Der Kläger machte gegen seinen Kaksoversicherer einen Anspruch auf Nutzungsausfall geltend. Zwar war dies nicht in dem Versicherungsvertrag der Parteien geregelt, doch vertrat der Kläger die Ansicht, er habe, da sich der Versicherer mit der Leistung ach dem Schadensfall in Verzug befand, einen Anspruch nach §§ 286 Abs. 1, 280 BGB auf Nutzungsausfall. Landgericht und Oberlandesgericht (OLG) folgten ihm nicht. Das OLG wie den Kläger darauf hin, dass es gedenke seine Berufung nach § 522 ZPO zurückzuweisen.
Das OLG wies darauf hin, dass Nutzungsausfallentschädigung nicht nur als Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall zugesprochen würde, sondern u.a. auch dann, wenn der mit dem Verkauf eines Kraftahrzeuges beauftragte Vermittler nach Kündigung des Vertrages Vermittlung eines Kraftahrzeuges Beauftragte nach Kündigung des Auftrages die geschuldete Herausgabe des Fahrzuges verzögere (BGH, Urteil vom 14.07.1982 - VIII ZR 161/81 -). Allerdings ließe sich der Anspruch nicht auf einen rein versicherungsvertraglichen Anspruch ausdehnen, da unverzichtbare Voraussetzung für die Zuerkennung des Nutzungsausfallanspruchs eine unmittelbare nachteilige Einwirkung auf das Fahrzeug selbst sei (BGH aaO.). Dies sei auch bei einer unterlassenen Herausgabe der Fall.
Auf das Fahrzeug aber vorliegend aber ausschließlich der Unfallgegner, nicht aber der eigene Kaskoversicherer eingewirkt. Bei der Kaskoversicherung ginge es ausschließlich um die Erfüllung einer Geldschuld. Wenn durch den Verzug des Kaskoversicherers mit seiner Leistung ggfls. dem Versicherungsnehmer eine Nutzungsmöglichkeit (der Sache, d.h. des Fahrzeuges) entgehe, würde dies keinen ersatzfähigen Schaden darstellen (so auch z.B. OLG Hamm, Urteil vom 15.12.2010 - 20 U 108/10 -). Den Versicherer würden nur die normalen Verzugsfolgen treffen, so dass er die Verzugszinsen gem. § 288 BGB zu tragen habe.
Die Berufung wurde nach dem Hinweis zurückgenommen.
OLG Koblenz,
Hinweisbeschluss vom 07.10.2020 - 12 U 1161/20 -
Aus den Gründen:
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 22.06.2020, Aktenzeichen 5 O 134/19, zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 02.11.2020.
Gründe
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der zwischen ihnen bestehende Vollkasko-Versicherungsvertrag einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung nicht vorsieht.
Entgegen der auch mit der Berufung vertretenen Auffassung des Klägers ergibt sich ein solcher Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 280 BGB.
Die Rechtsprechung hat zwar Nutzungsausfallentschädigungen nicht nur als Schadensersatz nach Verkehrsunfällen zugesprochen, sondern zum Beispiel auch, wenn der vom Eigentümer mit dem Verkauf eines Kraftfahrzeugs beauftragte Vermittler die nach Kündigung des Auftrags geschuldete Herausgabe des Fahrzeugs verzögert hat (BGH VIII ZR 161/81, Urteil vom 14.07.1982, juris) oder wenn der Schuldner aufgrund eines Kaufvertrages zur Übergabe des Fahrzeugs und des Fahrzeugbriefes verpflichtet war und hiermit in Verzug geraten ist (BGH VIII ZR 131/82, Urteil vom 15.06.1983, juris). Der Anspruch lässt sich aber nach der Überzeugung des Senats nicht auf einen reinen versicherungsvertraglichen Anspruch ausdehnen. Unverzichtbare Voraussetzung für die Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung bleibt nämlich, dass eine unmittelbare nachteilige Einwirkung auf das Fahrzeug selbst (BGH VIII ZR 161/81, Urteil vom 14.07.1982, juris; BGH VI ZR 120/69, Urteil vom 15.12.1970, juris, OLG Düsseldorf 4 W 45/05, Beschluss vom 25.08.2005, juris), sei es auch in Gestalt dessen unterlassener Herausgabe (siehe obige Beispiele), stattgefunden hat. Auf das Fahrzeug des Klägers hat aber ausschließlich der Unfallgegner und eben nicht die eigene Versicherung eingewirkt. Bei dieser geht es vielmehr allein um die Erfüllung einer Geldschuld. Die durch den Verzug damit eventuell entgangenen Nutzungsmöglichkeiten (der Sache an sich) stellen daher keinen ersatzfähigen Schaden dar (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9 U 61/94, Urteil vom 01.02.1995, juris; OLG Hamm 20 U 108/10, Urteil vom 15.12.2010, juris; OLG Düsseldorf 4 W 45/05, Beschluss vom 25.08.2005, juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Auf., § 286, Rndr. 48). In Fällen wie dem vorliegenden treffen die beklagte Versicherung im Falle der Feststellung des Verzuges vielmehr nur die üblichen Verzugsfolgen bei Nichtzahlung, wie zum Beispiel die Verpflichtung zur Tragung der Verzugszinsen. Diese macht der Kläger nicht geltend. Somit konnte es entgegen der Auffassung des Klägers aber auch dahingestellt bleiben, ob sich die Beklagte vorliegend überhaupt in Verzug befunden hat.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme des Rechtsmittels nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.313,00 € festzusetzen.
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