Die Kläger, Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GsWE), erhoben eine Klage gegen Beschlüsse einer Eigentümerversammlung vom 14.12.2020 zu TOP 1 und TOP 2, die die geänderte Ausführung einer Geländerkonstruktion im Zusammenhang mit einer zu einem früheren Zeitpunkt beschlossenen Instandsetzung zusammenhängender Dachterrassenflächen zum Gegenstand hatten. In der am 13.01.2021 bei Gericht eingegangenen Klageschrift benannten sie die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte und die Verwalterin als Zustellungsbevollmächtigte. Auf Hinweis des zuständigen Amtsgerichts auf die neue Rechtslage seit dem 01.12.2020 haben sie noch mit am 11.02.2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz das Beklagtenrubrum dahingehend geändert, dass Beklagte die GsWE sei, „mit Ausnahme der Kläger“. In der Verhandlung wurde von den Klägern erklärt, die Klage richte sich ohne Ausnahme gegen die GdWE. Die Klage wurde von Amts- und Landgericht zurückgewiesen.
Das Landgericht hatte die Zulassung der Revision auf die für die Anfechtungsfrist des § 45 S. 1 WEG entscheidende Frage, ob die Frist gewahrt sei, beschränkt. Diese Beschränkung sah der BGH als unwirksam an. Eine Beschränkung der Revisionszulassung sei nur auf rechtlich und tatsächlich abtrennbare Teile des Gesamtstreitstoffs zulässig. Danach müsste der zugelassene Streitstoff unabhängig von dem übrigen Streitstoff bewertet werden können. Auf einzelne Rechtsfragen könne die Zulassung nicht beschränkt werden. Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen seien materiellrechtlich auf das gleiche Rechtsschutzziel, Klärung der Gültigkeit der angegriffenen Beschlüsse, gerichtet. Es läge keine Klagehäufung vor. Infolge der Identität wären auch die Auswirkungen der Rechtskraft dieselben. Nach dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz zum 01.12.2020 habe sich daran nichts geändert. Eine rechtserhebliche Unterscheidung gäbe es zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage lediglich dann, wenn es auf eine der Fristen des § 45 S. 1 WEG (Frist für Anfechtungsklage 1 Monat nach Beschlussfassung, für Klagebegründung 2 Monate nach Beschlussfassung) ankäme. Bei Versäumung dieser Fristen könne die Klage nur Erfolg haben, wenn der angefochtene Beschluss nichtig sei.
Allerdings wurde die Revision zurückgewiesen, da die Beschlussklagen gem. § 44 Abs. 2 S. 1 WEG gegen die GdWE und nicht mehr (wie nach § 46 Abs. 1 S. 1 WEG) ein Klage auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der Wohnungseigentümer gegen die weiteren Wohnungseigentümer zu richten sei. Eine gegen die Wohnungseigentümer gerichtete Klage könne damit auch die Frist des § 45 WEG (für die Anfechtungsklage) nicht wahren.
Innerhalb der Frist des § 45 WEG sei die Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer bei Gericht eingegangen. Wer Partei ist, ergäbe sich aus der in der Klageschrift anzugebenden Parteibezeichnung, § 253 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Diese sei zwar als Prozesshandlung auslegungsfähig. Maßgeblich sei dabei auf den Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaig beigefügter Anlagen aus objektiver Deutung aus Sicht des Empfängers abzustellen. Bei objektiv unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung sei grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar betroffen sein soll. Zu unterscheiden sei dies von einer irrtümlichen Benennung der falschen, materiell am Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei, die Partei würde. Danach würden die übrigen Wohnungseigentümer Parte auf Beklagtenseite, wenn eine Beschlussklage wie hier gegen sie gerichtet wird.
Eine Auslegung, dass sich die Klage entgegen der Parteibezeichnung gegen die GdWE richte, sei nur ausnahmsweise möglich. Dafür müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Wenn die Wohnungseigentümer als Partei bezeichnet würden, müsste sich für die Annahme, die Klage richte sich gegen die GdWE entsprechende Anhaltspunkte aus dem übrigen Inhalt der Klageschrift (und Anlagen) ergeben. Die Benennung des Verwalters genüge dazu nicht; dieser sei als Organ der Gemeinschaft (§ 9a Abs. 1 S. 1 WEG) auch nach § 44 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 WEG a.F. zu benennen gewesen. Die irrtümliche Benennung der falschen Partei sei daher damit gerade nicht auszuschließen.
