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Sonntag, 20. Oktober 2024

Falschbeantwortung von Fragen in der Kaskoversicherung

Der Kläger hatte bei der Beklagten für sein Quad eine Kaskoversicherung abgeschlossen. Dieses wurde nach seiner Behauptung am gestohlen und er hatte am 05.12.2019 Anzeige wegen Diebstahl erstattet. Ein Beauftragter der Beklagten befragte den Beklagten am 25.03.2020, so (Frage 8), ob er allgemeine finanzielle Schwierigkeiten habe, eine eidesstattliche Versicherung oder die Vermögensauskunft abgegeben habe (wobei auch angegeben werden konnte, dass keine Vermögensauskunft abgegeben worden sei), was de Beklagte mit „Nein“ beantwortete. Im Schuldnerverzeichnis war allerdings die Nichtabgabe der Vermögensauskunft in 2018 durch Kläger vermerkt. Die Beklagte versagte den Versicherungsschutz. Das Landgericht wies die Klage des Versicherungsnehmers ab; auf seien Berufung wies das OLG nach § 522 ZPO darauf hin, dass beabsichtigt sei, diese wegen offensichtlicher Erfolglosigkeit zurückzuweisen.

Dabei könne, so das OLG, dahinstehen, ob überhaupt ein Diebstahl vorläge. Die Versagung der Vermögensauskunft sei wegen vorsätzlicher Obliegenheitspflichtverletzung des Klägers im Hinblick auf die Angabe zur Nichtabgabe der Vermögensauskunft berechtigt gewesen.

Ein Versicherungsnehmer ist nach § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen einer Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zu belehren, was vorliegend in Textform im Rahmen der Befragung erfolgt sei (weshalb es in Ansehung der Arglist des Klägers auf die Belehrung auch nicht ankäme). Schon in den vertraglich vereinbarten AKB der Beklagten sei ausgeführt, dass Fragen der Beklagten „zu den Umständen des Schadensereignissees, zum Umfang des Schadens und zur Leistungspflicht der Beklagten wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet werden müssten. Hier habe der Beklagte bei der Beantwortung der Frage 8 verschwiegen, dass er die Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO verweigert habe und die gem. § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden sei. Es läge auch Vorsatz vor, der zwar von dem Versicherer zu beweisen wäre, wobei allerdings dem Versicherungsnehmer die Substantiierungslast treffe. Der Versicherungsnehmer müsse mithin die in seiner Sphäre liegenden Umstände dartun und der Nachprüfung zugänglich machen, die zu der objektiven Falschangabe geführt hätten. Hier sei die Fragestellung eindeutig gewesen und der Kläger habe auch nach der Zusendung des Protokolls keine Berichtigung vorgenommen, auch keine Rückfragen gestellt, sondern das Protokoll unterschrieben. Seine Behauptung, mit der Fragestellung habe man ihn „aufs Glatteis“ führen wollen sei – so das OLG – abwegig.  

Arglist läge vor, wenn der Versicherungsnehmer bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirke, wenn er also vorsätzlich eine Obliegenheit verletze und dabei bewusst gegen die Interessen des Versicherers verstoße, da er damit rechne, dass seine Obliegenheitsverletzung Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Leistungspflicht des Versicherers oder deren Umfang hat oder haben könnte. Auf eine Bereicherungsabsicht käme es nicht an. Ausreichend sei, wenn der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolge, etwa da er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen wolle und wisse, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen könne (BGH, Urteil vom 21.12.2012 - IV ZR 97/11 -). Ausreichend sei, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, die Regulierung zu beschleunigen oder allgemein auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss zu nehmen.

Die Beweislast für Arglist treffe den Versicherer. Aus wissentlich falschen Angaben im Rahmen der Auskunftsobliegenheit im Schadensfall ließe sich allerdings nicht ohne weiteres auf Arglist schließen, da häufig falsche Angaben aus Gleichgültigkeit, Trägheit oder wegen der Annahme ihrer Bedeutungslosigkeit gemacht würden (BGH, Urteil vom 04.05.2009 - IV ZR 62/07 -). Aber auch hier würde dem Versicherungsnehmer die subsidiäre Darlegungslast treffe, weshalb er plausibel darlegen müsse,  wie und weshalb es zu diesen unrichtigen Angaben gekommen ist (BGH, Urteil vom 11.05.2011 – IV ZR 148/09 -).

Der Kläger habe widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er bei der Befragung (Frage 11) erklärt, er wolle einfach keine Finanzierung haben, da er das nicht möge, demgegenüber schriftsätzlich vorgetragen wurde, dass er bei Banken o.ä. ohnehin keinen Kredit bekommen hätte; tatsächlich wurde das Quad aber über eine Bank durch einen Dritten finanziert, da der Kläger keinen Kredit bekam. Bei der Beantwortung der Frage 11 sei es ihm darum gegangen, die Regulierung zu beschleunigen und weitere Nachforschungen zu seiner finanziellen Situation zu vermeiden. Auch wenn der Kläger als juristischer Laie seine finanzielle Situation als von den Fragen nicht umfasst angesehen haben sollte, käme es darauf nicht an, da er eine zulässige Frage auch dann beantworten müsse, wenn er die befragten Umstände als unerheblich ansehe. Das OLG sei überzeugt, dass dem Kläger nicht nur bewusst gewesen sei, dass seine Täuschung Einfluss auf das regulierungsverhalten haben könnte, sondern dass es ihm auch darauf angekommen sei.

Da damit Arglist vorläge, käme es nicht darauf an, ob die Obliegenheitsverletzung für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles oder für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich gewesen wäre, § 28 Abs. 3 S. 2 VVG.

Allerdings kann es unter Umständen vom Versicherer rechtsmissbräuchlich sein, die völlige Leistungsfreiheit für sich in Anspruch zu nehmen, § 242 BGB. Das, so das OLG, könne der Fall sein, wenn die Täuschung nur einen geringen teil des versicherten Schadens betreffe und weitere Billigkeitsgründe zugunsten des Versicherungsnehmers berücksichtigt werden könnten. Bruchteilsgrenzen gebe es nicht. Es sei der Hintergrund der Regelung zu beachten, wonach bei der Schadensregulierung nach einem Versicherungsfall die Vertragspartner auf gegenseitiges Vertrauen angewiesen seien. Um das Vertrauensklima zu schützen, solle der Versicherungsnehmer von vornherein durch Androhung einer harten Sanktion von der Versuchung abgehalten werden, das Vertrauensverhältnis durch Täuschung zu missbrauchen (Hinweisbeschluss des OLG Rostock vom 08.01.2020 - 4 U 136/19 -).

