Zugunsten einer Sondereigentumseinheit auf dem Nachbargrundstück, an der der Beklagten 1/8 gehörte, bestand an 18 Tiefgaragenstellplätzen, deren Sondereigentum zu 1/18 bei der Klägerin lag, eine Grunddienstbarkeit. Eine Reglung zur Kostentragung für laufenden Unterhalt und Betriebskosten bestand nicht.
In den Jahren 2014 bis 2016 will die Klägerin ihre Aufwendungen für die Instandhaltungsrücklage ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gezahlt haben. Mit ihrer Klage begehrt sie Erstattung gem. Ihrem Miteigentumsanteil und Feststellung, dass der Beklagte entsprechend die „TG Rücklagen Zuführung“ der Klägerin zu erstatten habe.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Nach § 1020 S. 2 BGB habe der Grunddienstbarkeitsberechtigte (hier die Beklagte), der zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage (wie hier die Tiefgaragenstellplätze, s. OLG Hamm, Urteil vom 27.05.2013 - 5 U 163/12 -) halte, diese im ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Die Verpflichtung umfasse auch, soweit erforderlich, die Instandsetzung. Dies, insoweit er dafür sorgen müsse, dass von der Anlage keine Beeinträchtigungen des Eigentums ausgehen, die Anlage den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht entspricht und er müsse gegebenenfalls auch für ein ordentliches Aussehen sorgen (BGH, Urteil vom 12.11.2004 – V ZR 42/04 -). Käme der Dienstbarkeitsberechtigte dem nicht nach, könne der Eigentümer die Maßnahmen in Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) selbst vornehmen und die Kosten nach §§ 683 S. 1, 670 BGB vom Dienstbarkeitsberechtigten verlangen, soweit dieser nicht widersprochen habe. Zudem sei der Dienstbarkeitsberechtigte zum Schadensersatz gegenüber dem Eigentümer nach §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1 und 3 BGB verpflichtet (BGH aaO.).
In dem Fall, dass die Grunddienstbarkeit wie vorliegend an dem Sondereigentum eines Wohnungseigentümers bestünde, könne der Sondereigentümer die Kosten für die erforderliche Unterhaltung und ggf. für die Instandsetzung unmittelbar aus dem Begleitschuldverhältnis verlangen, welches zwischen dem Dienstbarkeitsberechtigten und ihm bestünde und seinen Ausdruck u.a. in der Unterhaltungsverpflichtung nach § 1020 S. 2 finde (BGH, Urteil vom 08.03.2019 - V ZR 343/17 -). Ein Anspruch aus GoA scheide in diesem Fall aus, da im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum der Dienstbarkeitsberechtigte nicht zur eigenen Durchführung der Unterhaltungsmaßnahmen berechtigt sei.
Die Bildung von Rücklagen für Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, die hier streitgegenständlich sind, würden aber nicht zu der Pflicht des Dienstbarkeitsberechtigten zählen, die Anlage in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten.
Der BGH habe bereits entschieden, dass eine Grunddienstbarkeit in Form eines Geh- und Fahrrechts an einem im Gemeinschaftseigentum der WEG stehenden Grundstück (Privatweg) die WEG nicht berechtige, im Hinblick auf eine künftige Unterhaltung der Privatstraße eine Instandhaltungsrücklage von dem Dienstbarkeitsberechtigten zu verlangen. Dafür gäbe § 1020 S. 2 BGB nichts her (BGH, Urteil vom 17.12.2020 - V ZR 125/10 -).