In seinem späteren Urteil vom 24.02.2023 - V ZR 152/22 - wies der BGH auch darauf hin, dass die Klage gegen die nicht namentlich benannten übrigen Wohnungseigentümer diese als Partei darstellen würde, nicht die GdWE, da nach bisherigen Recht (gültig bis 30.11.2020) nicht notwendig die Wohnungseigentümer bereits in der Klage benannt werden mussten und der Verwalter (als Zustellungsvertreter) benannt wurde, es ausreichend gewesen sei, wenn die Benennung bis zum Schluss der Verhandlung erfolgt, § 44 Abs. 1 S. 2 WEG a.F. Diese Regelungen habe der BGH auch herangezogen, um eine fristwahrenden Parteiwechsel von den übrigen Wohnungseigentümern auf den Verband zu rechtfertigen. Dies sei auf die jetzige Rechtslage (seit dem 01.12.2020) nicht übertragbar. Die Regelungen in den bisherigen §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG a.F., und damit die Anknüpfung für den bisher angenommenen fristwahrenden Parteiwechsel, seien ersatzlos entfallen.
Damit sei hier zum Zeitpunkt der Änderung (Richtigstellung) der Parteibezeichnung mit Schriftsatz vom 11.02.2021 die Frist des § 41 S. 1 WEG zur Erhebung der Anfechtungsklage abgelaufen. Die Klage gegen die richtige Beklaget wurde (mit dem Schriftsatz vom 11.02.2021 qua Berichtigung der Parteibezeichnung) verspätet gewesen. Eine Beschlussanfechtungsklage, die nach dem 30.11.2021 bei Gericht eingehe und sich gegen die übrigen Wohnungseigentümer richte, wahre die Klagefrist nicht.
Eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 45 S. 2 WEG iVm. §§ 233 ZPO scheide aus, da dies ein fehlendes Verschulden an der Versäumung der Frist voraussetze. Dies könne bei der Benennung der übrigen Wohnungseigentümer statt der GdWE als Beklagte bei der (hier) anwaltlich vertretenen Partei nicht in Betracht kommen.
Damit scheide eine Anfechtung der Beschlüsse aus. Ein Nichtigkeitsgrund wurde vom BGH verneint.
BGH, Urteil vom 13.01.2023 - V ZR 43/22 -Tenor
Die Revision gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 2022 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind
Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Sie wenden
sich gegen die in der Eigentümerversammlung vom 14. Dezember 2020 zu TOP 1 und
2 gefassten Beschlüsse, die die geänderte Ausführung einer Geländerkonstruktion
im Zusammenhang mit einer zu einem früheren Zeitpunkt beschlossenen
Instandsetzung zusammenhängender Dachterrassenflächen zum Gegenstand haben.
In der am 13.
Januar 2021 bei Gericht eingegangenen Klage haben die Kläger die übrigen
Wohnungseigentümer als Beklagte und die Verwalterin als
Zustellungsbevollmächtigte benannt. Auf gerichtlichen Hinweis haben sie noch
vor Zustellung der Klageschrift mit einem am 11. Februar 2021 bei Gericht
eingegangenen Schriftsatz um Berichtigung des Beklagtenrubrums dahingehend
gebeten, dass Beklagte die GdWE „mit Ausnahme der Kläger“ sei. Dieser
Schriftsatz und die Klageschrift sind der Verwalterin am 25. Februar 2021
zugestellt worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht haben die
Kläger erklärt, die Klage richte sich ohne Ausnahmen gegen die GdWE.
Die Klage ist
bei Amts- und Landgericht ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem Landgericht
zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen
die Kläger ihr Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das
Berufungsgericht ist der Ansicht, nach der Parteibezeichnung in der
Klageschrift und den Angaben in der Klagebegründung seien zunächst die übrigen
Wohnungseigentümer Partei geworden. Beschlussklagen seien nach § 44
Abs. 2 Satz 1 WEG in der zum 1. Dezember 2020 in Kraft getretenen
Fassung allerdings gegen die GdWE zu richten. Da keine bloße fehlerhafte
Bezeichnung, sondern die irrtümliche Benennung der falschen Partei vorliege,
scheide eine abweichende Auslegung der Parteibezeichnung aus. Der erst in der
mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht erklärte Parteiwechsel habe die
Klagefrist des § 45 Satz 1 WEG nicht gewahrt. Zwar habe der
Bundesgerichtshof auf der Grundlage des bis zum 30. November 2020 geltenden
Wohnungseigentumsgesetzes einen Parteiwechsel bis zum Schluss der mündlichen
Verhandlung zugelassen, wenn die Klage unter Angabe des Verwalters irrtümlich
gegen den Verband statt wie bis dahin richtig gegen die übrigen
Wohnungseigentümer gerichtet worden sei. Diese Rechtsprechung habe aber auf
§ 44 WEG aF und der Möglichkeit beruht, die namentliche Bezeichnung der
Wohnungseigentümer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nachzuholen. Weil
die Vorschrift ersatzlos weggefallen sei und der Verwalter seit dem 1. Dezember
2020 nicht mehr (auch) die übrigen Wohnungseigentümer vertrete, habe sich die
Rechtslage entscheidend geändert.
