Dass die Einbauküche, die
zusammen mit der Immobilie gekauft bzw. eingebaut wird, zu den
anschaffungsnahen Aufwendungen zählt mit der Folge, dass der Aufwand für diese nur
im Rahmen der sogen. AfA berücksichtigt werden kann, ist allgemein anerkannt.
Nunmehr musste sich der BFH mit der Frage auseinandersetzen, wie es um die
Kosten steht, die für eine Ersatzeinbauküche (oder auch späteren Einbau) anfallen.
Der Kläger schaffte im Streitjahr (2010) in seinen Immobilien neue
Einbauküchen an, die sich aus
- Herd und Spüle
- - unter einer Arbeitsplatte verbauten Einbaumöbeln
- - Kühlschrank und Dunstabzugshaube
zusammensetzen. Das Finanzamt
nahm eine Gesamtnutzungsdauer von 10 Jahren an und berücksichtigte damit lediglich
die in Höhe der AfA anfallenden Beträge von 1/10 der Aufwendungen im
Anschaffungsjahr (der Rest verteilt sich auf die folgenden Jahre).Der dagegen
eingelegte Einspruch hatte teilweise Erfolg, insoweit die Aufwendungen für Herd
und Spüle als sofort abziehbare Aufwendungen anerkannt wurden; sie wurden als
erneuerbare unselbständige Gebäudebestandteile angesehen. Die Elektrogeräte
wurden (mit Ausnahme eines Kühlschranks in einem der Objekte) als geringwertige
Wirtschaftsgüter angesehen, die auch sofort abgezogen werden könnten; der
Kühlschrank, dessen Einstandspreis über € 410,00 lag, wurde auf fünf Jahre
abgeschrieben. Im übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen. Die Klage wurde
abgewiesen. Auch die Revision war nicht erfolgreich.
Der BFH wies in seiner
Entscheidung darauf hin, dass nach der Zivilrechtsprechung der Einbauküche die
Bedeutung eines wesentlichen Gebäudebestandteils abgesprochen würde. Dies gelte
dann, wenn der Ein- und Ausbau der Einbauküche und deren Verlust in keinem
vernünftigen Verhältnis zum Rest der Sache stünde. Davon ausgehend erörterte
der BFH, dass nach heutiger Ansicht weder eine Spüle noch ein Herd (auch mit
Backofen) Gebäudebestandteile wären, sondern Teil Scheinbestandteile wären, die
jederzeit ersetzt werden könnten. Damit aber würde der BFH abweichend von
seiner bisherigen Rechtsprechung die einzelnen Elemente einer Einbauküche
(einschließlich Herd, Spüle, Backofen und aller fest eingebauten elektrischen
Geräte) als ein einheitliches Wirtschaftsgut ansehen. Sie wären alle Bauteile
einer Gesamtheit.
Die Aufteilung hat nach den
Jahren der Nutzungsdauer zu erfolgen, § 7 Abs. 1 S. 1 EStG. Zehn jahre sind bei
einer Einbauküche nach Auffassung des BFH unbedenklich.
BFH, Urteil vom 03.08.2016 – IX R 14/15 -