Die Situation: Der Kläger fuhr bei Umschalten auf „Grün“ in den Kreuzungsbereich hinein. Links von ihm befand sich ein Lkw, der nach links abbiegen wollte. Die Beklagte befand sich (eventuell) noch im Kreuzungsbereich (sogen. Nachzügler), konnte aber vom Kläger infolge der Sichtbehinderung durch den abbiegenden Lkw nicht gesehen werden; sie umfuhr den Lkw auf einer nicht von ihr zu nutzenden Fahrspur und stieß so mit dem klägerischen, von rechts kommenden Fahrzeug des Klägers zusammen. Das OLG ging von einer Haftungsverteilung von 2/3 zu Lasten der Beklagten zu 1/3 zu Lasten des Klägers aus.
Rechtlicher Ausgangspunkt sei hier, dass beide Verkehrsteilnehmer für die Folgen des Unfallgeschehens nach §§ 7, 17, 18 StVG einzustehen hatten, da die Unfallschäden bei dem Betrieb der Fahrzeuge entstanden seien und keine höhere Gewalt vorläge, ferner es sich für keine der Parteien um höhere Gewalt iSv. § 17 Abs. 3 StVG handele. Diese Haftungsverteilung nach § 17 StVG würde aufgrund festgestellter (also unstreitiger, zugestandener oder nach § 286 ZPO bewiesener) Umstände nicht zur Alleinhaftung der Beklagten führen:
Ein Rotlichtverstoß sei für die Beklagte nicht bewiesen. Es streite dafür auch kein Anscheinsbeweis. Der Anscheinsbeweis setze eine Geschehensablauf voraus, bei dem sich nach allgemeiner Lebenserfahrung der Schluss aufdränge, dass ein Verkehrsteilnehmer seine im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzt habe und das Unfallgeschehen dafür typisch sei (BGH, Urteil vom 10.10.2023 - VI ZR 287/22 -). Der Umstand, dass der Kläger erst nach Grünanzeige für ihn losgefahren sei ließe nicht den Schluss zu, dass die Beklagt bei Rot in den Kreuzungsbereich reingefahren sei; da der Lkw die Beklagte an der Überquerung der Kreuzung gehindert habe, sei es mithin auch möglich, dass sie auch bei Grün in die Kreuzung einfuhr und dort den Abbiegevorgangs des Lkw abgewartet habe.
Allerdings sei bei der Beklagten ein Verstoß gegen § 1 As. 2 StVO zu berücksichtigen, da selbst dann, wenn es sich bei ihr um einen echten Nachzügler handele (was nicht feststünde), hätte sie die Kreuzung nur vorsichtig und unter sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs verlassen dürfen (OLG Hamm, Urteil vom 26.08.2016 - 7 U 22/16 -). Die Beklagte habe aber ein besonders gefährliches Fahrmanöver vorgenommen, indem sie eine dem Linksabbiegerverkehr aus einer anderen Straße vorbehaltenen Bereich trotz der Sichtbehinderung durch den Lkw nutzte und die Kreuzung ohne Beachtung des von rechts kommenden Verkehrs überquerte. Damit habe sie die ihr obliegende Sorgfalt in erheblichen Maße vermissen lassen.
Auch bei dem Kläger sei ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO festzustellen. Zwar müsste er im Allgemeinen nicht damit rechnen, dass bei einem Einfahren bei Grün in die Kreuzung Querverkehr unter Missachtung des Rotlichts für diesen von der Seite in die Kreuzung einfahre. Das ihm zustehende Vorfahrtsrecht entbinde aber nicht von der Verpflichtung, den aufgrund vorangegangener Lichtphase der Ampeln in die Kreuzung eingefahrenen Verkehrsteilnehmern, die diese nicht mehr rechtzeitig hätten räumen können, das Vorrecht einzuräumen (BGH, Urteil vom 09.11.1976 - VI ZR 264/75 -). Auch bei Grün dürfe daher eine unübersichtliche Kreuzung nur vorsichtig mit Anhaltebereitschaft durchfahren werden, da mit Nachzüglern zu rechnen sei. Auf einen Vertrauensgrundsatz, dass sich keine Nachzügler mehr im Kreuzungsbereich aufhalten würden, könne er sich nicht berufen (BGH, Urteil vom 20.12.1967 – 4 StR 382/67 -).
Hier habe sich der Kläger, dessen Sicht nach links durch den Lkw versperrt gewesen sei, nicht vergewissert, ob sich von dort kommend Nachzügler im Kreuzungsbereich befanden (die Vorrang hätten). Der Umstand, dass der Lkw zum Zeitpunkt des Anfahrens des Klägers noch die Spur nach links blockierte und das Fahrmanöver der Beklagten unter Umfahrung desselben sorgfaltswidrig gewesen sei, käme es nicht an, da es nicht so atypisch gewesen sei, dass der Kläger mit einem solchen Fahrmanöver nicht hätte rechnen müssen. Dieses sorgfaltswidrige Verhalten sei zu Lasten des Kläger unabhängig davon zu berücksichtigen, ob es sich bei der Beklagten um einen „echten Nachzügler“ handele.