Nichts anderes würde hier gelten. Sei das Sondereigentum mit einer Grunddienstbarkeit belastet, könne der Sondereigentümer von dem Dienstbarkeitsberechtigten nicht die Zahlung der von ihm an die WEG erbrachten Zahlungen auf die Instandhaltungsrücklage erstattet verlangen, wenn keine davon abweichende Vereinbarung (§ 1021 Abs. 2 BGB) bestehe. Die Rücklage diene nicht der Unterhaltung der Anlage, sondern sei eine Vorsorge für den Fall, dass bei künftigen Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen die erforderlichen Mittel zur Verfügung stünden. Eine entsprechende Vorsorgeverpflichtung ergäbe sich aus § 1020 S. 2 BGB nicht. Sei der Dienstbarkeitsberechtigte zum Zeitpunkt der notwendigen Durchführung solcher Maßnahmen außer Stande, die zu finanzieren, realisiere sich das allgemeine Risiko jedes (ungesicherten) Gläubigers. Auch aus dem Umstand, dass der Eigentümer die Kosten einer Haftpflichtversicherung zur Abdeckung der Risiken der Verletzung der dem Dienstbarkeitsberechtigten obliegenden Verkehrssicherungspflicht tragen müsse, ergebe sich nichts anderes; der Abschluss der Versicherung mit der damit verbundenen – nichts erst zukünftig anfallenden – Prämienzahlung sei Bestandteil der Unterhaltungspflicht nach § 1010 S. 2 BGB (BGH, Urteil vom 08.03.2019 - V ZR 343/17 -).
Die Rechtsverhältnisse des Sondereigentümers zum Dienstbarkeitsberechtigten und zur WEG seien gesondert zu betrachten. Die Zahlungspflicht des Sondereigentümers für die Rücklage würde nach § 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG a.F. / § 19. Abs. 2 Nr. 4 WEG n.F. bestehen und habe nicht die Zahlungspflicht des Dienstbarkeitsberechtigten zur Folge. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Rücklage nicht notwendig für die Instandhaltung der fraglichen Anlage genutzt werden müsse, sondern auch für sonstige Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum eingesetzt werden könne. Für § 1020 S. 2 BGB könne es ohnehin keine Rolle spielen, ob es sich bei dem Dienstbarkeitsverpflichteten um einen Alleineigentümer handele (dann würde die Pflicht zur Rücklagenbildung ohnehin nicht bestehen) oder um einen Sondereigentümer in einer WEG, der im Hinblick darauf besonderen Pflichten unterworfen sei.
Damit sei der Sondereigentümer (die Klägerin) darauf beschränkt, Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung zu verlangen. Setze die WEG die von der Grunddienstbarkeit umfassten Tiefgaragenstellplätze instand, könne die Klägerin den auf sie entfallenden Betrag von dem Dienstbarkeitsberechtigten erstattet verlangen, unabhängig davon, ob die WEG die Kosten aus der Instandhaltungsrücklage entnommen habe oder auf sonstige Mittel der Gemeinschaft (so Sonderumlage) zurückgreife.
BGH, Urteil vom 18.06.2021 -
V ZR 146/20 -
Aus den Gründen:
Tenor
Die Revision
gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg - 4. Zivilkammer - vom 10. Juli 2020
wird auf Kosten der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der auf die
Tiefgaragen-Rücklagenzuführung bezogene Feststellungsantrag als unbegründet
abgewiesen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin
ist Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft und Sondereigentümerin von 18
Tiefgaragenstellplätzen. Auf dem Nachbargrundstück befindet sich ebenfalls eine
Wohnungseigentumsanlage. Dort gehört der Beklagten ein 1/18 Anteil an der
Sondereigentumseinheit „Keller Nr. 19“. Zugunsten dieser
Sondereigentumseinheit besteht eine Grunddienstbarkeit an den
Tiefgaragenstellplätzen der Klägerin. Eine Regelung hinsichtlich der Kostentragung
für laufenden Unterhalt und Betriebskosten der Stellplätze ist nicht getroffen
worden. Die Klägerin zahlte nach ihrer Darstellung in den Jahren 2014 bis 2016
Beiträge für die Instandhaltungsrücklage ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft
von 5.940 €.
