Ein Zeuge war zu einem Termin, zu dem er zwecks seiner Vernehmung ordnungsgemäß geladen worden war, nicht erschienen. Zu diesem Termin war aber der Prozessbevollmächtigte der Kläger, die ihren Wohnsitz in Brasilien hatten, von seinem Kanzleisitz in Brasilien angereist. Das Landgericht verhängte gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld von € 200,00 und legte ihm die durch sein Ausbleiben zum Termin entstandenen Kosten auf. Die dagegen vom Zeugen eingelegte Beschwerde wies das OLG Bamberg mit Beschluss vom 20.03.2023 zurück. Ein neuer Termin für die Zeugenvernehmung wurde auf den 11.05.2023 anberaumt, allerdings auf Antrag des Beklagtenvertreters am 20.04.2023 auf den 04.07.2023 verlegt. Am 20.05.2023 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Festsetzung seiner Reisekosten: Er habe im Hinblick auf den Termin vom 11.05.2023 am 23.03.2023 Kosten für Flugtickets in Höhe von € 1.000,00 gehabt, sodann durch die Verlegung des Termins noch einmal Umbuchungskosten von € 1.063,90. Zur Festsetzung gegen den Zeugen wurden nur die € 1.000,00 beantragt. Die Rechtspflegerin wies den Antrag zurück, dem das OLG auf die vom Klägervertreter eingelegten sofortigen Beschwerde stattgab, da es sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung gem. § 91 Abs. 1 ZPO handele.
Die Kostengrundentscheidung sei nach § 380 Abs. 1 S. 1 ZPO getroffen, demzufolge dem Zeugen die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden könnten. Bei den Kosten eines an der Rechtsverfolgung oder -verteidigung Beteiligten greife auch hier die das Kostenfestsetzungsverfahren beherrschende Maxime des § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO, dass nur solche Kosten zu erstatten seien, die zur zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig gewesen wären. Dabei käme es darauf an, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung habe als sachdienlich ansehen dürfen, wobei sie ihre berechtigten Interessen verfolgen und zur vollen Wahrung ihrer Belange ergreifen dürfe. Lediglich sei sie gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigere zu wählen (BGH, Beschluss vom 16.12.2004 - I ZB 23/04 -).
Sollte nach dieser Maßgabe eine Partei grundsätzlich die Hinzuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalts zur entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sein, so sei der Partei auch das Recht zuzubilligen, sich von diesem in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (auch wenn ggf. die Kosten eines Unterbevollmächtigten billiger wären). § 91 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 ZPO verlange keine zusätzliche Prüfung, ob auch die Wahrnehmung des Verhandlungstermins durch diesen Rechtsanwalt im konkreten Einzelfall unbedingt erforderlich sei. Das OLG wies darauf hin, dass die Annahme, der Unterbevollmächtigte sei nur „ausführendes Organ“ des Prozessbevollmächtigten, der Prozessstrategie und -taktik mit der Partei bespreche und den Vortrag in der mündlichen Verhandlung mit seinen Schriftsätzen bestimme, würde den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten in einer Beweisaufnahme nicht gerecht, da deren Verlauf und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen noch weniger planbar seien als in der mündlichen Verhandlung.
Vorliegend sah das OLG die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten mit Kanzleisitz in Brasilien als notwendig im vorgenannten Sinn an. Die Kläger hätten ihren Wohnsitz in Brasilien. Im Hinblick auf die Möglichkeit eines persönlichen Mandantengesprächs wie auch der direkten Verständigung in deren portugiesischer Muttersprache sie die Beauftragung sachgerecht gewesen. Es handele sich zudem nicht um eine einfach gelagerte Sach- und Rechtslage bei einem nicht unerheblichen Streitwert von vorläufig € 50.000,00. Aufgrund seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unter Befreiung von seiner Kanzleipflicht in der BRD sei dem Prozessbevollmächtigten der Kläger auch die Führung eines Prozesses in Deutschland möglich gewesen, ohne Dritte einzuschalten.
