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Donnerstag, 18. Juli 2024

Falschangabe in Kaskoversicherung nach Diebstahl und Leistungsfreiheit

Der Kläger behauptete den Diebstahl eines bei der Beklagten kaskoversicherten Quad. Erworben wurde das Quad 2018 und über eine Bank finanziert, wobei ein A.W. Darlehensnehmer war, da der Kläger bei Banken keinen Kredit bekommen hätte. Am 05.12.2019 erstatteten A.W. und der Kläger Strafanzeige wegen eines Diebstahls des Quad. Am 25.03.2020 wurde der Kläger von einem Beauftragten der Beklagten befragt, der ein Fragen-Antworten-Protokoll aufsetzte und dies dem Kläger zusandte, welcher es unterschrieb. Mit der Übersendung wurde dem Kläger eine Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG zugesandt. Auf die Frage 8, ob der Kläger allgemeine finanzielle Schwierigkeiten habe, eine eidesstattliche Versicherung oder Vermögensauskunft abgegeben habe bzw. eine Nichtabgabe der Vermögensauskunft erfolgt sei, antworte der Kläger „Nein, so etwas habe ich nicht“. Tatsächlich war im Schuldnerverzeichnis des AG Leipzig eine Nichtabgabe der Vermögenauskunft durch den Kläger vermerkt. Am 08.05.2020 versage die Beklagte den Versicherungsschutz. Die auf Versicherungsleistung von € 10.000,00 wurde abgewiesen. Das OLG wies den Kläger darauf hin, dass es die Zurückweisung der Berufung beabsichtige.

Das OLG ging von einer vorsätzlichen Obliegenheitspflichtverletzung des Klägers aus, wobei er gem. § 28 Abs. 4 VVG über die Folgen deren Verletzung belehrt worden sei, und zwar anlassbezogen in Textform aus Anlass der Befragung, wobei es auf die Belehrung in Ansehung der Arglist, von der der Senat ausging, nicht ankäme.  In E.1.1.3 AKB sei zwischen den Parteien vereinbart, dass der Kläger die Fragen „zu den Umständen des Schadensereignisses, zum Umfang des Schadens“ wie auch zur Leistungspflicht der Beklagten „wahrheitsgemäß und vollständig“ beantworten müsse. Der Kläger habe die Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO sowie die Eintragung der Verweigerung in das Schuldnerverzeichnis gem. § § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO verschwiegen.

Für ein Verschulden des Klägers sei die Beklagte beweisbelastet, doch trage der Versicherungsnehmer die Substantiierungslast: Er müsse die zur Obliegenheitspflichtverletzung führenden Umstände, die zu einer Sphäre gehören würden (mithin die Gründe der etwaigen Falschangaben) nachprüfbar dartun (OLG Celle, Urteil vom 30.11.2017 - 8 U 27/17 -). Die Fragen seien hier eindeutig gewesen. Trotz der durch Übersendung des Protokolls eröffneten Möglichkeit und der Kenntnisnahme seiner Beantwortung zur Nachabgabe der Vermögensauskunft habe er keine Rückfragen gestellt, sondern das Protokoll unterschrieben.

Das Verschweigen sei auch arglistig erfolgt. Das habe zur Folge, dass es nicht darauf ankäme, ob die Obliegenheitsverletzung für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles oder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers Einfluss habe, § 28 Abs. 3 S. 2 VVG. Arglist setze die vorsätzliche Obliegenheitspflichtverletzung voraus und das Bewusstsein, gegen die Interessen des Versicherers zu verstoßen, da er damit rechne, dass seine Obliegenheitspflichtverletzung Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder die Leistungspflicht oder den Leistungsumfang des Versicherers habe oder haben könne. Dabei käme es auf eine Bereicherungspflicht nicht an. Ausreichend sei hier schon, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolge, z.B. dass er für sich Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen wolle und wisse, dass sein Verhalten die Schadenregulierung durch den Versicherer möglicherweise beeinflussen könne (st. Rspr., so BGH, Urteil vom 21.11.2012 - IV ZR 97/11 -).