Mit der Klage
verlangt die Klägerin - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - von
der Beklagten entsprechend deren 1/18 Anteil an der Einheit Nr. 19 Zahlung
von 330 € nebst Zinsen. Zudem beantragt sie die Feststellung, dass ihr die
Beklagte pro Kalenderjahr die „TG Rücklagen-Zuführung“ anteilig zu erstatten
hat. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die von der Klägerin eingelegte
Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht
des Berufungsgerichts kann der von der Klägerin geltend gemachte
Zahlungsanspruch nicht auf § 1020 Satz 2 BGB gestützt werden. Eine
Rücklagenbildung diene nicht dem Ausgleich gegenwärtiger Kosten von Erhaltungs-
und Instandhaltungsmaßnahmen, sondern werde abstrakt als Vorsorge für
zukünftige Maßnahmen angespart. Zudem sei nicht ersichtlich, wie die Rücklagen
zukünftig verwendet würden und ob insoweit von einer Erstattungsfähigkeit im
Verhältnis der Parteien auszugehen sei. Eine entsprechende Anwendung der
Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes in diesem Zusammenhang scheide aus.
Der Feststellungsantrag sei unzulässig, da nicht die Feststellung eines
gegenwärtigen streitigen Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256
Abs. 1 ZPO begehrt werde, vielmehr entstehe der Anspruch der Klägerin bei
Vornahme einer berechtigten Fremdgeschäftsführung jedes Mal neu. Zudem fehle es
an einem Feststellungsinteresse. Die neu entstehenden Kosten würden nicht
einmal abstrakt umschrieben. Es erscheine auch fraglich, ob bei Feststellung
einer Leistungspflicht dem Grunde nach die Beklagte in Zukunft zur Leistung
bereit sei.
II.
Die Beklagte
war im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten. Gleichwohl ist über
die Revision der Klägerin nicht durch Versäumnisurteil, sondern durch Endurteil
(unechtes Versäumnisurteil) zu entscheiden, da sich die Revision auf der
Grundlage des von dem Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als
unbegründet erweist (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 1967 - V ZR 112/64, NJW
1967, 2162; Urteil vom 26. Februar 2021 - V ZR 33/20, juris Rn. 5). Die
Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis und hinsichtlich der
Abweisung des Zahlungsantrags auch in der Begründung rechtlicher Nachprüfung
stand. Das Berufungsurteil bedarf lediglich insoweit einer Korrektur, als die
Feststellungsklage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abzuweisen
ist.
1. Die
Klägerin kann von der Beklagten nicht anteilige Erstattung der auf die
Instandhaltungsrücklage geleisteten Zahlungen verlangen, weil es an einer
Anspruchsgrundlage fehlt.
a)
Allerdings hat gemäß § 1020 Satz 2 BGB der
Grunddienstbarkeitsberechtigte, der zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem
belasteten Grundstück eine Anlage hält, diese im ordnungsgemäßen Zustand zu
erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers dies erfordert. Eine solche
Pflicht trifft hier im Ausgangspunkt auch die Beklagte. Die
Tiefgaragenstellplätze stellen eine Anlage im Sinne der Vorschrift dar (vgl.
OLG Hamm, Urteil vom 27. Mai 2013 - 5 U 163/12, juris Rn. 43; siehe allgemein
zu dem Anlagenbegriff Senat, Urteil vom 17. Februar 2006 - V ZR 49/05, NJW
2006, 1428, 1429; Urteil vom 8. März 2019 - V ZR 343/17, NJW 2019, 2615 Rn.
17). Für das Revisionsverfahren ist mangels gegenteiliger Feststellungen des
Berufungsgerichts zudem davon auszugehen, dass die Beklagte die Stellplätze
tatsächlich für eigene Zwecke nutzt und damit i.S.d. § 1020 Satz 2
BGB hält (vgl. zu dieser Voraussetzung Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V
ZR 125/10, NJW 2011, 1351 Rn. 14).
b) Der
Verpflichtung, die Anlage in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, kann der
Dienstbarkeitsberechtigte nur entsprechen, wenn er die Anlage ordnungsgemäß
unterhält und erforderlichenfalls auch instandsetzt (Senat, Urteil vom 12.