Nichtigkeitsgründe,
die außerhalb der Anfechtungsfrist vorgebracht werden könnten, seien nicht
gegeben. Beschlüsse zur Instandsetzung der zusammenhängenden
Dachterrassenflächen unterlägen der Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer.
Weder nach dem Wortlaut noch nach dem im Wege der Auslegung ermittelten Sinn
werde in das Sondernutzungsrecht der Kläger eingegriffen. Sollte durch die
geänderte Ausführung der Geländerkonstruktion die Ausübung des
Sondernutzungsrechts erschwert werden, könne dies (nur) im Rahmen einer
Anfechtungsklage geprüft werden.
II.
Die Revision
hat keinen Erfolg.
1. Die
Revision ist unbeschränkt zulässig. Ob das Berufungsgericht die Zulassung der
Revision auf die allein für Anfechtungsgründe erhebliche Frage der Wahrung der
Klagefrist gemäß § 45 Satz 1 WEG beschränken und die in der Sache
verneinten Nichtigkeitsgründe von der Zulassung ausnehmen wollte, kann offenbleiben.
Eine solche Beschränkung wäre jedenfalls wirkungslos.
a) Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Beschränkung der
Zulassung der Revision nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen
und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs möglich, auf den auch die
Partei selbst ihre Revision beschränken könnte. Das setzt voraus, dass der von
der Beschränkung betroffene Teil des Streits in tatsächlicher Hinsicht
unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden kann und eine Änderung
des von der beschränkten Zulassung erfassten Teils nicht in die Gefahr eines
Widerspruchs zu dem nicht anfechtbaren Teil gerät. Auf einzelne Rechtsfragen
oder Anspruchselemente kann die Zulassung dagegen nicht beschränkt werden (vgl.
nur Senat, Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213/21, NJW 2023, 217 Rn. 8
mwN).
b) Die
Voraussetzungen für eine beschränkte Zulassung der Revision sind hier nicht
erfüllt.
aa) Ein
selbständiger Teil des Gesamtstreitstoffs ist allerdings regelmäßig gegeben,
wenn das Berufungsgericht über mehrere prozessuale Ansprüche entscheidet und
die als zulassungsrelevant angesehene Rechtsfrage nur einen der
Streitgegenstände betrifft (vgl. Senat, Urteil vom 20. April 1990 - V ZR
282/88, BGHZ 111, 158, 166). Die von den Klägern geltend gemachten Anfechtungs-
und Nichtigkeitsgründe stellen aber keine unterschiedlichen Streitgegenstände
dar. Auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 1.
Dezember 2020 (BGBl. I 2020 S. 2187) haben Anfechtungs- und
Nichtigkeitsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 1 WEG) denselben
Streitgegenstand; einzelne Beschlussmängel sind nur Teile des einheitlichen
Streitgegenstands. An dieser zum alten Wohnungseigentumsrecht ergangenen
Rechtsprechung (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182,
307 Rn. 5; Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, ZWE 2013, 49 Rn. 8; Urteil
vom 12. April 2019 - V ZR 112/18, BGHZ 221, 373 Rn. 26; Urteil vom 15. Oktober
2021 - V ZR 225/20, NJW 2022, 326 Rn. 21) hält der Senat fest.
(1) Der
bisherigen Rechtsprechung des Senats lag zugrunde, dass Anfechtungs- und
Nichtigkeitsklage materiell auf dasselbe Rechtsschutzziel gerichtet waren.