Anmerkung: Nicht problematisiert hat hier das OLG den Umstand, dass zwar nach dem mitgeteilten Sachverhalt eine Eintragung im Schuldnerregister wegen Nichtabgabe des Vermögensauskunft erfolgte, aber eine solche nicht abgegeben wurde. Die konkrete Fragestellung bezog sich nicht darauf, ob die Vermögensauskunft verlangt wurde. Offenbar ist das OLG der Ansicht, dass die Eintragung im Schuldnerregister der Abgabe derselben gleichzusetzen ist, da damit die grundlegende Pflicht zu Abgabe einer solchen festgestellt wurde. Die Frage bezieht sich auf finanzielle Verhältnisse des Versicherungsnehmers, die natürlich von Interesse sind, wenn es zu einem behaupteten Diebstahl gekommen sein soll. Entzieht sich der Schuldner der gesetzlichen Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft, soll er nicht demjenigen gleichgestellt werden, der nicht zu einer aufgefordert wurde und/oder keine abgegeben hat. Ob dem aber die Fragestellung durch den Versicherer gleichgestellt werden kann, gar – wie das OLG meint – deutlich sei, dürfte zu bezweifeln sein. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass auch die Antwort hätte abgegeben werden können, dass keine Vermögensauskunft abgegeben wurde, was der Kläger nicht bejahte, sondern nur verneinte, dass er eine abgeben habe.

OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 18.04.2024 - 4 U 67/24 -

Sonntag, 15. September 2024

Kaskoentschädigung für Oldtimer – Höchstentschädigungsklausel

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Kaskoversicherung für seinen Oldtimer (mit einem Marktwert von € 36.450,00) abgeschlossen, der bei einem Brand in einer Tiefgarage erheblich beschädigt wurde (Totalschaden). Nach einem durch die Beklagte eingeholten Sachverständigengutachten hatte der Oldtimer einen Wiederbeschaffungswert von € 40.095,00.; im Rahmen eines vom Kläger durchgeführten selbständigen Beweisverfahrens soll sich nach dem dortigen Sachverständigengutachten der Wiederbeschaffungswert auf € 48.900,00 belaufen haben. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Differenz.

Dem Versicherungsverhältnis lagen u.a. die AKB und Sonderbedingungen Oldtimer zugrunde. Im Hinblick darauf wies das Landgericht die Klage ab. Die Beklagte habe bereits die zu zahlende Höchstentschädigung nach den Versicherungsbedingungen ausgeglichen. In den Sonderbedingungen Oldtimer sei unter Ziffer 2. ausgeführt:

„(1) Der Versicherer ersetzt in der Fahrzeugversicherung abweichend von § 13 Abs. 1 und Abs. 3 AKB einen Schaden bis zur Höhe des Marktwerts des Fahrzeugs und seiner Teile am Tag des Schadens.

(2) Die Höchstentschädigung in der Fahrzeugversicherung ist abweichend von § 13 Abs. 3 AKB durch den bei Vertragsschluss vereinbarten Marktwert des Fahrzeugs begrenzt (Versicherungssumme).

(3) Ist der Marktwert zum Schadenszeitpunkt infolge Wertsteigerung höher als die vereinbarte Versicherungssumme, beträgt die Höchstentschädigung bis zu 110 % der vereinbarten Versicherungssumme (beitragsfreie Vorsorgeversicherung)“.

Grundsätzlich sei danach für die zu zahlende Entschädigung der Marktwert des Fahrzeugs am Tag des Schadens zugrunde zu legen. Diese habe sich nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten auf € 48.900,00 belaufen (Wiederbeschaffungswert). Allerdings schränke Z. 2 Abs. 2 der Sonderbedingungen den Wiederbeschaffungswert durch Verweis auf eine Höchstentschädigung ein, die sich an dem Marktwert des Fahrzeugs ausrichte, der zwischen den Parteien (hier mit € 36.450,00) vereinbart worden sei. Nach Ziffer 2 Abs. 3 der Sonderbedingungen belaufe sich die Höchstentschädigung bis zu 110% des als Versicherungswert angenommenen Marktwertes.

Bei einem Marktwert von € 36.450,00 beträgt damit der Versicherungswert maximal € 40.095,00. Das Landgericht konstatierte, dass unabhängig davon, ob der Wert aus dem von der Beklagten eingeholten Gutachten oder aus dem Sachverständigengutachten zugrunde gelegt würde, es zwar zu einer Wertsteigerung des Oldtimers gekommen sei, die nach Z. 2 Abs. 3 der Sonderbedingungen zu berücksichtigen sei, deren Berücksichtigungsfähigkeit allerdings auf 10% über dem vereinbarten Marktwert begrenzt worden sei.

Damit aber habe die Beklagte mit Zahlung von € 40.095,00 die versicherungsvertraglich vereinbarte Leistung erbracht. Es sei eindeutig, dass nach den Versicherungsbedingungen der Wiederbeschaffungswert bzw. vereinbarte Marktwert zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages zugrunde zu legen sei. Bei Wertsteigerungen habe der Versicherungsnehmer darauf zu achten, den Versicherungswert regelmäßig dem gestiegenen Marktpreis anzupassen.

LG Frankenthal, Urteil vom 17.01.2024 - 2 O 230/23 -

Donnerstag, 18. Juli 2024

Falschangabe in Kaskoversicherung nach Diebstahl und Leistungsfreiheit

Der Kläger behauptete den Diebstahl eines bei der Beklagten kaskoversicherten Quad. Erworben wurde das Quad 2018 und über eine Bank finanziert, wobei ein A.W. Darlehensnehmer war, da der Kläger bei Banken keinen Kredit bekommen hätte. Am 05.12.2019 erstatteten A.W. und der Kläger Strafanzeige wegen eines Diebstahls des Quad. Am 25.03.2020 wurde der Kläger von einem Beauftragten der Beklagten befragt, der ein Fragen-Antworten-Protokoll aufsetzte und dies dem Kläger zusandte, welcher es unterschrieb. Mit der Übersendung wurde dem Kläger eine Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG zugesandt. Auf die Frage 8, ob der Kläger allgemeine finanzielle Schwierigkeiten habe, eine eidesstattliche Versicherung oder Vermögensauskunft abgegeben habe bzw. eine Nichtabgabe der Vermögensauskunft erfolgt sei, antworte der Kläger „Nein, so etwas habe ich nicht“. Tatsächlich war im Schuldnerverzeichnis des AG Leipzig eine Nichtabgabe der Vermögenauskunft durch den Kläger vermerkt. Am 08.05.2020 versage die Beklagte den Versicherungsschutz. Die auf Versicherungsleistung von € 10.000,00 wurde abgewiesen. Das OLG wies den Kläger darauf hin, dass es die Zurückweisung der Berufung beabsichtige.

Das OLG ging von einer vorsätzlichen Obliegenheitspflichtverletzung des Klägers aus, wobei er gem. § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen deren Verletzung belehrt worden sei, und zwar anlassbezogen in Textform aus Anlass der Befragung, wobei es auf die Belehrung in Ansehung der Arglist, von der der Senat ausging, nicht ankäme.  In E.1.1.3 AKB sei zwischen den Parteien vereinbart, dass der Kläger die Fragen „zu den Umständen des Schadensereignisses, zum Umfang des Schadens“ wie auch zur Leistungspflicht der Beklagten „wahrheitsgemäß und vollständig“ beantworten müsse. Der Kläger habe die Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO sowie die Eintragung der Verweigerung in das Schuldnerverzeichnis gem. § § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO verschwiegen.