Bei der Abwägung dieser Verursachungs- und Verschuldensbeiträge der Beteiligte nach § 17 Abs. 1 StVG nahm das OLG eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten an.
Saarländisches
Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom
20.09.2024 - 3 U 28/24 -
Aus den Gründen:
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird
das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.4.2024 – 1 O 291/22 – unter
Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt
gefasst:
1. Die Beklagten werden als
Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.601,08 € sowie vorgerichtliche
Anwaltskosten in Höhe von 1.134,55 €, jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.10.2022, zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als
Gesamtschuldner verurteilt, an die ... Versicherungen als Kaskoversicherer des
Klägers 5.705,79 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 20.10.2022 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten der ersten Instanz tragen
der Kläger zu 55 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 45 %. Die Kosten
des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 18 % und die Beklagten als
Gesamtschuldner zu 82 %.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger
nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 31.8.2022
in ... im Kreuzungsbereich ... ereignet hat.
Der Kläger
befuhr mit seinem Fahrzeug Mercedes Benz 212 K/E350 CDI (amtl. Kz.: ...) die
... Straße aus Richtung Innenstadt kommend in Richtung .... Die Erstbeklagte
befuhr mit dem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug Mercedes
Benz 245G/CLA 180 (amtl. Kz.: ...) die ... in Richtung .... Im Kreuzungsbereich
auf der ... Straße kam es im Zusammenhang mit dem Abbiegevorgang eines LKW von
der ... nach links in die ... Straße in Richtung Innenstadt zur Kollision der
beiden Fahrzeuge. Der Kläger ließ sein Fahrzeug zu einem Betrag von 15.553,47 €
reparieren, der von seinem Kaskoversicherer bis auf eine Selbstbeteiligung von
300,- € reguliert wurde.
Mit der Klage
hat der Kläger die Beklagten zuletzt auf Zahlung von 4.294,21 € (300,- €
Selbstbeteiligung + 100,- € Wertminderung + 25,- Kostenpauschale + 1.815,21 €
Gutachterkosten + 2.054,- Nutzungsausfall) nebst Zinsen und vorgerichtlichen
Anwaltskosten von 1.375,88 € an sich selbst und Zahlung weiterer 5.705,88 €
nebst Zinsen an seinen Kaskoversicherer in Anspruch genommen. Die Beklagten
sind der Klage entgegengetreten.
Mit dem
angefochtenen Urteil hat das Landgericht, auf dessen tatsächliche
Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO
ergänzend Bezug genommen wird, der Klage bis auf einen Teil der
vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt,
ein Rotlichtverstoß bzw. eine überhöhte Geschwindigkeit eines der
Unfallbeteiligten könne nicht festgestellt werden. Die Erstbeklagte habe aber
gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, da sie ohne freie Sicht und ohne auf
von rechts kommende Fahrzeuge zu achten trotz des noch nicht vollständig
abgebogenen LKW unter Nutzung des dem Linksabbiegerverkehr aus der ...
vorbehaltenen Bereichs angefahren sei. Damit habe sie grob fahrlässig
gehandelt, sodass die allein verbleibende Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs
vollständig zurücktrete.
Hiergegen
richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie eine Haftungsteilung
anstreben. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II.
Die Berufung
ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. In der Sache hat sie
teilweise Erfolg.
1. Das
Landgericht ist davon ausgegangen, dass sowohl die Kläger- als auch die
Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen
Unfallgeschehens gemäß §§ 7, 17, 18 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i.V.m.
§ 115 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einzustehen haben, da die
Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden sind,
der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen ist und für keinen der
beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG
darstellt. Dies wird von den Parteien nicht in Zweifel gezogen und begegnet
keinen Bedenken.