Dieses Ziel bestand darin, unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt eine
verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur Überprüfung gestellten
Eigentümerbeschlusses herbeizuführen. Ein Beschlussanfechtungsantrag war daher
immer auch auf die Feststellung der Nichtigkeit des angefochtenen
Eigentümerbeschlusses gerichtet (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2003 - V
ZB 34/03, BGHZ 156, 279, 294; Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ
182, 307 Rn. 21). Wurde die Klage sowohl auf Anfechtungs- als auch auf
Nichtigkeitsgründe gestützt, begründete dies keine eventuelle Klagehäufung
(Senat, Urteil vom 15. Oktober 2021 - V ZR 225/20, NJW 2022, 326 Rn. 37). Wegen
der Identität des Streitgegenstandes waren auch die Auswirkungen der
Rechtskraft dieselben, gleichgültig, ob die Ungültigkeit des in Rede stehenden
Beschlusses festgestellt oder durch Urteil ausgesprochen wurde. Mit dem
Eintritt der Rechtskraft stand in beiden Fällen fest, ob der Beschluss
Rechtswirkungen entfaltete oder nicht (vgl. Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 -
V ZR 235/08, aaO Rn. 21; Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 175/10, NJW-RR 2011,
1232 Rn. 9). Ob einzelne Gründe, die zur Nichtigkeit oder zur Anfechtbarkeit
führen könnten, tatsächlich geltend gemacht und geprüft worden waren, war für
den Eintritt der Rechtskraft unerheblich (Senat, Urteil vom 26. Oktober 2012 -
V ZR 7/12, ZWE 2013, 49 Rn. 8).
(2)
Hieran hat sich mit dem Inkrafttreten des
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes nichts geändert. Nach § 44
Abs. 1 Satz 1 WEG kann das Gericht auf die Klage eines
Wohnungseigentümers einen Beschluss für ungültig erklären (Anfechtungsklage)
oder seine Nichtigkeit feststellen (Nichtigkeitsklage). Inhaltliche
Veränderungen zum bisherigen Recht sollten damit nach dem Willen des
Gesetzgebers nicht verbunden sein (vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 82;
Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 44 Rn. 7). Die Unterscheidung zwischen
beiden Klagen bringt - wie bisher - lediglich den unterschiedlichen
rechtstechnischen Charakter der gerichtlichen Entscheidung zum Ausdruck (vgl.
Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 175/10, NJW-RR 2011, 1232 Rn. 9; Suilmann
in Jennißen, WEG, 7. Aufl., § 44 Rn. 14). Rechtserhebliche Bedeutung kommt
der Unterscheidung zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen damit
weiterhin hauptsächlich dann zu, wenn zumindest eine der Fristen des § 45
Satz 1 WEG versäumt worden ist. Die Klage kann dann nur noch Erfolg haben,
wenn der Beschluss nach § 23 Abs. 4 Satz 1 WEG nichtig ist (vgl.
Senat, Urteil vom 2. Oktober 2009 - V ZR 235/08, BGHZ 182, 307 Rn. 19).
(3) Dass
durch die Beschlussmängelklage eine verbindliche Klärung der Gültigkeit des zur
Überprüfung gestellten Eigentümerbeschlusses herbeigeführt wird, entspricht
(weiterhin) der Interessenlage aller Wohnungseigentümer, für und gegen die das
Urteil gemäß § 44 Abs. 3 WEG wirkt, auch wenn sie nach § 44
Abs. 2 Satz 1 WEG nicht Partei sind. Die Einheitlichkeit des
Streitgegenstandes dient dabei der Sicherung des Rechtsfriedens in der
Gemeinschaft. Dieses Ziel wird nur dann erreicht, wenn das Gericht in einem
Verfahren abschließend und umfassend über die Gültigkeit des Beschlusses
entscheidet, so dass mit der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung
verbindlich feststeht, ob der Beschluss Rechtswirkungen entfaltet oder nicht
(vgl. Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 44 Rn. 8; MüKoBGB/Hogenschurz, 9.
Aufl., § 44 WEG Rn. 7; Suilmann in Jennißen, WEG, 7. Aufl., § 44 Rn.
15; ders. ZWE 2021, 246, 252). Dadurch wird der Rechtsschutz der
Wohnungseigentümer, die durch eine rechtskräftige Abweisung der
Beschlussmängelklage daran gehindert sind, den Beschluss erneut aus anderen
Gründen auf seine Gültigkeit überprüfen zu lassen, auch nicht unverhältnismäßig
eingeschränkt. In erster Linie können sie selbst Klage erheben, die nach
§ 44 Abs. 2 Satz 3 WEG mit der bereits anhängigen Klage zu
verbinden ist. Im Übrigen sind sie gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 WEG
von dem Verwalter über die Erhebung von Beschlussklagen anderer
Wohnungseigentümer zu unterrichten und können dies zum Anlass nehmen, dem
Rechtsstreit auf Seiten des Klägers als streitgenössischer Nebenintervenient
gemäß § 69 ZPO beizutreten (vgl. Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 44
Rn. 8; Suilmann in Jennißen, WEG, 7. Aufl., § 44 Rn. 19; ders. ZWE 2021,
246, 252).
(4) Die
Gegenauffassung, nach der durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz die
Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Senats entfallen sei und mehrere
von dem Kläger geltend gemachte Beschlussmängel - mit entsprechenden
Auswirkungen insbesondere auf die Rechtskraft eines klageabweisenden Urteils -
grundsätzlich als gesonderte Streitgegenstände anzusehen sein sollen (vgl.
Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kapitel 14 Rn. 35 f.;
Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 1842; Jacoby/Lehmann-Richter, ZMR
2021, 273 ff.), kann dagegen nicht überzeugen. Richtig ist zwar, dass die in
§ 46 Abs. 2 WEG aF normierte, auf Nichtigkeitsgründe bezogene
Hinweispflicht des Gerichts ebenso ersatzlos entfallen ist wie der in § 48
Abs. 4 WEG aF enthaltene Ausschluss der Erhebung einer erneuten
Nichtigkeitsklage nach Abweisung einer unbegründeten Anfechtungsklage. Die
Vorschrift des § 48 Abs. 4 WEG aF hatte aber lediglich klargestellt,
was sich aus dem einheitlichen Streitgegenstand von Anfechtungs- und
Nichtigkeitsklage ohnehin ergab (vgl. Senat, Urteil vom 16. Februar 2018 - V ZR
148/17, NJW-RR 2018, 522 Rn. 14; Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 44 Rn.
8; Suilmann in Jennißen, WEG, 7. Aufl., § 44 Rn. 271). Daher sind auf der
Grundlage des vorgetragenen Sachverhalts auch weiterhin Gründe für die
Nichtigkeit des Beschlusses von Amts wegen zu prüfen (vgl. dazu Senat, Urteil
vom 26. Oktober 2012 - V ZR 7/12, ZfIR 2013, 100 Rn. 8), so dass mit Blick auf
die materielle Rechtskraft der Entscheidung die gerichtliche Hinweispflicht
auch nach dem Wegfall des § 46 Abs. 2 WEG aF gemäß § 139
Abs. 2 ZPO fortbesteht (vgl. Suilmann in Jennißen, WEG, 7. Aufl., § 44
Rn. 17). Unabhängig davon nehmen auch die Vertreter der Gegenauffassung einen
einheitlichen Streitgegenstand jedenfalls insoweit an, als sich Anfechtungs-
und Nichtigkeitsklage auf denselben Sachverhalt stützen. Rüge beispielsweise
der Kläger die fehlende Bestimmtheit eines Beschlusses, könne auch bei einer
Anfechtungsklage die Nichtigkeit des Beschlusses festgestellt werden, ohne dass
es einer Klageänderung bedürfe (vgl. Lehmann-Richter/Wobst Rz. 1856;
Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kapitel 14 Rn. 36 f.; Jacoby/Lehmann-Richter,
ZMR 2021, 273, 274).
bb) Dass
dem Berufungsurteil hiernach ein einheitlicher prozessualer Anspruch zugrunde
liegt, stünde einer beschränkten Zulassung der Revision allerdings nicht
entgegen, wenn die von dem Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene
Rechtsfrage nur für einen selbständigen Teil des Streitgegenstands erheblich
wäre. So liegt es hier indes nicht.
(1) Bei
der Beschlussmängelklage nach dem Wohnungseigentumsgesetz können die jeweils
geltend gemachten Beschlussmängelgründe abtrennbare Teile des Streitstoffs
darstellen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 207/21, ZWE 2022, 403
Rn. 7). Weil bereits die Klage auf einzelne Beschlussmängel begrenzt werden
kann und infolgedessen nach Ablauf der Begründungsfrist des § 45 Satz 1
WEG nachgeschobene Anfechtungsgründe - vorbehaltlich einer Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand nach § 45 Satz 2 WEG - nicht mehr berücksichtigt
werden können, ist eine solche Beschränkung erst recht im Verlauf des
Rechtsstreits möglich (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14, NJW
2015, 3371 Rn. 7 mwN).
(2) Eine
auf einzelne Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe beschränkte
Rechtsmittelzulassung kommt aber jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich
die geltend gemachten Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe in tatsächlicher
Hinsicht nicht voneinander trennen lassen. Oft stellt es eine reine Rechtsfrage
dar, ob der dem Beschluss anhaftende Mangel lediglich dessen Anfechtbarkeit
begründet oder sogar die Nichtigkeit zur Folge hat; es liegt dann schon kein in
tatsächlicher Hinsicht abgrenzbarer Teil des Gesamtstreitstoffs vor. Da die
Rechtsprüfung weder zur Disposition der Parteien noch der Rechtsmittelgerichte
steht (vgl. Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 44 Rn. 11), sind auf der
Grundlage des von den Parteien in den Prozess eingeführten Sachverhalts sowohl
Anfechtungs- als auch Nichtigkeitsgründe zu prüfen. Soweit der Senat mit Blick
auf Nichtigkeitsgründe ausgeführt hat, dass es Sache der klagenden Partei
bleibt, ob sie ihre Klage (weiterhin) auch auf nichtigkeitsbegründende Umstände
stützen möchte oder nicht (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 198/14,
NJW 2015, 3371 Rn. 7), wird damit lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die
klagende Partei ihrer Darlegungslast nicht enthoben ist. Wegen der Einzelheiten
des Sachverhalts mag zwar auf Anlagen verwiesen werden; dass dem Gericht bei
der Durchsicht der Anlagen rechtserhebliche Umstände auffallen, ersetzt aber
nicht den erforderlichen Sachvortrag (vgl. Senat, Urteil vom 16. Januar 2009 -
V ZR 74/08, BGHZ 179, 230 Rn. 20).
