Auf die Berufung des Klägers
gegen ein klageabweisendes Urteil erließ das Kammergericht (KG) als Berufungsgericht
einen Hinweisbeschluss, mit dem es seine Absicht, die Berufung wegen
offensichtlich fehlender Erfolgsaussicht zurückzuweisen, begründete. Dem Kläger
sei nicht der Nachweis des Eintritts eines Versicherungsfalls in der
Gebäudeversicherung infolge eines Unwetters mit Starkregen vom 29. bis 30.06.2017
gelungen.
Nach Teil B § 4 Nr. 1 d) der
maßgeblichen AVB würde ausgeführt, dass Entschädigungen für versicherte Sachen
geleistet würden, die durch Überschwemmung zerstört oder beschädigt würden. Als
Überschwemmung sei in den AVB definiert eine Überflutung des Grund und Bodens,
auf dem das versicherte Gebäude stünde. Dies müsse durch Ausuferung von
oberirdischen Gewässern oder Witterungsniederschlägen erfolgen. Auch ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer würde damit erkennen, dass nicht alle durch
Witterungsniederschläge verursachten Gebäudeschäden vom Versicherungsschutz
erfasst würden. Schutz bestehe nur für bestimmte Risiken, hier starke Niederschläge,
wobei dieser alleine nicht ausreiche, da hinzukommen müsste, dass das Gelände
(Grund und Boden) überflutet werden müssten. Eine Überschwemmung liege nicht schon deshalb
vor, da Wassert in den Keller dringe. Ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer würde unter einer Überschwemmung verstehen, dass Wasser in
erheblichem Umfang meist mit schädlicher Wirkung nicht auf normalen Weg
abfließe, sondern über sonst nicht genutzte Gelände und diese überflute (BGH,
Urteil vom 21.05.1964 - II ZR 9/63 -). Neben dieser Überflutung durch
Ansammlung auf der Geländeoberfläche käme auch eine Überflutung von Hanggrundstücken
in Betracht, was dann vorläge, wenn starker Regen auf den in einem Maß
niedergehen würde, dass dieser weder vollständig versickert noch geordnet über
natürliche Wege (Rinnen, Furchen) sturzbachartig abfließe. Keine Überschwemmung
läge vor, wenn sich auf dem Gelände Pfützen bilden würden oder das Erdreich die
Sättigungsgrenze erreicht habe, aber das Wasser noch nicht über der
Erdoberfläche stünde. Auch sei nicht gefordert, dass die gesamte
Grundstücksfläche überflutet sei; ausreichend sei, dass so viel
Niederschlagswasser niedergeht, dass sich das Regenwasser vor dem Versickern
auf dem Boden kurzfristig sammle und während dieser Phase dann Wasser in ein Gebäude
eindringe.
Dem Kläger obliege die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass ein versicherter Schaden vorliegt, weshalb er hier
die Voraussetzungen für einen Überschwemmungsschaden dartun aber auch beweisen
müsse; das KG stellet dabei auf einen Vollbewies nach § 287 ZPO ab. Einen solchen Umstand habe der Kläger, der
selbst nicht anwesend war, selbst nicht gesehen und er sei auch von den Zeugen
nicht bestätigt worden. Der Hinweis des Klägers, in der Vergangenheit habe sich
ein ähnlicher Schaden (eindringendes Wasser) nie gezeigt, auch nicht bei
nachfolgenden starken Niederschlägen, wurde vom OLG mit Hinweis darauf als
unbeachtlich angesehen, dass dies alleine bedeuten könne, dass soviel
Niederschlagswasser am Schadenstag niedergegangen sei, dass es zwar
schadensursächlich wurde, was aber nicht belege, dass der Grund und Boden unter
Wasser gestanden haben muss.
Damit würde es sich um nicht
versicherte Möglichkeiten der Schädigung des Gebäudes durch eindringendes Regenwasser
handeln.
Soweit der Kläger aus dem
Schadenseintritt durch einen Wassereinbruch im Keller über einen
Kellerlichtschacht rückschließen will, dass es einen Versicherungsfall gegeben
habe, verkenne er, dass die von ihm nachzuweisende Kausalkette in der entgegengesetzten
Richtung geführt werden müsse. Zunächst müsse nachgewiesen werden, dass es vor
dem Schadenseintritt Witterungsniederschläge gegeben habe. Sodann müsse der
Kläger nachweisen, dass diese Niederschläge zu einer Überflutung von Grund und
Boden geführt hätten. Danach wäre vom Kläger der Nachweis zu führen, dass diese
Überschwemmung kausal (oder zumindest mitursächlich) für den Schadenseintritt
am Gebäude gewesen sei. Wenn versickertes Wasser in das Gebäude eindringe, läge
kein Versicherungsfall vor.
Nach dem Hinweisbeschluss wurde
die Berufung zurückgenommen.
Kammergericht, Beschluss
vom 13.07.2021 - 6 U 70/21 -