Für ein Verschulden des Klägers sei die Beklagte beweisbelastet, doch trage der Versicherungsnehmer die Substantiierungslast: Er müsse die zur Obliegenheitspflichtverletzung führenden Umstände, die zu einer Sphäre gehören würden (mithin die Gründe der etwaigen Falschangaben) nachprüfbar dartun (OLG Celle, Urteil vom 30.11.2017 - 8 U 27/17 -). Die Fragen seien hier eindeutig gewesen. Trotz der durch Übersendung des Protokolls eröffneten Möglichkeit und der Kenntnisnahme seiner Beantwortung zur Nachabgabe der Vermögensauskunft habe er keine Rückfragen gestellt, sondern das Protokoll unterschrieben.

Das Verschweigen sei auch arglistig erfolgt. Das habe zur Folge, dass es nicht darauf ankäme, ob die Obliegenheitsverletzung für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles oder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers Einfluss habe, § 28 Abs. 3 S. 2 VVG. Arglist setze die vorsätzliche Obliegenheitspflichtverletzung voraus und das Bewusstsein, gegen die Interessen des Versicherers zu verstoßen, da er damit rechne, dass seine Obliegenheitspflichtverletzung Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Leistungspflicht oder den Leistungsumfang des Versicherers habe oder haben könne. Dabei käme es auf eine Bereicherungspflicht nicht an. Ausreichend sei hier schon, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolge, z.B. dass er für sich Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen wolle und wisse, dass sein Verhalten die Schadenregulierung durch den Versicherer möglicherweise beeinflussen könne (st. Rspr., so BGH, Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11 -).

Die Beweislast für die Arglist treffe zwar auch den Versicherer. Aus wissentlich falschen Angaben im Zusammenhang mit Aufklärungsobliegenheiten könne nicht ohne weiteres der Schluss auf Arglist gezogen werden, doch treffe den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast, weshalb er plausibel darzulegen habe, weshalb es zu den objektiv falschen Angaben kam (BGH, Urteil vom 11.05.2011 - IV ZR 148/09 -). Hier habe der Kläger widersprüchliche Angaben gemacht (was ausgeführt wird). Der Umstand, dass er die Fragen für unerheblich gehalten haben will, sei nicht beachtlich, da es nicht in der Sphäre des Versicherungsnehmers läge, da er nicht die Fragen des Versicherers zu bewerten habe.

Ggf. könne die völlige Leistungsverweigerung rechtsmissbräuchlich sein, so wenn dies für den Versicherungsnehmer eine übermäßige Härte darstellen würde. Dies käme aber nur in Betracht, wenn die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betreffe und zudem weitere Billigkeitsmomente zugunsten des Versicherungsnehmers vorlägen. Entsprechende Umstände seien nicht vorgetragen und lägen nicht vor.

OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 18.04.2024 - 4 U 67/24 -

Donnerstag, 16. November 2023

Kaskoversicherung: Verschweigen von und fehlende Angaben zu Vorschäden durch Versicherungsnehmer

Vorliegend wurde die beklagte Vollkaskoversicherung von ihrer Versicherungsnehmerin, der Klägerin, nach dem Diebstahl von Kraftfahrzeugteilen im Januar 2019 aus ihrem Fahrzeug in Anspruch genommen und die Beklagte hatte einen Sachverständigen beauftragt, der das Fahrzeug besichtigte und Reparaturkosten von € 18.098,28 ermittelt. Aufgrund von Zweifeln wohl infolge eines ähnlichen Schadensfalls und stellte Nachfragen, im Rahmen der die Klägerin u.a. angab, keine Kenntnis von  Vorschäden zu haben. Nachdem die Klage abgewiesen wurde, legte die Klägerin Berufung ein. Das OLG erließ unter dem 19.04.2023 einen Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO, mit der es die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung als offensichtlich unbegründet mitteilte vor dem Hintergrund, dass es davon überzeugt sei, dass die Klägerin arglistig ihre Obliegenheit gegenüber der Beklagten verletzt habe, da sie wahrheitswidrig angegeben habe, ihr sei kein Vorschaden bekannt gewesen. Nach der Stellungnahme erließ das OLG einen weiteren (hier besprochenen) Hinweisbeschluss, in dem es darauf hinwies, weiterhin die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückweisen zu wollen.

Im Rahmen ihrer Stellungnahme überließ die Klägerin ihre Schadensanzeige vom 23.01.2018, in der sie mitgeteilt habe, dass ihr von einem Vorschaden nichts bekannt sei. Abzustellen sei auf die zugrundeliegenden AKB Abschnitt E 2.2 der Beklagten (die § 28 Abs. 3 S. 2 VVG entsprechen würden). Diese Angabe sei in Ansehung des Kaufvertrages über das Fahrzeug vom 22.11.2018 offensichtlich falsch, weshalb die Klägerin gegen ihre sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Obliegenheit zu wahrheitsgemäßen Angaben verstoßen habe. Auch wenn die Klägerin ihren Angaben zufolge bei Kauf kein Interesse an der Art von Vorschäden gehabt haben sollte, wäre sie aufgrund der Nachfrage des Versicherers zur Erkundigung zu den ihr offenbarten Vorschäden verpflichtet gewesen. Offen ließe es das OLG, ob die Erkundigungspflicht nicht bereits bei Erstellung der Schadensanzeige eine entsprechende Erkundigungspflicht gehabt habe, insbesondere vor der Begutachtung durch den von der Beklagten beauftragten Sachverständigen.

Die falsche Angabe stelle sich auch als ein arglistiges Verschweigen von Tatsachen dar; insoweit verwies das OLG auf seinen Hinweisbeschluss vom 19.04.2023. Dort hatte das OLG ausgeführt, eine arglistige Täuschung setze eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus, wobei der Versicherungsnehmer vorsätzlich handeln müsse, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirke (BGH, Beschluss vom 04.05.2009 - IV ZR 62/07 -). Eine Bereicherungsabsicht müsse nicht vorliegen. Es genüge, dass sein Verhalten den Versicherer möglicherweise bei der der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen könne (BGH, Urteil vom 22.11.2012 – IV ZR 97/11 -). Ausreichend sie daher auch, etwaige Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, um die Regulierung zu beschleunigen oder allgemein auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen. In dem Verschweigen der Vorschäden läge angesichts des späteren Verkaufs des Fahrzeugs durch die Klägerin eine erhebliche Beeinträchtigung des Schadensfeststellung.

Ergänzend wies das OLG darauf hin, dass die Berufung (wie vom Landgericht zutreffend erkannt) keine Aussicht auf Erfolg habe, da die Reparatur der Vorschäden nicht dargelegt worden sei und auch eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO unmöglich sei.