(3)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte die Zulassungsentscheidung hier
nicht wirksam auf die Prüfung von Anfechtungsgründen beschränkt werden. Denn
die vor allem unter dem Gesichtspunkt der Beschlusskompetenz von den Klägern
aufgeworfene Frage der Beschlussnichtigkeit lässt sich in tatsächlicher
Hinsicht nicht von den Gründen trennen, mit welchen die Kläger die
Ordnungsmäßigkeit der beschlossenen Baumaßnahme in Abrede stellen.
2. Die
Revision ist aber unbegründet. Die Klage ist zu Recht abgewiesen worden.
a)
Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, dass Beschlussklagen seit dem 1.
Dezember 2020 nach § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG gegen die GdWE zu
richten sind. Die Vorschrift ist durch das am 1. Dezember 2020 in Kraft getretene
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz an die Stelle des bisherigen § 46
Abs. 1 Satz 1 WEG aF getreten, wonach die Klage eines oder mehrerer
Wohnungseigentümer auf Erklärung der Ungültigkeit eines Beschlusses der
Wohnungseigentümer gegen die übrigen Wohnungseigentümer zu richten war. Nach
der Neuregelung in § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG ist eine gegen die
übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Klage unzulässig (vgl. Senat, Urteil vom
8. Juli 2022 - V ZR 202/21, NJW 2022, 3003 Rn. 15). Eine solche Klage kann auch
die Fristen des § 45 Satz 1 WEG nicht wahren.
b)
Richtig ist auch, dass die innerhalb der Frist des § 45 Satz 1 WEG
bei Gericht eingegangene Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet
gewesen ist.
aa) Für
die Beschlussersetzungsklage hat der Senat bereits entschieden, dass diese als
unzulässig abzuweisen ist, wenn sie entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1
WEG nicht gegen die GdWE, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer erhoben
wird (Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 202/21, NJW 2022, 3003 Rn. 15 mwN). Wer
Partei ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift nach § 253 Abs. 2
Nr. 1 ZPO vorzunehmenden Parteibezeichnung. Als Teil einer Prozesshandlung
ist diese zwar grundsätzlich auslegungsfähig. Maßgebend ist, wie die
Bezeichnung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Klageschrift
einschließlich etwaig beigefügter Anlagen bei objektiver Deutung aus der Sicht
der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Bei objektiv
unrichtiger oder auch mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige
Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung
betroffen werden soll. Von einer bloß fehlerhaften Parteibezeichnung zu
unterscheiden ist aber die irrtümliche Benennung der falschen, an dem
materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird
Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv
geäußert ist, ankommt. Daran gemessen werden die übrigen Wohnungseigentümer
Partei, wenn eine Beschlussersetzungsklage eindeutig gegen sie gerichtet wird
(vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 8. Juli 2022 - V ZR 202/21, aaO).
bb)
Entgegen teilweise vertretener Auffassung (vgl. LG Berlin, ZWE 2022, 284 Rn.
16; LG München I, ZWE 2022, 186 Rn. 36; Suilmann in Jennißen, WEG, 7. Aufl.,
§ 45 Rn. 27; Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 1895) gilt bei
einer Beschlussanfechtungsklage - auch in der Übergangszeit nach der Änderung
des Wohnungseigentumsgesetzes - nichts anderes. Danach sind die in der
Klageschrift als Beklagte benannten übrigen Wohnungseigentümer regelmäßig
Partei. Eine Auslegung dahin, dass sich die Klage entgegen der
Parteibezeichnung gegen die GdWE richtet, kommt nur ausnahmsweise in Betracht,
wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen. Werden in einer nach dem 30.