November 2004 - V ZR 42/04, BGHZ 161, 115, 121.) Zur Unterhaltung der Anlage
ist er aber nicht uneingeschränkt, sondern nur in dem Umfang verpflichtet, wie
es das Interesse des Eigentümers erfordert. Damit ist nicht jedes Interesse des
Eigentümers gemeint, sondern nur sein Integritätsinteresse. Der Berechtigte ist
nur verpflichtet, von der Anlage ausgehende Beeinträchtigungen des Eigentums zu
vermeiden, die Verkehrssicherheit sicherzustellen und gegebenenfalls auch für
ein ordentliches Aussehen der Anlage zu sorgen. Die Grenze bildet das Interesse
des Eigentümers an der Benutzung seines Grundstücks (vgl. Senat, Urteil vom 12.
November 2004 - V ZR 42/04, BGHZ 161, 115, 122). Kommt der
Dienstbarkeitsberechtigte seiner Pflicht aus § 1020 Satz 2 BGB nicht
nach und nimmt der Eigentümer die Maßnahmen selbst vor, handelt es sich nach
der Rechtsprechung des Senats um eine berechtigte Geschäftsführung ohne
Auftrag, die dem Eigentümer gemäß § 683 Satz 1 BGB, § 670 BGB
das Recht gibt, von dem Dienstbarkeitsberechtigten die Kosten für die bereits
vorgenommenen Maßnahmen zu verlangen, soweit dieser nicht widersprochen hat.
Hat der Dienstbarkeitsberechtigte widersprochen, ist er gemäß den § 280
Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1, 2 BGB zum Schadensersatz
verpflichtet (vgl. Senat, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04, BGHZ 161,
115, 124).
c)
Besteht die Grunddienstbarkeit - wie hier - an dem Sondereigentum eines
Wohnungseigentümers, kann der Sondereigentümer die Kosten für die erforderliche
Unterhaltung und ggf. für die Instandsetzung der Anlage unmittelbar aus dem
Begleitschuldverhältnis verlangen, das zwischen ihm und dem
Dienstbarkeitsberechtigten besteht und seinen Ausdruck unter anderem in der
Unterhaltungspflicht des § 1020 Satz 2 BGB findet (vgl. Senat, Urteil
vom 8. März 2019 - V ZR 343/17, NJW 2019, 2615 Rn. 11). Ein Anspruch aus
Geschäftsführung ohne Auftrag oder aus § 280 Abs. 1 und 3, § 281
Abs. 1, 2 BGB scheidet demgegenüber aus, weil der
Dienstbarkeitsberechtigte im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum nicht zu
der eigenen Durchführung von Unterhaltungsmaßnahmen berechtigt ist.
d) Wie
das Berufungsgericht richtig sieht, gehört die Bildung von Rücklagen für
zukünftige Erhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen aber nicht zu der Pflicht
des Dienstbarkeitsberechtigten, die Anlage im ordnungsgemäßen Zustand zu
erhalten.
aa)
Bereits entschieden hat der Senat dies für den Fall, dass eine
Grunddienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) an dem im Gemeinschaftseigentum
stehenden Grundstück (Privatstraße) bestellt war und die
Wohnungseigentümergemeinschaft als gesetzliche Prozessstandschafterin für die
Wohnungseigentümer von dem Dienstbarkeitsberechtigten im Hinblick auf die
künftige Unterhaltung der Privatstraße die Zahlung einer
Instandhaltungsrücklage verlangte. Hierfür fehlt es an einer
Anspruchsgrundlage; § 1020 Satz 2 BGB gibt einen solchen Anspruch
nicht her (vgl. Senat, Urteil vom 17. Dezember 2010 - V ZR 125/10, NJW 2011,
1351 Rn. 12).
bb)
Entgegen der Auffassung der Revision gilt nichts anderes, wenn - wie hier - die
Erstattung einer von einem Wohnungseigentümer als Dienstbarkeitsverpflichteten
bereits erbrachten Zahlung auf die Instandhaltungsrücklage verlangt wird. Ist
das Sondereigentum mit einer Grunddienstbarkeit belastet, kann der
Sondereigentümer von dem Dienstbarkeitsberechtigten, der auf der Fläche des
belasteten Sondereigentums eine Anlage hält (hier: Tiefgaragenstellplätze), die
von ihm an die Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Instandhaltungsrücklage
erbrachten Zahlungen nicht erstattet verlangen.