Die Beweislast für die Arglist treffe zwar auch den Versicherer. Aus wissentlich falschen Angaben im Zusammenhang mit Aufklärungsobliegenheiten könne nicht ohne weiteres der Schluss auf Arglist gezogen werden, doch treffe den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast, weshalb er plausibel darzulegen habe, weshalb es zu den objektiv falschen Angaben kam (BGH, Urteil vom 11.05.2011 - IV ZR 148/09 -). Hier habe der Kläger widersprüchliche Angaben gemacht (was ausgeführt wird). Der Umstand, dass er die Fragen für unerheblich gehalten haben will, sei nicht beachtlich, da es nicht in der Sphäre des Versicherungsnehmers läge, da er nicht die Fragen des Versicherers zu bewerten habe.

Ggf. könne die völlige Leistungsverweigerung rechtsmissbräuchlich sein, so wenn dies für den Versicherungsnehmer eine übermäßige Härte darstellen würde. Dies käme aber nur in Betracht, wenn die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betreffe und zudem weitere Billigkeitsmomente zugunsten des Versicherungsnehmers vorlägen. Entsprechende Umstände seien nicht vorgetragen und lägen nicht vor.

OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 18.04.2024 - 4 U 67/24 -

Freitag, 10. August 2018

Kaskoversicherung und Leistungspflicht bei Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)


Die Klägerin verlangte von ihrer Kaskoversicherung (Beklagte) nach einem Verkehrsunfall Entschädigung für den Schaden an ihrem Fahrzeug, den diese mit der Begründung eines unerlaubten Entfernens vom Unfallort (es erging auch ein Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, § 142 StGB) und damit einer Obliegenheitspflichtverletzung nach E.1.6. der einschlägigen AKB versagte. Gegen das der Klage stattgebende Urteil legte die Beklagte Berufung ein. Das OLG wies in seinem Beschluss darauf hin, dass die Berufung nur hinsichtlich eines Teils der von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren Erfolg haben dürfte, in der Sache aber vom Landgericht zutreffend eine Zahlungspflicht der Beklagten bejaht habe.

Zutreffend habe das Landgericht eine zweifache Obliegenheitspflichtverletzung zu Lasten der Klägerin angenommen. Nach E.1.6. der maßgeblichen AKB 2008 habe der Versicherungsnehmer den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.  Es könne auf sich beruhen, ob die Klausel eine über § 142 StGB hinausgehende Verpflichtung statuiere, da jedenfalls auch die Pflicht aus § 142 StGB verletzt worden sei. Der Verkehrsunfall habe sich der Unfall zur Mittagszeit ereignet und nach dem Vorbringen der Klägerin habe eine Nachbarin den Unfall beobachtet, weshalb sie auch nach einer halbstündigen Wartezeit noch mit dem Eintreffen feststellungsbereiter Personen hätte rechnen müssen (ob dies nachts anders zu bewerten sei, könne dahinstehen). Weiterhin sei die Schadensanzeige nur unvollständig ausgefüllt worden; das unvollständige Ausfüllen derselben stelle sich wegen Verstoßes gegen die Regelung in E.1.6. der AKB ebenfalls als Obliegenheitspflichtverletzung dar.

Allerdings würden beide Obliegenheitspflichtverletzungen nach E.8.1. der AKB nicht zur Leistungsfreiheit führen, auch wenn diese (wie hier) vorsätzlich begangen würden. Nach E.8.2. S. 1 der AKB sei der Versicherer trotz der vorsätzlichen Obliegenheitspflichtverletzung zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweise, dass die Pflichtverletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich sei. Bliebe dies unklar, würde der Versicherungsnehmer beweisfällig bleiben mit der Folge der Leistungsfreiheit des Versicherers. Schaden würde nicht die generelle Gefährdung der Interessen des Versicherers; vielmehr sei auf die konkrete Kausalität abzustellen. Der Versicherungsnehmer müsse mithin den Nachweis erbringen, dass die Feststellungen im Ergebnis keinesfalls anders ausgefallen wären.

Das unvollständige Ausfüllen des Anzeigeformulars des Versicherers sei hier folgenlos geblieben, da der Versicherer auf anderen Weg ohnehin Kenntnis von der Straftat nach § 142 StGB erhalten habe, ebenso davon, dass die Polizei hinzugezogen worden sei. An der Kausalität der Obliegenheitspflichtverletzung fehle es daher, da dem Versicherer die Informationen ohnehin verfügbar gewesen wären.