November 2020 bei Gericht eingegangenen Beschlussmängelklage entgegen § 44
Abs. 2 Satz 1 WEG die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte
bezeichnet, kann die Klage nur dann als gegen die GdWE gerichtet zu verstehen
sein, wenn sich ein entsprechender Wille zweifelsfrei aus dem übrigen Inhalt
der Klageschrift ergibt (vgl. schon zur letzten Reform des Gesetzes über das
Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V
ZR 73/09, NJW 2010, 446 Rn. 11). Für eine solche Annahme genügt nicht bereits
die Nennung des Verwalters im Anschluss an die Parteibezeichnung (aA
Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 1895). Denn der Verwalter als
vertretungsberechtigtes Organ der Gemeinschaft (§ 9b Abs. 1
Satz 1 WEG) war auch nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 WEG
aF in der Klageschrift zu bezeichnen; die irrtümliche Benennung der falschen
Partei ist damit gerade nicht auszuschließen (so auch LG Hamburg, ZMR 2022,
738, 739; LG Frankfurt am Main, ZMR 2022, 652; LG Itzehoe, ZMR 2022, 403, 404,
Revision anhängig bei dem Senat unter V ZR 59/22; BeckOK WEG/Elzer [1.7.2022],
§ 44 Rn. 43; BeckOK BGB/Zschieschack/Orthmann [1.8.2022], § 45 WEG
Rn. 22.2; Drasdo, NJW-Spezial 2022, 131; Elzer, ZMR 2022, 70).
cc)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die von dem Berufungsgericht
vorgenommene Auslegung der Parteibezeichnung in der am 13. Januar 2021 bei
Gericht eingegangenen Klageschrift nicht zu beanstanden. Zu Recht nimmt das
Berufungsgericht an, dass aufgrund des Inhalts der Klageschrift bei objektiver
Würdigung auszuschließen ist, dass die Klage gegen die GdWE gerichtet werden
sollte. Bereits aus der Klagebegründung, nach der die Parteien „Mitglieder der
Eigentümergemeinschaft“ sind, folgt, dass Letztere nicht selbst Partei sein
kann, sondern die übrigen Wohnungseigentümer mit Ausnahme der Kläger verklagt
werden sollten (vgl. Senat, Urteil vom 21. Juli 2017 - V ZR 72/16, ZfIR 2017,
836 Rn. 14). Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis durch die Bezeichnung der
Verwalterin als „Zustellungsbevollmächtigte“ und den Verweis auf die insoweit
überholte Vorschrift des § 45 WEG aF. Denn nach der zum 1. Dezember 2020
ersatzlos weggefallenen Regelung in § 45 Abs. 1 WEG aF war der
Verwalter der Gemeinschaft insbesondere dann Zustellungsvertreter der
Wohnungseigentümer, wenn diese Beklagte waren.
c)
Demzufolge ist die Frist des § 45 Satz 1 WEG nicht gewahrt. Denn bei
Eingang des die Beklagtenbezeichnung richtigstellenden Schriftsatzes am 11.
Februar 2021, der sodann der Verwalterin zugestellt worden ist, war die
Klagefrist des § 45 Satz 1 WEG, wonach die Anfechtungsklage innerhalb
eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben werden muss, abgelaufen.
aa)
Soweit die Revision rügt, dass es entgegen der Auffassung des
Berufungsgerichts, das in diesem Zusammenhang erst auf den Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht abgestellt hat, keines
Parteiwechsels bedurfte, ist dies zwar zutreffend. Dies wirkt sich aber nicht
zugunsten der Revision aus. Denn obwohl die übrigen Wohnungseigentümer nicht
Partei geworden sind, weil die Kläger noch vor Rechtshängigkeit erklärt haben,
dass sich die - sodann auch entsprechend zugestellte - Klage gegen die GdWE
richten soll und es sich bei dem Zusatz „mit Ausnahme der Kläger“ angesichts
des vorherigen Hinweises des Amtsgerichts auf die neue Rechtslage um eine
unschädliche Falschbezeichnung handelt, ist innerhalb der Klagefrist des
§ 45 Satz 1 WEG nur die gegen die übrigen Wohnungseigentümer
gerichtete Klage eingegangen.
bb) Eine
Beschlussanfechtungsklage, die nach dem 30. November 2020 eingeht und gegen die
übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist, wahrt die Klagefrist gemäß § 45
Satz 1 WEG nicht.
(1)
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 WEG aF genügte für die nähere
Bezeichnung der übrigen Wohnungseigentümer als Partei die bestimmte Angabe des
gemeinschaftlichen Grundstücks, wenn zugleich der Verwalter benannt wurde.