(1) In
dem Rechtsverhältnis zwischen dem Verpflichteten und dem Berechtigten einer
Grunddienstbarkeit ergeben sich die auf eine Anlage bezogenen Pflichten aus
§ 1020 Satz 2 BGB, wenn es - wie hier - an einer abweichenden
Vereinbarung (§ 1021 Abs. 1 BGB) fehlt. Die Bildung von Rücklagen
dient nicht der Unterhaltung der Anlage, sondern hat die Funktion, Vorsorge für
den Fall zu treffen, dass in Zukunft für eine dann erforderlich werdende
Erhaltungsmaßnahme die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. Die Pflicht
zu einer solchen Vorsorgemaßnahme ergibt sich aus § 1020 Satz 2 BGB
indessen nicht. Ist der Dienstbarkeitsberechtigte im Zeitpunkt des
Erfordernisses einer Erhaltungsmaßnahme aus finanziellen Gründen nicht in der
Lage, diese durchzuführen, realisiert sich vielmehr das allgemeine Risiko jedes
(ungesicherten) Gläubigers, dass sein Schuldner nicht leistungsfähig ist.
Nichts anderes folgt daraus, dass der Eigentümer die von ihm aufgewendeten
Kosten einer Haftpflichtversicherung, wenn und soweit mit ihr die Risiken der
Verletzung der dem Dienstbarkeitsberechtigten für die Anlage obliegenden
Verkehrssicherungspflicht abgedeckt werden, erstattet verlangen kann. Der
Abschluss einer solchen Versicherung mit der hiermit verbundenen - nicht erst
zukünftig anfallenden - Prämienzahlung ist Bestandteil der Unterhaltungspflicht
i.S.d. § 1020 Satz 2 BGB (vgl. Senat, Urteil vom 8. März 2019 - V ZR
343/17, NJW 2019, 2615 Rn. 21, 26).
(2)
Rechtlich unerheblich für das Rechtsverhältnis des Eigentümers und des
Dienstbarkeitsberechtigten ist das Verhältnis, in dem der Berechtigte zu einem
Dritten steht. Dass der Wohnungseigentümer, dessen Sondereigentum mit einer
Grunddienstbarkeit belastet ist, gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft
zu Zahlungen auf eine Instandhaltungsrücklage verpflichtet ist (vgl. § 21
Abs. 5 Nr. 4 WEG aF und ab dem 1. Dezember 2020: § 19
Abs. 2 Nr. 4 WEG), hat nicht eine entsprechende Pflicht des
Dienstbarkeitsberechtigten gegenüber dem Sondereigentümer zur Folge. Insoweit
muss auch berücksichtigt werden, dass die Instandhaltungsrücklage nicht
zwingend für eine Instandsetzung der auf dem Grundstück gehaltenen Anlage -
hier: der Tiefgarage - verwendet werden muss, sondern auch für sonstige
Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum herangezogen werden kann. Unabhängig davon
kann es für die aus § 1020 Satz 2 BGB folgende Unterhaltungspflicht
keine Rolle spielen, ob es sich bei dem Dienstbarkeitsverpflichteten um einen
Alleineigentümer handelt - dann gibt es für eine Pflicht zur Rücklagenbildung
von vorneherein keine Grundlage - oder um einen Sondereigentümer, der Mitglied
in einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist und (nur) aufgrund dieser
Mitgliedschaft besonderen Pflichten unterliegt.
