Die Beklagte, ein Generalbauunternehmen
(GU), ließ von der Klägerin 2010 Rohbauarbeiten für ein Einfamilienhaus ihrer
Auftraggeber durchführen. Im Oktober 2011 wurde das Haus den Auftraggebern der
Klägerin übergeben. Eine Woche nach der Übernahme rügten die Beklagte diverse
Mängel und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zur Beseitigung auf. So
rügte sie gegenüber der Klägerin Mauerrisse in den Kinderzimmern. Einige Tage
später erstellte die Klägerin ihre Schlussrechnung und forderte die Beklagte
zur Zahlung auf. Die Werklohnklage hatte im wesentlichen Erfolg.
Insbesondere negierte das Landgericht
das Vorliegen eines die Abnahme des Werkes hindernden Mangels, der von der Beklagten
wegen der Risse eingewandt wurde. Insoweit
sei nicht die Klägerin für diese Risse verantwortlich. Ursächlich sei eine der
Klägerin von der Beklagten zur Verfügung gestellte Statik, die nach den
Feststellungen eines im Verfahren eingeholten Gutachtens fehlerhaft gewesen
sei. Die Deckenplatte der Erdgeschossdecke sei bei weitem nicht dick genug, um
unter Berücksichtigung ihrer Belastung durch die Trennwand zwischen den
Kinderzimmern den Wohnbereich zu überspannen, ohne sich durchzubiegen. Die
Risse wären das Ergebnis einer Formänderung der Wände. Die Durchbiegung der Decke
würde eine Bogenwirkung der Wände begründen.
Auch nach § 13 III VOB/B würde
eine Haftung der Klägerin ausscheiden. Danach muss zwar der Auftragnehmer für fehlerhafte
Leistungsbeschreibung, Anordnungen pp. des Auftraggebers einstehen, allerdings
nur nach Maßgabe von § 4 Nr. 3 VOB/B. § 4 Nr. 3 VOB/B fordert die Mitteilung des Auftragnehmers an
den Auftraggeber und verlangt deshalb dessen Kenntnis. Der Mangel der Statik war aber für die
Klägerin nicht ersichtlich gewesen und sie hätte sich auch auf deren
Richtigkeit verlassen dürfen.
Die Beklagte wandte ferner
fehlerhafte Maße bei Fenstern und Türen als Abnahmehindernis ein. Dem folgte
das Landgericht ebenfalls nicht. Es verwies darauf, dass der gesamte Bau der
Überwachung durch den Bauleiter der Beklagten unterlag und nach Aufbringung des
Putzes die Rohbaumaße nicht mehr zuverlässig prüfbar sind. Da die Beklagte die
Bauteile zur Fortführung des Baus durch die Folgegewerke freigegeben hatte und
damit auch eine Nachbesserung wesentlich erschwert hätte, sofern tatsächlich
die Maße fehlerhaft gewesen sein sollte, wäre eine darauf gestützte
Abnahmeverweigerung treuwidrig.
LG Hamburg, Urteil vom 16.12.2016 – 412 HKO 10/14 -