Konnte die Klagefrist danach gewahrt werden, ohne dass überhaupt ein Beklagter
genannt wurde, galt dies nach der Rechtsprechung des Senats zum alten Recht
auch bei rechtzeitiger Einreichung einer den inhaltlichen Anforderungen
genügenden Klage gegen den Verband. Die Klage musste allerdings in dem
zeitlichen Rahmen des § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG aF gegen die
übrigen Wohnungseigentümer gerichtet werden. Ausschlaggebend war für den Senat
zudem die Überlegung, dass der Verwalter im Anfechtungsprozess gemäß § 45
Abs. 1 WEG aF Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer war und diese
über den Eingang der Klage unterrichten musste, so dass der Zweck der
Ausschlussfristen erreicht wurde, auch wenn mit der Gemeinschaft die falsche
Partei verklagt war (vgl. Senat, Urteil vom 6. November 2009 - V ZR 73/09, NJW
2010, 446 Rn. 16; Urteil vom 5. März 2010 - V ZR 62/09, WuM 2010, 256 Rn. 11;
Urteil vom 21. Januar 2011 - V ZR 140/10, WuM 2011, 186 Rn. 9).
(2) Diese
Rechtsprechung ist auf die neue Rechtslage nicht übertragbar. Denn durch das
Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz sind die Regelungen in § 44
Abs. 1, § 45 Abs. 1 WEG aF und damit die Anknüpfung für den
bisher angenommenen fristwahrenden Parteiwechsel ersatzlos entfallen (so auch
LG Frankfurt am Main, ZMR 2022, 652; Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 45
Rn. 28; BeckOK BGB/Zschieschack/Orthmann [1.8.2022], § 45 WEG Rn. 24;
BeckOK WEG/Elzer [1.7.2022], § 45 Rn. 24; Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform
2020, Rn. 1898; Müller in Hügel, Wohnungseigentum, 5. Aufl., § 17 Rn. 105;
ähnlich jurisPK-BGB/Reichel-Scherer, 9. Aufl., § 44 WEG Rn. 40;
Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kapitel 14 Rn. 110;
Zschieschack, NJW 2022, 3009). Da die Klage gemäß § 44 Abs. 2
Satz 1 WEG gegen die GdWE und nicht, wie nach altem Recht, gegen die
übrigen Wohnungseigentümer zu richten ist, steht auch eine Überforderung des -
unter Umständen nicht anwaltlich vertretenen - anfechtenden Wohnungseigentümers
nicht zu befürchten. Vor allem aber vertritt der Verwalter die Eigentümer nach
neuem Recht nicht mehr. Hierin liegt ein entscheidender Unterschied zum
bisherigen Recht, wonach sowohl bei der Inanspruchnahme des Verbands als auch
bei der Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer die Klage dem Verwalter
zuzustellen war, sodass dieser letztlich für die Koordination der Verteidigung
gegen die Klage zuständig und damit ohnehin in die Klage eingebunden war.
d) Eine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 45 Satz 2 WEG i.V.m.
§§ 233 ff. ZPO, die fehlendes Verschulden an der Versäumung der
Anfechtungsfrist voraussetzt, kommt bei der Benennung der übrigen
Wohnungseigentümer anstelle der GdWE bei einer - wie hier - anwaltlich
vertretenen Partei nicht in Betracht. Bei einer nicht anwaltlich vertretenen
Partei kann dies je nach den Umständen des Einzelfalls anders zu beurteilen
sein.
e) Da
die Kläger die Klagefrist des § 45 Satz 1 WEG versäumt haben, sind
nur Nichtigkeitsgründe zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 27. November 2020 - V
ZR 71/20, NJW-RR 2021, 667 Rn. 31).
aa) Der
von der Revision vorgebrachte Nichtigkeitsgrund zu TOP 2 liegt indes, wie das
Berufungsgericht ohne Rechtsfehler erkennt, nicht vor. So geht auch die
Revision im Ansatz davon aus, dass die Beschlusskompetenz für die Instandsetzung
der zusammenhängenden Dachterrassenflächen einschließlich des umlaufenden
Geländers bestand. Die Frage, ob die beschlossene Ausführungsvariante die
Ausübung des Sondernutzungsrechts erschwert, weil das Geländer möglicherweise
nicht mehr am Außenrand der Sondernutzungsfläche, sondern etwas weiter innen
errichtet werden soll, betrifft die ordnungsmäßige Verwaltung und wäre nur im
Rahmen der - fristgebundenen - Beschlussanfechtung zu überprüfen gewesen.
bb) Die
nachfolgenden Erwägungen der Revision zu einer aus der Nichtigkeit des
Beschlusses zu TOP 2 folgenden Gesamtnichtigkeit auch des Beschlusses zu TOP 1
entsprechend § 139 BGB bedürfen damit keiner Erörterung.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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