Aus diesen Umständen folge regelmäßig die Erstattungsfähigkeit der Terminswahrnehmung durch den Prozessbevollmächtigten. Auf eine kostengünstigere Alternative hätten die Kläger nicht verwiesen werden können; dieser Ausnahmefall läge nur dann vor, wen von Anfang an festgestanden hätte, dass die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten bei der Beweisaufnahme nicht erforderlich sein wird, es sich also um ein „lediglich durchschnittliches“ Beweisthema gehandelt hätte. Allerdings sei für die Parte nicht von vorhersehbar, welche Schwierigkeiten es bei der Zeugeneinvernahme gibt, ob es um ein Zeugnisverweigerungsrecht gehen würde, wie die Glaubwürdigkeit zu beurteilen ist, was alles von der Persönlichkeit des Zeugen und seinem Verhalten abhänge. Auch sei zu berücksichtigen, dass das Hintergrundwissen eine sinnvolle und nützliche Hilfe bei der Beseitigung von Schwierigkeiten sei (BGH, Beschluss vom 16.12.2004 - I ZB 23/04 -).
Zu den nach § 380 Abs. 1 ZPO aufgrund seines Ausbleibens vom Zeugen zu erstattenden Kosten würden alle Kosten zählen, die durch die neuerliche Ladung des Zeugen und seiner Vernehmung in einem neuen Termin erforderlich würden (BGH, Beschluss vom 16.12.2004 - I ZB 23/04 -).
Anmerkung: Mit der vorstehenden Begründung müssten der Partei auch die Kosten der Umbuchung erstattet zuerkannt werden, da diese zwar kausal auf der Verlegung des Termins vom 11.05. beruhte, die nicht vom Zeugen veranlasst wurde, aber es überhaupt zu einem neuen Termin und damit der Bestimmung des 11.05. als neuen Termin kam, beruhte auf dem Ausbleiben des Zeugen im vorhergehenden Termin. Ohne das Ausbleiben des zeugen im ersten Termin wäre es mithin nicht zu einer Terminänderung gekommen, sie die Kosten der Umbuchung verursachte.
OLG
Bamberg, Beschluss vom 01.03.2024 - 2 W 39/23 -
Aus den Gründen:
Tenor
1. In Abänderung des Beschlusses der
Rechtspflegerin beim Landgericht Coburg vom 11.08.2023 werden die vom Zeugen Z
an die Kläger zu erstattenden Kosten auf 1.000,00 € festgesetzt.
2. Der Zeuge Z trägt die
außergerichtlichen Kosten der Kläger im Beschwerdeverfahren.
3. Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 €
festgesetzt.
4. Die
Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Beschwerdegegenständlich
ist die Festsetzung von Kosten gegen einen Zeugen wegen seines Ausbleibens in
einem Termin.
1. Die
Kläger machten gegen den Beklagten mit Klageschrift vom 15.01.2022
erbrechtliche Ansprüche geltend. Die Kläger haben ihren Wohnsitz in Brasilien.
Dort befindet sich ebenfalls der Kanzleisitz ihres Prozessbevollmächtigten. In
einem Termin zur Beweisaufnahme am 16.02.2023 erschien der ordnungsgemäß
geladene Zeuge Z nicht. Hierauf setzte die zuständige 5. Zivilkammer des
Landgerichts Coburg mit Beschluss vom 16.02.2023 gegen den Zeugen ein
Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 € fest und legte ihm die durch sein Ausbleiben
im Termin vom 16.02.2023 entstandenen Kosten auf. Die gegen diese Entscheidung
gerichtete Beschwerde des Zeugen wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts
Bamberg vom 20.03.2023, Az. 2 W 13/23e, zurückgewiesen.
Nachfolgend
wurde zunächst ein weiterer Termin zur Einvernahme des Zeugen Z auf den
11.05.2023 bestimmt. Mit Verfügung vom 20.04.2023 wurde dieser Termin auf
Antrag des Beklagtenvertreters wegen einer Terminskollision mit Verfügung vom
20.04.2023 auf den 04.07.2023 verlegt.
2. Mit
Schriftsatz vom 10.05.2023 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger die
Festsetzung durch den Zeugen Z zu erstattender Reisekosten. Er habe zur
Wahrnehmung des zunächst auf den 11.05.2023 bestimmten Termins am 23.03.2023
Kosten für Flugtickets von Brasilien nach Deutschland in Höhe von 5.724,48
brasilianischen Reaís aufgewendet, was 1.000,00 € entspreche. Diese Tickets
seien mit Kreditkarte bezahlt und bis Ende Mai 2023 in drei monatlichen Raten
belastet worden. Durch die Terminsverlegung auf den 04.07.2023 sei es zu
Umbuchungskosten in Höhe von umgerechnet 1.063,90 € gekommen, da bei der
Umbuchung eine Vertragsstrafe zu bezahlen sei und im Sommer ein höherer
Flugtarif gelte. Der Zeuge sei nach Auffassung des Prozessbevollmächtigten der
Kläger zur Erstattung der Kosten der ursprünglichen Buchung in Höhe von
1.000,00 € verpflichtet.