Die Klägerin rechnet den Schaden auf der Grundlage eines Privatgutachtens, welches einen wirtschaftlichen Totalschaden ausweise, fiktiv ab. Sowohl der Wiederbeschaffungswert wie auch der Restwert könnten durch Vorschäden beeinflusst werden. Eine entsprechende Abrechnung sie möglich, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO auszuschließen sei, dass im Falle von Vorschäden mit dem späteren Schadensereignis kompatible Schäden bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden seien. Dazu müsse der Geschädigte insbesondere im Fall von Schadensüberlagerungen den Umfang des Vorschadens und gegebenenfalls deren Reparatur belegen, da sich der Ersatzanspruch lediglich auf den Ersatz derjenigen Kosten erstrecke, die zur Wiederherstellung des vorbestehenden Zustandes erforderlich seien (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2017 - I-1 U 31/16 -).  Den Geschädigten treffe die Darlegungs- und Beweislast, dass das Gutachten, auf welches er seinen  Anspruch stütze, im Hinblick auf den Wiederbeschaffungswert richtig sei (OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.02.2022 - 4 U 94/21 -).Ohne detaillierte Kenntnis vom Umfang etwaiger Vorschäden und deren Reparatur sei eine Schätzung des Wiederbeschaffungswertes nicht möglich. Die Bezugnahme auf das Privatgutachten sei ungenügend, wenn dem Sachverständigen die Vorschäden nicht offengelegt worden seien. Die Klägerin habe weder die ordnungsgemäße Reparatur des Vorschadens hinreichend dargelegt noch Tatsachen für eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO unter Berücksichtigung der Vorschäden vorgelegt.

Dem von der Klägerin in Bezug genommenen Privatgutachten sei zu entnehmen, dass sich dieses auf die Annahme bezöge, das Fahrzeug sie mit Originalteilen vollständig und fachgerecht repariert worden. Zum nach weis der Reparatur habe die Klägerin eine ihr vom Vorbesitzer überlassene Rechnung vom 12.11.20188 vorgelegt, aus der sich nicht ergäbe, dass Originalteile eingebaut worden seien. Eine Schadensschätzung käme nur bei Vorliegen hinreichender greifbarer Tatsachen in Betracht; auch § 287 ZPO erlaube keine völlig abstrakte Form der Schätzung eines Mindestschadens (BGH, Beschluss vom 15.10.2019 - VI ZR 377/18 -). Erforderliche Tatsachen für die Schätzung seien nicht vorgetragen und könnten infolge des Verkaufs auch nicht mehr bewiesen werden.

Hanseatische OLG Bremen, Hinweisbeschluss vom 14.06.2023 - 3 U 41/22 -

Freitag, 14. Oktober 2022

Unfallreparatur und Schaden bei Select-Partnerschaft der Werkstatt mit Kaskoversicherung

Nach einem Verkehrsunfall (bei einer Haftung der Beklagten zu 100%) ließ die Geschädigte das Fahrzeug zu angemessenen und ortsüblichen € 13.302,02 von der Klägerin reparieren. Die Reparaturkosten verlangte Geschädigte von der Beklagten ersetzt. Der Ausgleich verzögerte sich, so dass die Geschädigte ihren Kaskoversicherer in Anspruch nahm, deren Select-Partner die Klägerin war, die nunmehr der Geschädigten eine neue Rechnung für die Reparatur über € 8.152,04 berechnete, der von der Kaskoversicherung an die Klägerin gezahlt wurde. Die Beklagte erstattete der Kaskoversicherung den Betrag von € 8.152,04 (weshalb eine Höherstufung des Schadensfreiheitsrabattes bei der Geschädigten nicht erfolgte).  Nunmehr machte die Klägerin die Differenz zwischen dem zwei Rechnungen aus abgetretenen Recht gegenüber der Beklagten geltend. Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung wurde vom OLG im Beschlussweg nach § 522 ZPO zurückgewiesen.

Die Klägerin machte geltend, weder der Abschluss der Kaskoversicherung durch die Geschädigte noch deren Inanspruchnahme hätten dem Schutz der Beklagten bezweckt. Der ursprüngliche Rechnungsbetrag stelle die effektiven Kosten dar und könne von daher auch begehrt werden. Das OLG konzediert der Klägerin, dass die Besserstellung des Unfallgegners nicht Sinn und Zweck des Abschlusses der Kaskoversicherung sei und die Geschädigte auch bei Erstattung sämtlicher ihr dadurch entstehender Nachteile grundsätzlich nicht zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung hätte gezwungen werden können. Allerdings ließ das OLG ausdrücklich offen, ob hier aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderung im Hinblick auf die wesentlich niedrigeren Abrechnungssätze des Select-Programms etwas anderes geltend könnte; da sich die Geschädigte aus unbekannten Gründen nur zur vorübergehenden Inanspruchnahme der Kaskoversicherung entschied (durch die Rückzahlung an die Kaskoversicherung wurde die Geschädigte auch nicht im Schadensfreiheitsrabatt höhergestuft), seien für das Verhältnis der Geschädigten zur Beklagten auch die Schadensbeträge maßgeblich, die ihr auf diesem von ihr gewählten Weg des Schadensersatzes entstanden seien. Nur diesen (geringeren) betrag könne sie als Schadensersatz verlangen und damit auch nur diesen Schaden an die Klägerin abtreten. Die Kaskoversicherung habe diesen Schaden der Geschädigten ausgeglichen und von der Beklagten erhalten. Ein abtretungsfähiger Restbetrag sei nicht verblieben.

Zudem habe die Klägerin ihre Reparaturleistungen nur einmal gegenüber der Klägerin in Rechnung stellen können. Mit der letzten Rechnung habe die Klägerin im Verhältnis zur Geschädigten - konkludent oder ausdrücklich - die ursprüngliche Rechnung (mit gleicher Kundennummer aber anderer Rechnungsnummer) aufgehoben und die geschuldeten Reparaturkosten auf den Betrag der neuen Rechnung beschränkt.  Damit schuldete die Geschädigte auch der Klägerin keinen höheren Betrag und konnte mithin auch keine Abtretung mehr vornehmen.

Anmerkung: 

Letztlich sparte die Beklagte durch die Zahlungsverzögerung auf die erste Rechnung einen Betrag von rund € 5.000,00. Hintergrund war, dass die Geschädigte ihr Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren ließ, die mit dem Kaskoversicherer einem Vertragsverhältnis stand, bei dem Verrechnungssätze vereinbart waren, die unter den marktüblichen Sätzen lagen. Da beide Rechnungen an die Geschädigte ausgestellt wurden, konnte die ursprüngliche Rechnung nur als zurückgenommen angesehen werden, jedenfalls für den (hier vorliegenden Fall), dass die zweite Rechnung (wie geschehen) ausgeglichen wurde. Da auch die Beklagte diesen Betrag an den Kaskoversicherer, der hier die Rechnung für die Geschädigte ausgeglichen hatte (und auf dem damit die Forderung übergegangen war, § 86 VVG), konnte die Werkstatt ihre ursprüngliche, der Höhe nach an sich nicht zu beanstandende Rechnung nicht mehr in Höhe des Differenzbetrages geltend machen, da weder der Kaskoversicherer (nach § 86 VVG aus übergegangenen Recht) noch die Geschädigte einen weitergehenden Schaden hatte.

