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Freitag, 14. Oktober 2022

Unfallreparatur und Schaden bei Select-Partnerschaft der Werkstatt mit Kaskoversicherung

Nach einem Verkehrsunfall (bei einer Haftung der Beklagten zu 100%) ließ die Geschädigte das Fahrzeug zu angemessenen und ortsüblichen € 13.302,02 von der Klägerin reparieren. Die Reparaturkosten verlangte Geschädigte von der Beklagten ersetzt. Der Ausgleich verzögerte sich, so dass die Geschädigte ihren Kaskoversicherer in Anspruch nahm, deren Select-Partner die Klägerin war, die nunmehr der Geschädigten eine neue Rechnung für die Reparatur über € 8.152,04 berechnete, der von der Kaskoversicherung an die Klägerin gezahlt wurde. Die Beklagte erstattete der Kaskoversicherung den Betrag von € 8.152,04 (weshalb eine Höherstufung des Schadensfreiheitsrabattes bei der Geschädigten nicht erfolgte).  Nunmehr machte die Klägerin die Differenz zwischen dem zwei Rechnungen aus abgetretenen Recht gegenüber der Beklagten geltend. Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung wurde vom OLG im Beschlussweg nach § 522 ZPO zurückgewiesen.

Die Klägerin machte geltend, weder der Abschluss der Kaskoversicherung durch die Geschädigte noch deren Inanspruchnahme hätten dem Schutz der Beklagten bezweckt. Der ursprüngliche Rechnungsbetrag stelle die effektiven Kosten dar und könne von daher auch begehrt werden. Das OLG konzediert der Klägerin, dass die Besserstellung des Unfallgegners nicht Sinn und Zweck des Abschlusses der Kaskoversicherung sei und die Geschädigte auch bei Erstattung sämtlicher ihr dadurch entstehender Nachteile grundsätzlich nicht zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung hätte gezwungen werden können. Allerdings ließ das OLG ausdrücklich offen, ob hier aus dem Gesichtspunkt der Schadensminderung im Hinblick auf die wesentlich niedrigeren Abrechnungssätze des Select-Programms etwas anderes geltend könnte; da sich die Geschädigte aus unbekannten Gründen nur zur vorübergehenden Inanspruchnahme der Kaskoversicherung entschied (durch die Rückzahlung an die Kaskoversicherung wurde die Geschädigte auch nicht im Schadensfreiheitsrabatt höhergestuft), seien für das Verhältnis der Geschädigten zur Beklagten auch die Schadensbeträge maßgeblich, die ihr auf diesem von ihr gewählten Weg des Schadensersatzes entstanden seien. Nur diesen (geringeren) betrag könne sie als Schadensersatz verlangen und damit auch nur diesen Schaden an die Klägerin abtreten. Die Kaskoversicherung habe diesen Schaden der Geschädigten ausgeglichen und von der Beklagten erhalten. Ein abtretungsfähiger Restbetrag sei nicht verblieben.

Zudem habe die Klägerin ihre Reparaturleistungen nur einmal gegenüber der Klägerin in Rechnung stellen können. Mit der letzten Rechnung habe die Klägerin im Verhältnis zur Geschädigten - konkludent oder ausdrücklich - die ursprüngliche Rechnung (mit gleicher Kundennummer aber anderer Rechnungsnummer) aufgehoben und die geschuldeten Reparaturkosten auf den Betrag der neuen Rechnung beschränkt.  Damit schuldete die Geschädigte auch der Klägerin keinen höheren Betrag und konnte mithin auch keine Abtretung mehr vornehmen.

Anmerkung: 

Letztlich sparte die Beklagte durch die Zahlungsverzögerung auf die erste Rechnung einen Betrag von rund € 5.000,00. Hintergrund war, dass die Geschädigte ihr Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren ließ, die mit dem Kaskoversicherer einem Vertragsverhältnis stand, bei dem Verrechnungssätze vereinbart waren, die unter den marktüblichen Sätzen lagen. Da beide Rechnungen an die Geschädigte ausgestellt wurden, konnte die ursprüngliche Rechnung nur als zurückgenommen angesehen werden, jedenfalls für den (hier vorliegenden Fall), dass die zweite Rechnung (wie geschehen) ausgeglichen wurde. Da auch die Beklagte diesen Betrag an den Kaskoversicherer, der hier die Rechnung für die Geschädigte ausgeglichen hatte (und auf dem damit die Forderung übergegangen war, § 86 VVG), konnte die Werkstatt ihre ursprüngliche, der Höhe nach an sich nicht zu beanstandende Rechnung nicht mehr in Höhe des Differenzbetrages geltend machen, da weder der Kaskoversicherer (nach § 86 VVG aus übergegangenen Recht) noch die Geschädigte einen weitergehenden Schaden hatte.

Interessant wäre nun, ob ein Ausgleichsanspruch auf den ursprünglichen Rechnungsbetrag bestanden hätte, wenn die Geschädigte zwar bei Inanspruchnahme des Kaskoversicherers in den Vorteil der Select-Partnerschaft des Reparaturbetriebs mit dem Kaskoversicherer gekommen wäre, allerdings die Kaskoversicherung nicht in Anspruch genommen hätte: Wäre sie dann zur Schadensminderung (§ 254 Abs. 2 S. 1 BGB) verpflichtet gewesen, diese in Anspruch zu nehmen (offen gelassen vom OLG) ? Dabei wird insbesondere zu berücksichtigen sein, dass der „erforderliche Geldbetrag“, der nach § 249 Abs. 2 BGB vom Schädiger für die Herstellung des vorherigen Zustandes zu zahlen ist, niedriger ist als der hier als angemessen und ortsüblich angesehene Betrag, wenn sichergestellt ist, dass dieser Betrag gezahlt wird und damit eine Höherstufung in der Kaskoversicherung ausgeschlossen wird. In einem solchen Fall wird man wohl aus dem Gedanken der Schadensminderungspflicht heraus von dem Geschädigten verlangen können, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Der Schadensersatzanspruch stellt sich nicht als Bestrafung des Schädigers dar, sondern als Ausgleichsanspruch des Geschädigten für erforderliche Aufwendungen zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Wenn dieser günstiger erreicht werden kann, so ist der Geschädigte gehalten, davon Gebrauch zu machen. Dies lässt sich auch aus der Rechtsprechung zur Frage ableiten, ob der Geschädigte auf eine gegenüber markengebundenen Werkstäten günstigere freie Kfz-Werkstatt verwiesen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 23.02.2010 - VI ZR 91/09 - und vom 28.04.2015 - VI ZR 267/14 -).

OLG Koblenz, Beschluss vom 22.07.2022 - 12 U 454/22 -