3. Mit
Beschluss der Rechtspflegerin vom 11.08.2023 hat das Landgericht Coburg den
Festsetzungsantrag vom 10.05.2023 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es
ausgeführt, dass sich die Flugkosten bereits nicht als notwendige Kosten gemäß
§ 91 ZPO darstellen würden, da es den Klägern möglich und zumutbar gewesen
wäre, einen inländischen Rechtsanwalt mit der Terminswahrnehmung zu
beauftragen. Ferner seien nur die für den Termin am 04.07.2023 entstandenen
notwendigen Kosten ersatzfähig, da der Zeuge Z für die Verlegung des Termins
vom 11.05.2023 nicht verantwortlich sei. Die für den Termin vom 04.07.2023
entstandenen Kosten habe der Prozessbevollmächtigte der Kläger jedoch nicht
nachgewiesen.
4. Gegen
diesen am 22.08.2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Klägervertreter mit
seiner am 05.09.2023 beim Oberlandesgericht eingegangenen sofortigen
Beschwerde. Festzusetzen seien die für den ursprünglich auf den 11.05.2023
festgesetzten Termin entstandenen Kosten, da die Buchung des Tickets für den
Termin auf das Ausbleiben des Zeugen im Termin am 16.02.2023 zurückzuführen
sei. Sämtliche Kosten seien nachgewiesen. Es handele sich auch um notwendige
Kosten im Sinne von § 91 ZPO, da es sich um einen ausschließlich von ihm
betreuten schwierigen und werthaltigen Erbrechtsfall gehandelt habe, bei dem
die persönliche Vernehmung des Zeugen durch ihn erforderlich gewesen sei.
Der Zeuge Z hat
mit Schreiben vom 26.10.2023 die angegriffene Entscheidung verteidigt.
Insbesondere sei die persönliche Anreise des Prozessbevollmächtigten der Kläger
aus Brasilien nicht erforderlich gewesen.
II.
Die gem.
§§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2,
568 ff ZPO, § 11 Abs. 1 RpflG zulässige sofortige Beschwerde ist
begründet. Die vom Prozessvollbemächtigten der Kläger für diese (vgl. insoweit
BeckOK/ZPO-Jaspersen, Stand 1.12.2023, § 103 Rn. 20) geltend gemachten
Anreisekosten zum Termin in Höhe von 1.000,00 € stellen sich als notwendige
Kosten der Rechtsverfolgung gemäß § 91 Abs. 1 ZPO dar.
1. Die
Vorschrift des § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach dem ordnungsgemäß
geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen die durch sein Ausbleiben
verursachten Kosten auferlegt werden können, betrifft die
Kostengrundentscheidung. Geht es um die Festsetzung der Kosten eines an der
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Beteiligten gegen den Zeugen als
Schuldner der Mehrkosten gemäß §§ 103 ff. ZPO, greift auch hier die das
Kostenfestsetzungsverfahren beherrschende Grundregel des § 91 Abs. 1
Satz 2 ZPO ein, dass nur solche Kosten zu erstatten sind, die zur
zweckentsprechenden Wahrung der Rechte notwendig waren.
Bei der
Beurteilung der Frage, ob aufgewendete Prozesskosten zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, kommt es darauf an,
ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die die Kosten
auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen
durfte. Dabei darf die Partei ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur
vollen Wahrung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist
lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste
auszuwählen (vgl. BGH, Beschluss v. 16.12.2004, Az. I ZB 23/04; Beschluss v.
16.10.2002, Az. VIII ZB 30/02; MüKo/ZPO-Schulz, 6. Aufl., § 91 Rn. 48 f.
m.w.N.).