Interessant wäre nun, ob ein Ausgleichsanspruch auf den ursprünglichen Rechnungsbetrag bestanden hätte, wenn die Geschädigte zwar bei Inanspruchnahme des Kaskoversicherers in den Vorteil der Select-Partnerschaft des Reparaturbetriebs mit dem Kaskoversicherer gekommen wäre, allerdings die Kaskoversicherung nicht in Anspruch genommen hätte: Wäre sie dann zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB) verpflichtet gewesen, diese in Anspruch zu nehmen (offen gelassen vom OLG) ? Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass der „erforderliche Geldbetrag“, der nach § 249 Abs. 2 BGB vom Schädiger für die Herstellung des vorherigen Zustandes zu zahlen ist, niedriger ist als der hier als angemessen und ortsüblich angesehene Betrag, wenn sichergestellt ist, dass dieser Betrag gezahlt wird und damit eine Höherstufung in der Kaskoversicherung ausgeschlossen wird. In einem solchen Fall wird man wohl aus dem Gedanken der Schadensminderungspflicht heraus von dem Geschädigten verlangen können, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Der Schadensersatzanspruch stellt sich nicht als Bestrafung des Schädigers dar, sondern als Ausgleichsanspruch des Geschädigten für erforderliche Aufwendungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Wenn dieser günstiger erreicht werden kann, so ist der Geschädigte gehalten, davon Gebrauch zu machen. Dies lässt sich auch aus der Rechtsprechung zur Frage ableiten, ob der Geschädigte auf eine gegenüber markengebundenen Werkstäten günstigere freie Kfz-Werkstatt verwiesen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 23.02.2010 - VI ZR 91/09 - und vom 28.04.2015 - VI ZR 267/14 -).

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.07.2022 - 12 U 454/22 -

Donnerstag, 7. April 2022

Kaskoversicherung: Klausel Neuwertversicherung bei Totalschaden

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung, die er anlässlich eines Totalschadens des versicherten Pkw in Anspruch nahm. Dabei begehrte er eine Neupreisentschädigung. Diese besagte nach den Versicherungsbedingungen, dass der Versicherer anstelle des Widerbeschaffungswertes den Neupreis zahlt, wenn der Versicherungsfall (Totalschaden oder Verlust) innerhalb von 36 Monaten nach Erstzulassung eintritt. Allerdings wurde in der Klausel nicht ausgeführt, wann ein Totalschaden vorliegt. Der Vertrag verwies auf die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), nach deren Ziffer 1.5.1 (2) ein Totalschaden vorliegt, wenn die erforderlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen.

Das Landgericht wies die Klage ab und das OLG wies in seinem Hinweisbeschluss darauf hin, dass es beabsichtigte, die zulässige Berufung als unbegründet zurückzuweisen. Ein bedingungsgemäßer Totalschaden läge nicht vor, der den Ersatz des Neupreises begründe.

Nach einem Schadensgutachten würden sich die Reparaturkosten auf € 17.142,55 belaufen. Der Wiederbeschaffungswert sei aber mit € 22.500,00 ausgewiesen, läge mithin über den Reparaturkosten. Damit bestand auch nach Haftpflichtgrundsätzen kein wirtschaftlicher Totalschaden. Nicht entscheidend sei, ob ein sogen. Unechter Totalschaden vorliegt, bei dem die Schadensbehebung im Wege der Reparatur zwar geringere Kosten als eine Ersatzbeschaffung verursache, dem Geschädigten aber die Reparatur nicht zuzumuten sei. Allerdings folge das Schadensersatzrecht anderen rechtlichen Prämissen als das hier anwendbare Versicherungsvertragsrecht, welches hier anwendbar ist. Während im Schadensersatzrecht der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 BGB die Möglichkeit habe die Schadensbehebung in die eigenen Hände zu nehmen, ließe sich dies auf den Kaskoversicherungsvertrag nicht unmittelbar übertragen.

Entscheidend sei daher für die Bewertung als bedingungsgemäßer Totalschaden die Auslegung der Versicherungsbedingungen. Diese seien so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstünde. Abzustellen sei dabei auf einen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse. Entscheidend sei zunächst der Wortlaut, der mit dem Bedingungswerk verbundene Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln (soweit für den Versicherungsnehmer erkennbar) seien zusätzlich zu berücksichtigen.

Danach würde sich hier für diesen durchschnittlichen Versicherungsnehmer, der die maßgeblichen Versicherungsbedingungen (hier in den AKB) mit dem Begriff des Totalschadens verbindet, ohne weiteres ergeben, dass dieser Begriff losgelöst von den Grundsätzen des Haftpflichtrechts geregelt sei.

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 24.06.2021 - 20 U 96/21 -

Donnerstag, 16. Dezember 2021

Verharmlosung von Vorschäden in der Kaskoversicherung und Leistungsfreiheit nach § 28 VVG

Der Kläger nahm die beklagte Kaskoversicherung nach einem Unfall vom 02.12.2018 in Anspruch. Das Fahrzeug hatte einen Vorschaden vom 28.03.2018, von dem die ganze rechte Fahrzeugseite betroffen gewesen war, die nun auch im Rahmen des Unfalls betroffen sei, aus dem heraus der Kläger die Versicherung in Anspruch nahm. Der Kläger behauptete, ihm seien Vorschäden nicht bekannt gewesen, er habe den Wagen als Gebrauchtwagen erworben.

Das OLG wies darauf hin, dass bei Vorschäden in dem erneut beschädigten Bereich und bei bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens vom Geschädigten ausgeschlossen werden müsse, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs aus dem Vorunfall noch vorhanden sind (KG, Urteil vom 27.08.2015 – 22 U 152/14; OLG Düsseldorf vom 06.02.2016 – 1 U 158/05; OLG Hamm, Beschluss vom 01.02.2013 – 9 U 238/12 -) . Dazu müsse der Geschädigte zur Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur (welche Reparaturschritte wurden mit welchen Materialien/Ersatzteilen durchgeführt) vortragen.

Dem sei der Kläger nicht ausreichend nachgekommen. Er habe in Bezug auf die im Gutachten vom 28.03.2018 benannten Schäden nicht im Ansatz dargelegt, in welcher Art und Weise die Reparatur erfolgt sei (obwohl er dies exakt hätte darlegen müssen); auch eine aussagekräftige Reparaturrechnung über den Vorschaden sei nicht vorgelegt worden (was dann offenbar und verständlicherweise den Anforderungen entsprochen hätte). Zweifel an der fach- und sachgerechten Reparatur würden sich aus einem Gutachten im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ergeben, da nach den dortigen Angaben die Lackschichtdichten teilweise erheblich voneinander abweichen würden.

Der Umstand, dass dem Kläger die Vorschäden nicht bekannt gewesen seien, würde ihn nicht entlasten. Dies würde nicht in den Verantwortungsbereich eines Schädigers fallen (KG aaO.; OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2013 – I-11 U 214/13 -). Der Kläger hätte hier entsprechende Auskünfte vom Vorbesitzer einholen müssen. Dies habe er nicht getan, weshalb seien Klage abzuweisen sei.