2. Die
danach gebotene Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des
§ 17 StVG, die aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen,
zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls
vorzunehmen ist, die sich auf den Unfall ausgewirkt haben (vgl. BGH, Urteil vom
10. Oktober 2023 - VI ZR 287/22, Rn. 12, juris), führt hier zwar zur
überwiegenden, entgegen dem Landgericht aber nicht zur Alleinhaftung der
Beklagten.
a)
Keinen Bedenken begegnet, dass das Landgericht auf Beklagtenseite einen
Rotlichtverstoß der Erstbeklagten für nicht bewiesen erachtet hat. Für einen
solchen streitet entgegen der Auffassung des Klägers auch kein Anscheinsbeweis.
aa) Die
Anwendung des Anscheinsbeweises setzt stets einen Geschehensablauf voraus, bei
dem sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein
Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen
Sorgfalt verletzt hat. Dabei muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach
der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu
dessen Lasten im Rahmen des Unfallereignisses der Anscheinsbeweis Anwendung
finden soll, schuldhaft gehandelt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2023 -
VI ZR 287/22, Rn. 18, juris).
bb)
Danach kommt ein Anscheinsbeweis für einen Rotlichtverstoß der Erstbeklagten
hier nicht in Betracht. Dass der Kläger erst angefahren ist, nachdem die für
ihn geltende Lichtzeichenanlage Grün anzeigte, lässt unter den gegebenen
Umständen nach der Lebenserfahrung nicht den Schluss zu, dass die Erstbeklagte
bei für sie angezeigtem Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sein muss. Da der
abbiegende LKW den aus der ... kommenden Verkehr an der Überquerung der
Kreuzung hinderte, bleibt ebenso möglich, dass die Erstbeklagte ebenfalls bei
Grün in die Kreuzung eingefahren ist und dort den Abbiegevorgang des LKW
abgewartet hat. Soweit der Kläger meint, in diesem Fall habe der LKW nicht ohne
Inanspruchnahme der Linksabbiegerspur der klägerischen Fahrtrichtung abbiegen
können, trifft dies ausweislich der Skizze im Gutachten des Sachverständigen
... nicht zu (Bl. 167 GA).
b) Mit
Recht hat das Landgericht auf Beklagtenseite einen Verstoß der Erstbeklagten
gegen § 1 Abs. 2 StVO berücksichtigt. Selbst wenn es sich bei der
Erstbeklagten – was freilich nicht feststeht – um einen „echten Nachzügler“
gehandelt haben sollte, hätte sie die Kreuzung nur vorsichtig und unter
sorgfältiger Beachtung des einsetzenden Gegen- oder Querverkehrs verlassen
dürfen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26. August 2016 - 7 U 22/16, Rn. 24, juris;
KG Berlin, Urteil vom 13. Juni 2019 - 22 U 176/17, Rn. 23, juris; OLG
Zweibrücken, Beschluss vom 3. Mai 2021 - 1 U 18/20, Rn. 13, juris). Die
Erstbeklagte hat demgegenüber – wie das Landgericht zutreffend angenommen hat –
ein besonders gefährliches Fahrmanöver durchgeführt, indem sie die Kreuzung
unter Nutzung des dem Linksabbiegerverkehr aus der ... vorbehaltenen Bereichs
trotz der Sichtbehinderung durch den abbiegenden LKW und ohne auf den von
rechts kommenden Verkehr zu achten überquert hat. Sie hat damit die gebotene
Sorgfalt in erheblichem Maße missen lassen. Dem kann die Berufung nicht mit
Erfolg entgegenhalten, die Nutzung der Gegenfahrbahn schütze den Kläger als
querenden Verkehr nicht, da es keinen Unterschied mache, ob der von links
kommende Verkehr die Kreuzung unter Nutzung der eigenen oder der Gegenfahrbahn
räume.
c) Aber
auch auf Klägerseite ist entgegen dem Landgericht ein Verstoß gegen § 1
Abs. 2 StVO zu berücksichtigen.
aa) Ein
Kraftfahrer, der – wie der Kläger – bei Grün in eine Kreuzung einfährt, braucht
zwar im Allgemeinen nicht damit zu rechnen, dass Querverkehr unter Missachtung
des für ihn geltenden Rotlichts von der Seite her in die Kreuzung einfährt
(vgl. Wern in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl.,
§ 37 StVO (Stand: 12.12.2023), Rn. 27 mwN). Dieses ihm an sich zustehende
Vorfahrtrecht entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, den aufgrund
vorangegangener Lichtphase in die Kreuzung eingefahrenen Verkehrsteilnehmern,
die diese nicht mehr rechtzeitig verlassen konnten, das Vorrecht einzuräumen
(vgl. BGH, Urteil vom 9. November 1976 - VI ZR 264/75, Rn. 9, juris). Eine
unübersichtliche Kreuzung darf daher auch bei Grün nur vorsichtig mit Anhaltebereitschaft
durchfahren werden, weil mit Nachzüglern zu rechnen ist (vgl. König in:
Hentschel/König/Dauer, 47. Aufl. 2023, StVO § 37 Rn. 14, beck-online mwN).
