweit sie den gleichen Zeitraum betreffen. Von daher seien vorliegend
nicht alle Prozesszinsen anzurechnen. Eine Kongruenz bestünde für den als
Prozesszinsen zugesprochenen Zeitraum vom 21.12.2012 bis zum 04.05.2017, nicht
für gezahlte Darlehenszinsen im Zeitraum bis 20.12.2012, da die Prozesszinsen
nur ab dem 21.12.2012 zugesprochen worden seien. Gleiches gelte auch für die für
den Zeitraum ab dem 05.05.2017 zugesprochenen Prozesszinsen (€ 1.770,93).
Bedingt durch die Zwischenfinanzierung seien ab dem 05.05.2017 keine
Darlehenszinsen mehr gezahlt worden; die Kosten der Zwischenfinanzierung seien
nicht Gegenstand der beschränkt eingelegten Revision. Das Landgericht habe diesen Betrag bei dem auf
die für die Zwischenfinanzierung in Anrechnung gebracht. Sie könnten nicht noch
einmal bei den Darlehenszinsen, wie von der Beklagten auf die für das Darlehen gezahlten
Zinsen verrechnet werden.
Der Betrag von € 8.509,13 setze
sich aus zwei Teilbeträgen zusammen: € 6.738,74 aus der Differenz des vom OLG
zugesprochenen Betrages von € 34.191,81 und der nur in Höhe von € 24.453,07
eingelegten Revision. € 1.770,39, in dessen Umfang das OLG die Prozesszinsen
bereits mit den Kosten der Zwischenfinanzierung verrechnet habe. Insoweit sei
die Revision unbegründet.
In Höhe des verbleibenden
Betrages von € 25.682m68 sei das Urteil zur neuen Verhandlung und Entscheidung
durch das OLG aufzuheben und zurückzuverweisen. Das OLG habe insoweit keine
Feststellung dazu getroffen, ob im Zeitraum 21.12.2012 bis 04.05.2017
Darlehenszinsen in dieser Höhe gezahlt wurden. Eine Anrechnung käme bei der
Feststellung in Betracht, dass die Darlehenszinsen hinter dem für den gleichen
Zeitraum gezahlten Prozesszinsen zurückblieben, und zwar in Höhe der Differenz.
BGH, Urteil vom 02.07.2021 -
V ZR 95/20 -