Zutreffend habe das Landgericht eine Leistungsfreiheit des verklagten Kaskoversicherers nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG iVm. Teil B Ziffer 2 (2) AKB wegen vorsätzlicher (arglistiger) Verletzung der den Kläger treffenden Aufklärungspflicht ausgehen können. Der Kläger habe den Sachverständigen (eingeschaltet bei dem streitigen Unfall) nur teilweise („verharmlosend) über den Vorschaden informiert und damit die Beklagte nur unzureichend über diesen, den Wert des Fahrzeugs maßgeblich bestimmenden Umstand aufgeklärt und im Ergebnis den Sachverständigen über den Umfang der Vorschäden getäuscht. Dass diese Umstände für den Sachverständigen von erheblicher Bedeutung gewesen seien, hätte sich dem Kläger geradezu aufdrängen müssen. Nach Erhalt des Gutachtens vom 05.12.2018 hätte der Kläger erkennen können, dass der Sachverständige von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei, da in dem Gutachten nur Vorschäden hinten rechts benannt wurden. Dies stelle eine Bagatellisierung der sich aus dem Gutachten vom 28.03.2018 ersichtlichen Schäden dar.

Nach dem Hinweisbeschluss (§ 522 ZPO) nahm der Kläger seien Berufung gegen das klageabweisende Urteil zurück.

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 28.07.2021 - 12 U 353/21 -

Sonntag, 24. Januar 2021

Kaskoversicherung: Muss der Versicherer Nutzungsausfall bei Verzug zahlen ?

Der Kläger machte gegen seinen Kaksoversicherer einen Anspruch auf Nutzungsausfall geltend. Zwar war dies nicht in dem Versicherungsvertrag der Parteien geregelt, doch vertrat der Kläger die Ansicht, er habe, da sich der Versicherer mit der Leistung ach dem Schadensfall in Verzug befand, einen Anspruch nach §§ 286 Abs. 1, 280 BGB auf Nutzungsausfall. Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) folgten ihm nicht. Das OLG wie den Kläger darauf hin, dass es gedenke seine Berufung nach § 522 ZPO zurückzuweisen.

Das OLG wies darauf hin, dass Nutzungsausfallentschädigung nicht nur als Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall zugesprochen würde, sondern u.a. auch dann, wenn der mit dem Verkauf eines Kraftahrzeuges beauftragte Vermittler nach Kündigung des Vertrages  Vermittlung eines Kraftahrzeuges Beauftragte nach Kündigung des Auftrages die geschuldete Herausgabe des Fahrzuges verzögere (BGH, Urteil vom 14.07.1982 - VIII ZR 161/81 -). Allerdings ließe sich der Anspruch nicht auf einen rein versicherungsvertraglichen Anspruch ausdehnen, da unverzichtbare Voraussetzung für die Zuerkennung des Nutzungsausfallanspruchs eine unmittelbare nachteilige Einwirkung auf das Fahrzeug selbst sei (BGH aaO.). Dies sei auch bei einer unterlassenen Herausgabe der Fall.

Auf das Fahrzeug aber vorliegend aber ausschließlich der Unfallgegner, nicht aber der eigene Kaskoversicherer eingewirkt. Bei der Kaskoversicherung ginge es ausschließlich um die Erfüllung einer Geldschuld. Wenn durch den Verzug des Kaskoversicherers mit seiner Leistung ggfls. dem Versicherungsnehmer eine Nutzungsmöglichkeit (der Sache, d.h. des Fahrzeuges) entgehe, würde dies keinen ersatzfähigen Schaden darstellen (so auch z.B. OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2010 - 20 U 108/10 -). Den Versicherer würden nur die normalen Verzugsfolgen treffen, so dass er die Verzugszinsen gem. § 288 BGB zu tragen habe.

Die Berufung wurde nach dem Hinweis zurückgenommen.

OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 07.10.2020 - 12 U 1161/20 -

Donnerstag, 4. Juli 2019

Kasko- und Kfz-Haftpflichtversicherung und die Folgen bei Unfallflucht (§ 142 StGB)


Der Kläger, der bei der Beklagten eine Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherung hatte, verunfallte mit dem versicherten Fahrzeug. Ohne die Polizei oder sonstige Dritte zu informieren verließ er die Unfallstelle. Zwei Stunden später wurde er von Polizeibeamten bei sich zu Hause aufgesucht, die eine Atemalkoholkontrolle mit einem Wert von 0,22mg/l durchführte (wobei er behauptete, er habe erst nach dem Unfall zu Hause 1 ¾ Flaschen Bier à 0,5 l getrunken). Es erging gegen den Kläger ein rechtskräftiger Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Die Beklagte geht wegen mehrfacher Obliegenheitspflichtverletzungen des Klägers von einer Leistungsfreiheit aus. Diese wandte sie in der Klage auf Kaskoentschädigung ein und erhob Widerklage in Bezug auf die von ihr regulierten Haftpflichtansprüche. Das Landgericht (LG) gab der Klage und der Widerklage zu je ½ statt. Die Berufung beider Parteien wurde vom OLG zurückgewiesen.

Vom Ausgangspunkt habe, so das OLG, das LG zutreffend in der Unfallflucht (§ 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB) eine Verletzung der den Kläger treffenden Aufklärungsobliegenheit nach den den Versicherungsverhältnissen zugrunde liegenden AKB gesehen. Dies sei zwar vorsätzlich geschehen, nicht aber arglistig. Arglist läge nur vor, wenn der Versicherungsnehmer (VN) mit der Handlung  und zu diesem Zeitpunkt (Tathandlung des § 142 StGB) einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolge und wisse, dass sein Verhalten möglicherweise die Schadensregulierung beeinflussen kann. Grundsätzlich könne bei einer Unfallflucht nicht pauschal eine Arglist angenommen werden. Entscheidend seien die Umstände des Einzelfalls: Hier sei er zunächst am das Fahrzeug (welches nicht mehr gefahren werden konnte) am Unfallort geblieben, weshalb er mit einer Entdeckung rechnen musste, und er wart auch einige Zeit selbst am Unfallort verblieben, bis er abgeholt worden sei. Mit dem (vom Kläger organisierten) Abholen seiner Person vom Unfallort konnte er seine Pflichten nach § 142 StGB nicht mehr erfüllen, weshalb es auf seine späteren Handlungen nicht mehr ankäme.

Damit wäre die Obliegenheitspflichtverletzung, die in der Unfallflucht läge, für die Beklagte leistungsbefreiend, wenn diese kausal für fehlende Feststellungen durch den Versicherer wäre. Die Kausalität wird vermutet, weshalb der Beklagte den Kausalitätsgegenbeweis führen müsse.

Hier sei zu berücksichtigen, dass er nicht den Nachweis geführt habe, bei dem Verkehrsunfall nicht alkoholisiert zu sein. Die Angaben des Klägers in seiner Anhörung durch das Landgericht und des Zeugen G. sowie der als Zeugin gehörten Ehefrau des Klägers hätten nachvollziehbar für das LG nicht der erforderliche Gewissheit begründet, dass ein sogen. Nachtrunk vorgelegen habe. So waren insbesondere die Angaben des G. von Detailarmut geprägt und weichen bezüglich des jeweiligen Alkoholkonsums von dem Vortrag des Klägers ab.

