Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Kaskoversicherung für seinen Oldtimer (mit einem Marktwert von € 36.450,00) abgeschlossen, der bei einem Brand in einer Tiefgarage erheblich beschädigt wurde (Totalschaden). Nach einem durch die Beklagte eingeholten Sachverständigengutachten hatte der Oldtimer einen Wiederbeschaffungswert von € 40.095,00.; im Rahmen eines vom Kläger durchgeführten selbständigen Beweisverfahrens soll sich nach dem dortigen Sachverständigengutachten der Wiederbeschaffungswert auf € 48.900,00 belaufen haben. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Differenz.
Dem Versicherungsverhältnis lagen u.a. die AKB und Sonderbedingungen Oldtimer zugrunde. Im Hinblick darauf wies das Landgericht die Klage ab. Die Beklagte habe bereits die zu zahlende Höchstentschädigung nach den Versicherungsbedingungen ausgeglichen. In den Sonderbedingungen Oldtimer sei unter Ziffer 2. ausgeführt:
„(1) Der Versicherer ersetzt
in der Fahrzeugversicherung abweichend von § 13 Abs. 1 und Abs. 3 AKB einen
Schaden bis zur Höhe des Marktwerts des Fahrzeugs und seiner Teile am Tag des
Schadens.
(2) Die Höchstentschädigung in
der Fahrzeugversicherung ist abweichend von § 13 Abs. 3 AKB durch den bei
Vertragsschluss vereinbarten Marktwert des Fahrzeugs begrenzt
(Versicherungssumme).
(3) Ist der Marktwert zum Schadenszeitpunkt infolge Wertsteigerung höher als die vereinbarte Versicherungssumme, beträgt die Höchstentschädigung bis zu 110 % der vereinbarten Versicherungssumme (beitragsfreie Vorsorgeversicherung)“.
Grundsätzlich sei danach für die zu zahlende Entschädigung der Marktwert des Fahrzeugs am Tag des Schadens zugrunde zu legen. Diese habe sich nach dem gerichtlichen Sachverständigengutachten auf € 48.900,00 belaufen (Wiederbeschaffungswert). Allerdings schränke Z. 2 Abs. 2 der Sonderbedingungen den Wiederbeschaffungswert durch Verweis auf eine Höchstentschädigung ein, die sich an dem Marktwert des Fahrzeugs ausrichte, der zwischen den Parteien (hier mit € 36.450,00) vereinbart worden sei. Nach Ziffer 2 Abs. 3 der Sonderbedingungen belaufe sich die Höchstentschädigung bis zu 110% des als Versicherungswert angenommenen Marktwertes.
Bei einem Marktwert von € 36.450,00 beträgt damit der Versicherungswert maximal € 40.095,00. Das Landgericht konstatierte, dass unabhängig davon, ob der Wert aus dem von der Beklagten eingeholten Gutachten oder aus dem Sachverständigengutachten zugrunde gelegt würde, es zwar zu einer Wertsteigerung des Oldtimers gekommen sei, die nach Z. 2 Abs. 3 der Sonderbedingungen zu berücksichtigen sei, deren Berücksichtigungsfähigkeit allerdings auf 10% über dem vereinbarten Marktwert begrenzt worden sei.
Damit aber habe die Beklagte mit Zahlung von € 40.095,00 die versicherungsvertraglich vereinbarte Leistung erbracht. Es sei eindeutig, dass nach den Versicherungsbedingungen der Wiederbeschaffungswert bzw. vereinbarte Marktwert zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages zugrunde zu legen sei. Bei Wertsteigerungen habe der Versicherungsnehmer darauf zu achten, den Versicherungswert regelmäßig dem gestiegenen Marktpreis anzupassen.
LG Frankenthal, Urteil vom
17.01.2024 - 2 O 230/23 -
Aus den Gründen:
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des
Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 7.805,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien
streiten um Ansprüche aus einer Kfz-Versicherung wegen eines Brandes eines
Oldtimers.
Der Kläger ist
Halter und Eigentümer des Fahrzeuges XXX (Fahrgestellnummer: XXX) mit dem
amtlichen Kennzeichen XXX. Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht eine
Kfz-Versicherung (Antrag auf Kfz-Versicherung, Anlage B 1; Versicherungsschein,
Anlage B 2) mit den zugrunde gelegten Allgemeinen Bedingungen für die
Kfz-Versicherung AKB sowie die Sonderbedingungen Oldtimer (XXX)
(Sonderbedingungen, Anlage B 3). Der bei Abschluss zugrunde gelegte Marktwert
des Fahrzeuges belief sich auf 36.450 € (Anlage B 1, Bl. 44 d. A.; Anlage BV,
Bl. 17 d. A.).
Im September
2021 kam es zu einem Brand in einer Tiefgarage in der XXX. Dabei wurde der
streitgegenständliche Oldtimer erheblich beschädigt. Nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens vom 03.12.2021 durch die Beklagte bezifferte diese
gegenüber dem Kläger einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 40.095 € (siehe
LG Frankenthal, 3 OH 6/22, Anlage K 2, Bl. 7 d. A.). Die Beklagte regulierte
daraufhin.
Der Kläger
leitete sodann ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht
Frankenthal, 3 OH 6/22, ein, dass im Sachverständigengutachten vom 30.08.2022
sowie einem Ergänzungsgutachten vom 15.02.2023 mündete und einen
Wiederbeschaffungswert von 48.900 € veranschlagte.