Hinsichtlich der Obliegenheitspflichtverletzung des vorzeitigen Verlassens des Unfallortes habe die Klägerin den ihr obliegenden Kausalitätsgegenbeweis geführt.  

Soweit dies die Frage der schuldhaften Unfallverursachung betreffe, sei dies gegenüber der Polizei – nachdem diese den Versicherten aufgesucht habe, sofort eingeräumt worden.  Auch Nachteile in Bezug auf eine mögliche Haftungsquote hätten dem Versicherer nicht entstehen können, da der Unfall für den anderen Unfallbeteiligten, der sein Fahrzeug geparkt hatte, ersichtlich unabwendbar gewesen sei.

Der Einwand der Beklagten, dass aufgrund des unerlaubten Entfernens vom Unfallort nicht mehr in gleicher Weise wie bei einem Verbleiben eine mögliche Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Alkoholisierung festgestellt werden könne, könne sie damit nicht durchdringen. Zwar habe der Versicherungsnehmer im Rahmen des Kausalitätsgegenbeweises auch negative Tatsachen zu beweisen (wie die fehlende Alkoholisierung). Allerdings würde nicht verlangt werden, dass bei einem Nachweis einer negativen Tatsache alle denktheoretisch möglichen oder vom Versicherer (ins Blaue hinein) aufgestellten Sachverhalte auszuschließen seien, da dies die Anforderungen an die Erbringung des Negativbeweises gem. § 286 TPO überspannen würde. Es könne nicht von Annahmen ausgegangen werden, für die es keine tatsächlichen Anhaltspunkte gebe. Dabei sei hier zu berücksichtigen, dass der Versicherte relativ kurz nach dem Unfall von der Polizei aufgegriffen wurde und diese offenbar keine Anhaltspunkte für eine Alkoholisierung hatte. Denktheoretisch könnte sich zwar zwischen dem Unfall und dem Eintreffen der Polizei die Alkoholisierung so weit reduziert haben, dass seitens der Polizei keine Veranlassung mehr bestand, eine Feststellung dazu zu treffen; konkrete Anhaltspunkte dazu würden aber fehlen (der Unfall ereignete sich zur Mittagszeit und es nicht ersichtlich, dass vor dem Unfall eine Veranstaltung besucht worden wäre, auf der regelmäßig Alkohol konsumiert würde, wie auch Anhaltspunkte fehlen würden, dass der Versicherte ein Alkoholproblem hätte). Es gäbe keine allgemeine Annahme, dass bei einem unerlaubten Verlassen des Unfallortes eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Alkoholisierung oder eine betäubungsmittelbedingte Verkehrsuntüchtigkeit spräche (OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.02.2017 - 5 U 26/16 -).  Würde man in solchen Fällen den Kausalitätsgegenbeweis nicht als geführt ansehen wollen, würde die entsprechende Regelung in E.8.2. S. 1 der AKB ins Leere laufen.

Auch sei der Kausalitätsgegenbeweis nicht wegen Arglist ausgeschlossen (E.8.2. S. 2 der AKB). Arglist setze hier Bereicherungsabsicht voraus und läge schon vor, wenn die Obliegenheitspflichtverletzung bewusst begangen würde und dabei billigend in Kauf genommen würde, dass dies das Regulierungsverhalten des Versicherers möglicherweise beeinflussen würde.

Gegen eine Arglist beim Verlassen des Unfallortes spräche hier bereits, dass der Versicherungsnehmer gegenüber der Polizei einräumte, dass ein Nachbar den Unfall beobachtet habe und er zudem in unmittelbarer Nähe zum Unfallort gewohnt habe. Damit müssen ihm klar gewesen sein, dass bals Feststellungen getroffen würden. Zudem spräche die Lebenserfahrung dafür, dass ein Unfall häufig eine besondere Überforderung auslöse, weshalb der Schluss nicht nahe liege, dass auch ein Schädigung des Versicherers in das Vorstellungsbild aufgenommen worden sei. Verbleibende Zweifel gingen hier zu Lasten der Beklagten.

Da der Versicherungsnehmer seine Alleinverantwortung eingeräumt habe, könne er möglicherweise davon ausgegangen sein, dass der Sachverhalt ohnehin klar sei, weshalb auch das unvollständige Ausfüllen der Schadensanzeige nicht als arglistig zu bewerten sei.

OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2018 - 20 U 188/17 -