Der Kläger habe aber den Nachweis erbracht, dass die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit jedenfalls teilweise nicht für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten ursächlich gewesen sei. Zutreffend habe das LG festgestellt, dass eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nur in dem Umfang, wie eine Ursächlichkeit anzunehmen ist bzw. ein Kausalitätsgegenbeweis nicht erbracht würde, zur Leistungsfreiheit führe. Dies ergäbe sich aus den AKB, die auch für die vorsätzliche Obliegenheitspflichtverletzung vorsähen, dass eine Verpflichtung zur Leistung weiterhin bestünde, als der VN nachweise, dass die Verletzung der Obliegenheit u.a. für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht nicht ursächlich wäre („… insoweit zur Leistung verpflichtet, als ….“).  

Da der Beklagte sogleich, als ihn die Polizei aufsuchte, seine schuldhafte Unfallverursachung eingeräumt habe, könnten Feststellungsnachteile für die Beklagte nicht entstehen. Auch Nachteile zu einer etwaigen  Haftungsquote seien nicht ersichtlich (hier: Abkommen von der Fahrbahn in einer Linkskurve). Es sei auch nicht erkennbar, dass eventuell innerhalb der Zeit, bis die Polizei den Unfall bemerkte (die schon 2 Stunden später bei dem Beklagten war) Spuren auf der Fahrbahn o.ä, verlorengegangen sein könnten.

Die Alkoholisierung des Klägers zum Unfallzeitpunkt könne mit höchstens 0,84 Promille angenommen werden, wie das LG zutreffend festgestellt. Damit sei nicht auszuschließen, dass es zu dem Unfall infolge der durch die Alkoholisierung bedingten relativen Fahruntüchtigkeit des Klägers gekommen sei. Mangels Angaben des diesbezüglich darlegungs- und beweisbelasteten Klägers dazu, was er wann vor dem Unfall getrunken habe, könne auch keine Berechnung der Alkoholkonzentration auf den Unfallzeitpunkt erfolgen, weshalb das angebotene Sachverständigengutachten nicht einzuholen gewesen sei. Da die Rückrechnung hier zum Unfallzeitpunkt mithin nicht möglich sei, treffe die Beklagte insoweit ein Feststellungsnachteil. Was gewesen wäre, wenn erst einige Tage später die Polizei auf den Kläger aufmerksam geworden wäre, ist hier nicht bedeutsam (Fall des Urteils OLG Stuttgart vom 16.10.2014 – 7 U 121/14 -), da zwei Stunden nach dem Vorfall noch Feststellungen möglich waren. Die Falschangabe des Klägers, erst nach dem Unfall Alkohol getrunken zu haben, stelle keine selbständige die Leistungsfreiheit begründende Obliegenheitspflichtverletzung dar.

Dies führe im Ergebnis zu einer Kürzung des Anspruchs des Klägers um 50% im Rahmen der Kaskoversicherung und zu einer Kürzung des widerklagend geltend gemachten Betrages auf Ersetzung des Haftpflichtschadens auch um 50% (der mit € 1.780,86, also im Rahmen der Höchstgrenze nach AKB, geltend gemacht worden war).

OLG Stuttgart, Urteil vom 13.12.2018 - 7 U 188/18 -

Freitag, 10. August 2018

Kaskoversicherung und Leistungspflicht bei Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)


Die Klägerin verlangte von ihrer Kaskoversicherung (Beklagte) nach einem Verkehrsunfall Entschädigung für den Schaden an ihrem Fahrzeug, den diese mit der Begründung eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort (es erging auch ein Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, § 142 StGB) und damit einer Obliegenheitspflichtverletzung nach E.1.6. der einschlägigen AKB versagte. Gegen das der Klage stattgebende Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Das OLG wies in seinem Beschluss darauf hin, dass die Berufung nur hinsichtlich eines Teils der von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren Erfolg haben dürfte, in der Sache aber vom Landgericht zutreffend eine Zahlungspflicht der Beklagten bejaht habe.

Zutreffend habe das Landgericht eine zweifache Obliegenheitspflichtverletzung zu Lasten der Klägerin angenommen. Nach E.1.6. der maßgeblichen AKB 2008 habe der Versicherungsnehmer den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.  Es könne auf sich beruhen, ob die Klausel eine über § 142 StGB hinausgehende Verpflichtung statuiere, da jedenfalls auch die Pflicht aus § 142 StGB verletzt worden sei. Der Verkehrsunfall habe sich der Unfall zur Mittagszeit ereignet und nach dem Vorbringen der Klägerin habe eine Nachbarin den Unfall beobachtet, weshalb sie auch nach einer halbstündigen Wartezeit noch mit dem Eintreffen feststellungsbereiter Personen hätte rechnen müssen (ob dies nachts anders zu bewerten sei, könne dahinstehen). Weiterhin sei die Schadensanzeige nur unvollständig ausgefüllt worden; das unvollständige Ausfüllen derselben stelle sich wegen Verstoßes gegen die Regelung in E.1.6. der AKB ebenfalls als Obliegenheitspflichtverletzung dar.

Allerdings würden beide Obliegenheitspflichtverletzungen nach E.8.1. der AKB nicht zur Leistungsfreiheit führen, auch wenn diese (wie hier) vorsätzlich begangen würden. Nach E.8.2. S. 1 der AKB sei der Versicherer trotz der vorsätzlichen Obliegenheitspflichtverletzung zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweise, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich sei. Bliebe dies unklar, würde der Versicherungsnehmer beweisfällig bleiben mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers. Schaden würde nicht die generelle Gefährdung der Interessen des Versicherers; vielmehr sei auf die konkrete Kausalität abzustellen. Der Versicherungsnehmer müsse mithin den Nachweis erbringen, dass die Feststellungen im Ergebnis keinesfalls anders ausgefallen wären.

Das unvollständige Ausfüllen des Anzeigeformulars des Versicherers sei hier folgenlos geblieben, da der Versicherer auf anderen Weg ohnehin Kenntnis von der Straftat nach § 142 StGB erhalten habe, ebenso davon, dass die Polizei hinzugezogen worden sei. An der Kausalität der Obliegenheitspflichtverletzung fehle es daher, da dem Versicherer die Informationen ohnehin verfügbar gewesen wären.

Hinsichtlich der Obliegenheitspflichtverletzung des vorzeitigen Verlassens des Unfallortes habe die Klägerin den ihr obliegenden Kausalitätsgegenbeweis geführt.  

Soweit dies die Frage der schuldhaften Unfallverursachung betreffe, sei dies gegenüber der Polizei – nachdem diese den Versicherten aufgesucht habe, sofort eingeräumt worden.  Auch Nachteile in Bezug auf eine mögliche Haftungsquote hätten dem Versicherer nicht entstehen können, da der Unfall für den anderen Unfallbeteiligten, der sein Fahrzeug geparkt hatte, ersichtlich unabwendbar gewesen sei.