Der Kläger ist
der Ansicht, der Wiederbeschaffungswert sei im Gutachten vom 03.12.2021 zu
niedrig angesetzt. Er habe Anspruch auf die Differenz des
Wiederbeschaffungswertes des Gutachtens vom 03.12.2021 und des gerichtlichen
Sachverständigengutachtens vom 30.08.2022.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.805,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorprozessual entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 800,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB p.a. seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte
ist der Ansicht, ein Anspruch bestehe aufgrund der Sonderbedingungen Oldtimer
nicht. Der Kläger habe nach den Versicherungsbedingungen lediglich Anspruch auf
Erstattung des zwischen den Parteien vereinbarten Marktwertes für das Fahrzeug
zuzüglich einer Wertsteigerung von 10 % (soweit eine Wertsteigerung zum
Zeitpunkt des Unfallereignisses vorgelegen habe), mithin 110 % der
Versicherungssumme. Dies stelle die Höchstentschädigung dar.
Die Akte des
Landgerichts Frankenthal, 3 OH 6/22, wurde beigezogen und zum Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gemacht.
Wegen der
weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vortrags wird auf die bei den Akten
befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige
Klage ist unbegründet.
Dem Kläger
stehen keine weiteren Ansprüche aus dem Kfz-Versicherungsvertrag i. V. m. den
AKB sowie den Sonderbedingungen Oldtimer (XXX) zu.
Die Beklagte
hat bereits die zu zahlende Höchstentschädigung nach den
Versicherungsbedingungen beglichen.
Im Vertrag
vereinbarten die Parteien die XXX – Sonderbedingungen Oldtimer (Bl. 45 d. A.).
Ziffer 2 der
Sonderbedingungen Oldtimer (Bl. 52 d. A.) gewährt eine Höchstentschädigung wie
folgt:
„(1) Der
Versicherer ersetzt in der Fahrzeugversicherung abweichend von § 13
Abs. 1 und Abs. 3 AKB einen Schaden bis zur Höhe des Marktwerts des
Fahrzeugs und seiner Teile am Tag des Schadens.
(2) Die
Höchstentschädigung in der Fahrzeugversicherung ist abweichend von § 13
Abs. 3 AKB durch den bei Vertragsschluss vereinbarten Marktwert des
Fahrzeugs begrenzt (Versicherungssumme).
(3) Ist der
Marktwert zum Schadenszeitpunkt infolge Wertsteigerung höher als die
vereinbarte Versicherungssumme, beträgt die Höchstentschädigung bis zu 110 %
der vereinbarten Versicherungssumme (beitragsfreie Vorsorgeversicherung)“.
Nach Ziffer 2
Abs. 1 ist im Grundsatz von einer Erstattung des Schadens bis zur Höhe des
Marktwerts des Fahrzeugs am Tag des Schadens auszugehen.
Nach dem
gerichtlichen Sachverständigengutachten vom 30.08.2022 beträgt der
Wiederbeschaffungswert des streitgegenständlichen Oldtimers 48.900 €.
Jedoch erfährt
dieser Grundsatz durch Ziffer 2 Abs. 2 eine Einschränkung, indem eine
Höchstentschädigung festgelegt wird. Diese ist der vereinbarte Marktwert. Bei
Abschluss des Versicherungsvertrages gingen die Parteien dabei von einem
Marktwert in Höhe von 36.450 € (Bl. 44 d. A., Bl. 17 d. A.) aus.
Wie sich
hieraus erkennen lässt, kam es zu einer Wertsteigerung des Fahrzeuges,
unabhängig davon, ob nun der Wert aus dem Gutachten vom 03.12.2021 in Höhe von
40.095 € oder der Wert aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten vom
30.08.2022 zugrunde gelegt wird. Mithin greift nach den Sonderbedingungen
Oldtimer Ziffer 2 Abs. 3, welcher eine Wertsteigerung miteinbezieht. Dabei
knüpft die Wertsteigerung an die vereinbarte Versicherungssumme, folglich an
den Betrag in Höhe von 36.450 €, an und beträgt bis zu 110 % der
Versicherungssumme. Dies ergibt einen Betrag von 40.095 €.
Auf dieser
Grundlage hat die Beklagte reguliert, so dass kein weiterer Anspruch besteht.
Nach den Versicherungsbedingungen ist eindeutig der vereinbarte
Wiederbeschaffungswert bzw. vereinbarte Marktwert im Zeitpunkt des Abschlusses
des Versicherungsvertrages zugrunde zu legen. Eine etwaige Wertsteigerung ist
in Ziffer 2 Abs. 3 bereits berücksichtigt. Bei Wertsteigerungen des
Fahrzeuges hat der Versicherungsnehmer darauf zu achten, den versicherten Wert
regelmäßig dem gestiegenen Marktwert anzupassen (Janeczek/Roth, Verkehrsrecht,
§5 Fahrzeugversicherung (Teilkasko-/Vollkaskoversicherung) Rn. 656,
beck-online).
Mangels
Hauptanspruch besteht kein Anspruch auf Nebenkosten und kein Anspruch auf die
geltend gemachten vorprozessualen Rechtsanwaltsgebühren.
Die
Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 ZPO und über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
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