(3) Der
Sondereigentümer - hier die Klägerin - ist darauf beschränkt, von dem
Dienstbarkeitsberechtigten Ersatz der tatsächlich angefallenen Instandhaltungs-
und Instandsetzungskosten zu verlangen. Wenn die
Wohnungseigentümergemeinschaft, der die Klägerin angehört, die von der
Grunddienstbarkeit erfassten Tiefgaragenstellplätze instandsetzt, kann die
Klägerin den Betrag, der für die Instandsetzung anfällt, anteilig von der
Beklagten erstattet verlangen, allerdings nur in dem Umfang, wie ihr
Integritätsinteresse (vgl. oben Rn. 7) betroffen ist. Dies gilt unabhängig
davon, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft die anfallenden Kosten aus der
Instandhaltungsrücklage begleicht oder auf sonstige Mittel der Gemeinschaft
zurückgreift, etwa auf eine Sonderumlage. Der von der Klägerin mit der Revision
angeführte Nachteil, dass bei ihr die Kosten bereits zuvor in Form der Rücklage
angefallen seien, beruht auf den Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts.
Diese rechtfertigen es nicht, die in § 1020 Satz 2 BGB normierten
Pflichten zu Lasten des Dienstbarkeitsberechtigen erweiternd auszulegen, auch
wenn es für die Klägerin „komfortabler“ wäre, die von ihr aufgewandten Kosten
für die Instandhaltungsrücklage unmittelbar an die Beklagte weiterzureichen.
2. Die
Feststellungsklage hat das Berufungsgericht ebenfalls zu Recht abgewiesen,
allerdings nur im Ergebnis. Die Klage ist nicht unzulässig, sondern
unbegründet.
a)
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen die
Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO vor.
aa) Die
von der Klägerin beantragte Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist,
ihr pro Kalenderjahr die TG-Rücklagenzuführung anteilig zu erstatten - nur
darum geht es noch in dem Revisionsverfahren - ist hinreichend bestimmt und
betrifft ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis. Hierfür reicht es aus, dass die
zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Beziehungen schon zur Zeit
der Klageerhebung wenigstens die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden (vgl.
BGH, Urteil vom 23. September 1987 - IVa ZR 59/86, NJW 1988, 774). So liegt es
hier, weil zwischen dem Grundstückseigentümer und dem
Dienstbarkeitsberechtigten ein Rechtsverhältnis besteht, aus dem sich die
Unterhaltungspflicht gemäß § 1020 Satz 2 BGB ergibt. Hierauf stützt
die Klägerin ihren Anspruch auf Erstattung künftiger Zahlungen auf die
Instandhaltungsrücklage.
bb) Die
Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung.
Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der
Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn
das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Bei einer
behauptenden Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der Regel - und
auch hier - schon darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich
bestreitet (vgl. Senat, Urteil vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84, NJW 1986,
2507 mwN). Mit der von der Klägerin erstrebten Feststellung wäre der
Streitpunkt hinsichtlich der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit von Zahlungen
auf die Rücklage abschließend geklärt und dem späteren Streit der Parteien
endgültig entzogen. Darauf, ob die Beklagte bei Feststellung einer
Leistungspflicht dem Grunde nach in Zukunft zur Leistung bereit ist, kommt es
für das Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Feststellung entgegen
der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an.
b) Die
Feststellungsklage ist aber unbegründet. Wie ausgeführt, hat die Klägerin keinen
Anspruch auf Erstattung der von ihr auf die Instandhaltungsrücklage erbrachten
Zahlungen.
c) Der
Senat ist zu einer entsprechenden Änderung des Berufungsurteils befugt. Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann das Rechtsmittelgericht
ein die Klage als unzulässig abweisendes Prozessurteil - Entscheidungsreife wie
hier vorausgesetzt - auch dann durch ein sachabweisendes Urteil ersetzen, wenn
nur der Kläger das Rechtsmittel eingelegt hat. Eine Schlechterstellung des
Rechtsmittelklägers ist hiermit nicht verbunden, weil diesem durch die
Abweisung der Klage als unzulässig keine Rechtsposition irgendwelcher Art
zuerkannt worden war (vgl. nur BGH Urteil vom 21. April 1988 - VII ZR 372/86,
BGHZ 104, 212, 214 mwN).
III.
Die
Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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