Der Einwand der Beklagten, dass aufgrund des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht mehr in gleicher Weise wie bei einem Verbleiben eine mögliche Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Alkoholisierung festgestellt werden könne, könne sie damit nicht durchdringen. Zwar habe der Versicherungsnehmer im Rahmen des Kausalitätsgegenbeweises auch negative Tatsachen zu beweisen (wie die fehlende Alkoholisierung). Allerdings würde nicht verlangt werden, dass bei einem Nachweis einer negativen Tatsache alle denktheoretisch möglichen oder vom Versicherer (ins Blaue hinein) aufgestellten Sachverhalte auszuschließen seien, da dies die Anforderungen an die Erbringung des Negativbeweises gem. § 286 TPO überspannen würde. Es könne nicht von Annahmen ausgegangen werden, für die es keine tatsächlichen Anhaltspunkte gebe. Dabei sei hier zu berücksichtigen, dass der Versicherte relativ kurz nach dem Unfall von der Polizei aufgegriffen wurde und diese offenbar keine Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung hatte. Denktheoretisch könnte sich zwar zwischen dem Unfall und dem Eintreffen der Polizei die Alkoholisierung so weit reduziert haben, dass seitens der Polizei keine Veranlassung mehr bestand, eine Feststellung dazu zu treffen; konkrete Anhaltspunkte dazu würden aber fehlen (der Unfall ereignete sich zur Mittagszeit und es nicht ersichtlich, dass vor dem Unfall eine Veranstaltung besucht worden wäre, auf der regelmäßig Alkohol konsumiert würde, wie auch Anhaltspunkte fehlen würden, dass der Versicherte ein Alkoholproblem hätte). Es gäbe keine allgemeine Annahme, dass bei einem unerlaubten Verlassen des Unfallortes eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Alkoholisierung oder eine betäubungsmittelbedingte Verkehrsuntüchtigkeit spräche (OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.02.2017 - 5 U 26/16 -).  Würde man in solchen Fällen den Kausalitätsgegenbeweis nicht als geführt ansehen wollen, würde die entsprechende Regelung in E.8.2. S. 1 der AKB ins Leere laufen.

Auch sei der Kausalitätsgegenbeweis nicht wegen Arglist ausgeschlossen (E.8.2. S. 2 der AKB). Arglist setze hier Bereicherungsabsicht voraus und läge schon vor, wenn die Obliegenheitspflichtverletzung bewusst begangen würde und dabei billigend in Kauf genommen würde, dass dies das Regulierungsverhalten des Versicherers möglicherweise beeinflussen würde.

Gegen eine Arglist beim Verlassen des Unfallortes spräche hier bereits, dass der Versicherungsnehmer gegenüber der Polizei einräumte, dass ein Nachbar den Unfall beobachtet habe und er zudem in unmittelbarer Nähe zum Unfallort gewohnt habe. Damit müssen ihm klar gewesen sein, dass bals Feststellungen getroffen würden. Zudem spräche die Lebenserfahrung dafür, dass ein Unfall häufig eine besondere Überforderung auslöse, weshalb der Schluss nicht nahe liege, dass auch ein Schädigung des Versicherers in das Vorstellungsbild aufgenommen worden sei. Verbleibende Zweifel gingen hier zu Lasten der Beklagten.

Da der Versicherungsnehmer seine Alleinverantwortung eingeräumt habe, könne er möglicherweise davon ausgegangen sein, dass der Sachverhalt ohnehin klar sei, weshalb auch das unvollständige Ausfüllen der Schadensanzeige nicht als arglistig zu bewerten sei.

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2018 - 20 U 188/17 -

Montag, 20. November 2017

Kaskoversicherung: Erstattung des Bruttowiederbeschaffungswerts bei Ersatzbeschaffung unabhängig vom Anfall von Umsatzsteuer

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Nach einem Unfallschaden mit Totalschaden des versicherten Fahrzeuges begehrt er von der Beklagten Zahlung von € 9.579,83 (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und abzüglich Selbstbeteiligung). Tatsächlich hatte der Kläger Wiederbeschaffung Kosten mit netto € 64.500,00 oberhalb der Brutto-Wiederbeschaffungskosten aufgewandt.

Die Parteien streiten darum, ob der Kläger den mit Umsatzsteuer berechneten Wiederbeschaffungswert zugrunde legen kann, wenn er für die Wiederbeschaffung (wie hier) keine Umsatzsteuer gezahlt hat, obwohl die Wiederbeschaffungskosten insgesamt höher waren als der zugrunde gelegte Bruttowert. Der diesen Erstattungsanspruch auf Bruttobasis negierenden Beklagten Versicherung folgte das Landgericht. Auf die Berufung des Klägers gab das OLG allerdings der Klage statt.

Das OLG sah einen Erstattungsanspruch auf Grund der dem versicherungsvertrag zugrundeliegenden AKB [hier: A.2.6.1.a), e) AKB 2013] als begründet an. Dabei verwies es auf eine eine ähnliche Klausel eines Versicherers (dort § 13 AKB) betreffende Entscheidung des Saarländischen OLG vom 28.01.2009 - 5 U 278/08 -, in der das Saarl. OLG zutreffend darauf hingewiesen habe, dass (wie vorliegend auch) die Klausel mit ausreichender Klarheit zum Ausdruck bringen würde, dass ebenso wie im Schadensrecht der tatsächlich aufgewandte Betrag bis zur Höhe des Bruttowiderbeschaffungswertes ersetzt werde, und zwar unabhängig davon, ob im Kaufpreis eine Regelumsatzsteuert, eine Differenzsteuer oder gar keine Umsatzsteuer enthalten sei. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer würde die Formulierung auf die fiktive Abrechnung beziehen, also den Fall, dass eine Ersatzbeschaffung oder Reparatur nach Vorlage eines Gutachtens doch nicht erfolge. Er käme nicht auf den Gedanken, dass im Falle eines Kaufs von Privat (ohne Anfall der Umsatzsteuer) dies von der Regelung in den AKB erfasst werde.

Ferner, so das OLG, müsse man auch den Fall bedenken, dass der Versicherungsnehmer ein Ersatzfahrzeug exakt zu dem Kaufpreis des ermittelten Wertes für das beschädigte Fahrzeug erwerbe, nur eben ohne Umsatzsteuerausweis sondern, da von Privat, auf Nettobasis. Er würde nicht auf den Gedanken kommen, dass ihm die Kosten nicht in voller Höhe erstattet würden, sondern die nach Gutachten ermittelte Umsatzsteuer fiktiv abgesetzt würde.

Darüber hinaus spräche auch der Zweck einer Kaskoversicherung für die Auslegung zu einen Gleichlauf mit der schadensrechtlichen Regelung des § 249 Abs. 2 S. 2 BGB. Der Versicherungsnehmer erstrebe mit dieser Versicherung regelmäßig nicht nur Schutz vor wirtschaftlich nachteiligen Folgen hinsichtlich des eigenen Fahrzeugschadens, sondern auch Befreiung vom Risiko der Durchsetzung beim Gegner bei unklarer Haftungslage. Er könne der an § 249 Abs. 2 S. 2 BGB angelehnten Klausel nicht entnehmen, dass der Umfang des Anspruchs gegen den Versicherer generell gegenüber dem Anspruch gegen den (alleine haftenden) Schädiger zurückbleibe.


OLG Celle, Urteil vom 06.10.2016 - 8 U 111/16 -