Auf einen Vertrauensgrundsatz dahingehend, dass sich keine Nachzügler mehr in
der Kreuzung aufhalten, kann sich der Einfahrende nicht berufen (vgl. BGH,
Urteil vom 20. Dezember 1967 - 4 StR 382/67, Rn. 6, juris).
bb) Da
dem Kläger hier die Sicht nach links in Richtung der ... durch den abbiegenden
LKW versperrt und daher ungewiss war, ob sich von dort kommend Nachzügler in
der Kreuzung befanden, denen er den Vorrang einzuräumen hatte, durfte der
Kläger sich dem Kreuzungsbereich nur mit besonderer Vorsicht und in
Anhaltebereitschaft nähern. Vor seiner Einfahrt in die Kreuzung musste er sich
vergewissern, dass sich aus der ... kommend keine Nachzügler in der Kreuzung
befanden. Der Kläger handelte daher sorgfaltswidrig, wenn er trotz der
Sichtbehinderung durch den abbiegenden LKW und ohne vorherige Vergewisserung
nach möglichen Nachzüglern in die Kreuzung einfuhr. Dass der LKW zum Zeitpunkt
des Anfahrens des Klägers noch die Spur aus der ... in die ... blockierte, ändert
hieran nichts. Denn das Fahrmanöver der Erstbeklagten, ihre Fahrt in Richtung
der ... unter Umfahren des noch im Abbiegen befindlichen LKW fortzusetzen,
stellt sich zwar als erheblich sorgfaltswidrig, aber nicht als so atypisch dar,
dass der Kläger mit diesem Verhalten nicht zu rechnen brauchte. Das
sorgfaltswidrige Verhalten des Klägers, das zu dem Unfall beigetragen hat, ist
bei der Haftungsabwägung unabhängig davon zu berücksichtigen, ob es sich bei
der Erstbeklagten um einen „echten Nachzügler“ handelt.
d) Der
Verstoß der Erstbeklagten überwiegt aufgrund des besonders gefährlichen und
sorglosen Fahrmanövers den auf Klägerseite zu berücksichtigenden
Sorgfaltsverstoß, sodass eine Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zulasten der
Beklagten angemessen erscheint.
3. Bei
der Schadensberechnung ist das nach Inanspruchnahme der Kaskoversicherung durch
den Kläger aus § 86 Abs. 1 VVG resultierende Quotenvorrecht zu
berücksichtigen und demzufolge zwischen quotenbevorrechtigten und nicht
quotenbevorrechtigten Schadenspositionen zu unterscheiden. Danach kann der
Kläger verlangen:
-
Selbstbeteiligung: 300,00
€
-
Wertminderung: 100,00
€
-
SV-Kosten: 1.815,21
€
-
Nutzungsausfall (2/3 aus 2.054,- € =) 1.369,20
€
- Auslagenpauschale (2/3 aus 25,- € =) 16,67 € 3.601,08 €
4. Die
Inanspruchnahme des Kaskoversicherers nach Rechtshängigkeit und der damit
einhergehende Forderungsübergang (§ 86 VVG) führt nicht zur
(Teil-)Erledigung des Rechtsstreits (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil
vom 10. November 2016 - 4 U 211/16, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 28.
Oktober 2014 - 22 U 150/13, Rn. 6, juris). Nach § 265 Abs. 2 ZPO
bleibt der Kläger aktivlegitimiert und muss der nach Klageerhebung
eingetretenen Rechtsnachfolge – wie geschehen – allein dadurch Rechnung tragen,
dass er seinen Antrag auf Zahlung an den Rechtsnachfolger umstellt (vgl. OLG
Hamm, Urteil vom 9. November 2022 - 11 U 38/22, Rn. 5, juris).
Bei einem
Gesamtschaden von 19.547,68 € (15.553,47 € Reparaturkosten + 100,-
Wertminderung + 1.815,21 € SV-Kosten + 2.054,- € Nutzungsausfall + 25,- €
Auslagenpauschale) ergibt sich ein Haftungsanteil der Beklagten von 13.030,48
€. Unter Berücksichtigung der dem Kläger weiterhin zustehenden Ansprüche
belaufen sich die auf den Kaskoversicherer übergegangenen Ansprüche auf
(13.030,48 € - 3.601,08 € =) 9.429,40 €. Dieser Betrag liegt über dem vom
Landgericht zuerkannten Betrag, sodass die Berufung der Beklagten insoweit
erfolglos bleibt.
5. Der
Kläger kann ferner nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Ersatz der
vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangen, die aus dem Wert der
berechtigten Forderung zu ermitteln sind (vgl. Senat, Urteil vom 20. Oktober
2023 - 3 U 49/23, Rn. 23, juris mwN). Der Anspruch beträgt 1.134,55 € (1,3
Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG + Auslagenpauschale nach
Nr. 7002 VV-RVG + Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV-RVG).
6. Der
Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 ff. BGB.
III.
Die
Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4
ZPO. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708
Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Sache
keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Veranlassung gibt, eine
Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts sowie zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung herbeizuführen (§ 543
Abs. 2 ZPO).
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