oder: Ein Streit zwischen dem 66.
Zivilkammer des LG Berlin und dem VIII. Zivilsenat des BGH
Der BGH hat bestätigt, dass bei
einer Doppelkündigung bei Zahlungsverzug (d.h. eine fristlose Kündigung und
hilfsweise eine ordentliche Kündigung) trotz zwischenzeitlicher Zahlung innerhalb
der gesetzlichen Schonfrist (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) wirksam bleibt. Dem Rechtsstreit
lag wiederholt eine Entscheidung des LG Berlin zu dieser Frage zugrunde, die
das LG Berlin (partout) anders beurteilt wissen will als vom BGH (dem
zuständigen Senat für Mietsachen) gesehen.
Die Beklagten waren ihren
Mietzahlungsfristen aus einem Mietverhältnis aus dem Jahr 1994 in den Monaten
Oktober 2019, Januar 2020 und Mai 2021 nicht nachgekommen. Da auch nach
mehrmaliger vergeblicher Mahnung durch die Vermieterin (Klägerin) Zahlung nicht
erfolgte, kündigte diese mit Schreiben vom 08.06.2021 das Mietverhältnis wegen
Zahlungsverzugs fristlos (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB) und hilfsweise
ordentlich. Am 30.06.2021 wurden die Mietrückstände ausgeglichen. Die Klägerin
erhob gleichwohl Räumungsklage, gestützt auf die hilfsweise Räumungsklage.
Während das Amtsgericht er Räumungsklage stattgab, wurde sie auf die Berufung
der Klägerin durch das Landgericht Berlin abgewiesen, welches zur Begründung
darauf verwies, dass eine rechtzeitige Schonfristzahlung nach § 569 Abs. 3 Nr.
2 BGB neben der außerordentlichen Kündigung auch die (wie hier) auf denselben
(ausgeglichenen) Zahlungsrückstand gestützte hilfsweise ordentliche Kündigung
heile. Die Rechtsauffassung des BGH in seinen Urteilen vom 13.10.2021 - VIII ZR
91/20 - und vom 05.10.2022 - VIII ZR 307/21 -, gestützt auf eine vom BGH
angenommene bindende Gesetzgebung, greife nicht, da es dafür an einem verfassungsrechtlich
maßgeblichen Bezugspunkt, nämlich einem vom Gesetzgeber stammenden Gesetz,
ermangele. Die vom Landgericht
zugelassene Revision der Klägerin war erfolgreich.
Der BGH verwies darauf, dass die
nach der Kündigung erfolgte Zahlung lediglich Auswirkung auf die fristlose
Kündigung) Auswirkung habe, nicht auf eine zum Kündigungszeitpunkt zum
Kündigungszeitpunkt bestehenden Mietrückstand zugleich gestützte ordentliche
Kündigung nach § 573 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB von der Schonfristzahlung
nicht berührt wird. § 569 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 BGB sei auf diese weder unmittelbar
noch analog anwendbar. Vorausgehende entsprechende Urteile des Landgerichts habe
der BGH bereit mit Urteilen vom 13.10.2021 - VIII ZR 91/20 - und vom 05.10.2022
- VIII ZR 307/21 - aufgehoben. Auch die jetzige Rechtsansicht des Landgerichts böten
keine Veranlassung von der bisherigen Rechtsprechung des BGH abzuweichen.
Entgegen der Annahme des
Landgerichts habe der Senat nicht auf
ein bloßes Verhalten des Gesetzgebers (seine ins Stocken geratene Überlegungen
zur Änderung der Rechtslage in Bezug auf die Schonfristzahlung und deren
Auswirkung auf die hilfsweise ordentliche Kündigung) abgestellt (dazu BGH, Urteil
vom 05.10.2022 - VIII ZR 307/21 -), weshalb auch der Einwand fehl gehe, der
methodische Ansatz des Senats habe „äußerst bedenkliche Konsequenzen für die
Rechtsklarheit“ und könne zu „untragbaren Verwerfungen in der parlamentarischen
Arbeit“ führen. Die Beurteilung des Senats würde weder jeder parlamentarischen
Äußerung ohne weiteres für eine historische Auslegung einer Norm eine Relevanz
beigemessen noch davon ausgegangen, dass der Ablehnung oder Nichtverfolgung von
Gesetzesvorhaben generell Bedeutung bei der Gesetzesauslegung zukommen.
Eine Unwirksamkeit der
ordentlichen Kündigung ergäbe sich auch nicht daraus, dass zum Zeitpunkt des
Ablaufs der ordentlichen Kündigungsfrist die Zahlungsrückstände ausgeglichen gewesen
wären. Die Pflichtverletzung, die Grundlage der ordentlichen Kündigung sei, würde
durch die nachträgliche Zahlung nicht geheilt (BGH, Urteil vom 16.02.2005 -
VIII ZR 6/04 -). Die Würdigung, ob diese Pflichtverletzung im Rahmen einer
notwendigen Gesamtwürdigung als nicht unerheblich iSv. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB
anzusehen sei, obliege der Beurteilung der Tatsacheninstanz, wobei Dauer und Höhe
des Zahlungsverzug zu ermitteln seien (BGH, Urteil vom 10.10.2012 - VIII ZR
107/12 -), wozu das Landgericht keine Feststellungen getroffen habe. Auch habe
das Landgericht keine Prüfung vorgenommen, ob bei einem Ausgleich eine
Treuwidrigkeit iSv. § 242 BGB angenommen werden könne.
Der BGH hob damit das Urteil der
6. Zivilkammer des LG Berlin auf. Es machte bei der Zurückverweisung von der
Möglichkeit Gebrauch, dem Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landgerichts
Berlin als die 66. Zivilkammer zurückzuverweisen.
Anmerkung: Es ist
sicherlich das Recht des Gerichts von höchstrichterlicher Rechtsprechung
abzuweichen und mit eigenen Argumenten eine andere Rechtsansicht zu vertreten. So
ist im Grundsatz nichts dagegen einzuwenden, wenn hier die 66. Zivilkammer von
der Rechtsprechung des BGH abweicht. Doch irgendwann muss auch dieses Gericht
einsehen, dass diese Rechtsprechung gefestigt ist und neue Umstände/Gründe eine
Abänderung nicht herbeizuführen mögen. So war vorliegend die Argumentation des
Landgerichts im Wesentlichen bereits in den zwei Vorverfahren abgehandelt
worden und es hätte auch dem LG Berlin klar sein müssen, dass eine Abänderung
nicht zu erreichen ist. Die Zulassung der Revision durch das Landgericht war im
Hinblick auf § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO geboten, da von einer Entscheidung des
BGH abgewichen wurde. Hier hat das LG Berlin mit seinem Urteil den Parteien
Steine statt Brot gegeben – austragen muss dies letztlich kostenmäßig
derjenige, der den Rechtsstreit verliert.
Die Entscheidung der
Zurückverweisung an eine andere Zivilkammer des LG Berlin war sicherlich aus
Bedacht und zutreffend getroffen worden.
BGH, Urteil vom 23.10.2024 -
VIII ZR 106/23 -