Wenn nach
dieser Maßgabe grundsätzlich die Hinzuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort
der Partei ansässigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
notwendig ist, ist der Partei nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs regelmäßig auch das Recht zuzubilligen, sich durch diesen
mit der Sache vertrauten Rechtsanwalt in der mündlichen Verhandlung vertreten
zu lassen, so dass dessen Reisekosten in vollem Umfang zu ersetzen sind. Auch
im umgekehrten Fall, dass eine Partei, weil ausnahmsweise eine entsprechende
Hinzuziehung nicht erforderlich ist, einen am Ort des Prozessgerichts
ansässigen Rechtsanwalt beauftragt, würden Reisekosten - dann der Partei zu
einem Informationsgespräch mit dem Anwalt - erstattungsfähig sein. § 91
Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO verlangt insoweit keine zusätzliche
Prüfung, ob im konkreten Einzelfall auch die Wahrnehmung des
Verhandlungstermins gerade durch diesen Rechtsanwalt unbedingt erforderlich
war. Vielmehr ist das Interesse der Partei an der Terminswahrnehmung durch
ihren mit der Sache vertrauten Anwalt gegenüber dem Interesse der Gegenseite an
einer Kostenersparnis grundsätzlich vorrangig. Die Erweiterung der
Postulationsfähigkeit vor den Landgerichten auf alle bei einem Amts- oder
Landgericht zugelassenen Anwälte ist wesentlich auch damit begründet worden,
dass das Interesse der Mandanten dahingehe, von einem Rechtsanwalt ihres
Vertrauens auch vor auswärtigen Zivilgerichten vertreten werden zu können. Die
Erwägung, dass der Unterbevollmächtigte nur das „ausführende Organ” des
Prozessbevollmächtigten sei, der Prozessstrategie und -taktik mit der Partei
besprechen könne und mit der Fertigung der Schriftsätze den Vortrag in der
mündlichen Verhandlung bestimme, wird den Aufgaben des Prozessbevollmächtigten
in der Beweisaufnahme, deren Verlauf und die daraus gegebenenfalls zu ziehenden
Schlussfolgerungen noch weniger „planbar” sind als die mündliche Verhandlung,
nicht gerecht. Dem Umstand, dass die Reisekosten im Einzelfall - bei geringen
Streitwerten und großer Entfernung zwischen Kanzleisitz und Prozessgericht -
die Kosten eines Unterbevollmächtigten deutlich übersteigen können, kommt
insoweit keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschluss v.
04.07.2017, Az. X ZB 11/15; Beschluss v. 28.01.2010, Az. III ZB 64/09;
Beschluss vom 11. 12. 2007 - X ZB 21/07).
2.
Vorliegend war die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Kläger mit
seinem Kanzleisitz in Brasilien für die Durchführung des Klageverfahrens in
diesem Sinne zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Die Kläger
haben ihrerseits ihren Wohnsitz in Brasilien. Sowohl im Hinblick auf die
Möglichkeit eines persönlichen Mandantengesprächs wie auch die direkte
Verständigung in ihrer portugiesischen Muttersprache war die Beauftragung des
Prozessbevollmächtigten sachgerecht. Es handelte sich überdies um eine nicht
einfach gelagerte Sach- und Rechtslage bei einem nicht unerheblichen Streitwert
von vorläufig 50.000,00 €. Aufgrund der Zulassung des Prozessbevollmächtigten
zur Rechtsanwaltschaft unter Befreiung von der Kanzleipflicht in der
Bundesrepublik Deutschland war diesem auch die eigenständige Führung des
Prozesses ohne notwendige Einschaltung Dritter möglich. Daher war die
Beauftragung des Prozessbevollmächtigten, was im gesamten Verfahren auch von
keiner Seite in Frage gestellt wurde, als notwendige Rechtsverfolgungsmaßnahme
anzusehen.
Aus
Vorstehendem folgt regelmäßig auch die Erstattungsfähigkeit der
Terminswahrnehmung durch den Prozessbevollmächtigten. Gründe, die es
ausnahmsweise als gerechtfertigt erscheinen lassen könnten, die Kläger auf die
kostengünstigere Alternative zu verweisen, dass sie von Anfang an einen im
Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung in der
Beweisaufnahme hätten beauftragen können, sind nicht ersichtlich. Ein solcher
Ausnahmefall wäre nur dann gegeben, wenn von Anfang an festgestanden hätte,
dass die Anwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in dem
Beweisaufnahmetermin nicht erforderlich sein würde. Ein solcher Ausnahmefall
ist nicht schon dann anzunehmen, wenn es sich um ein "lediglich
durchschnittliches" Beweisthema handelt. Welche Schwierigkeiten sich bei
einer Zeugenvernehmung im Hinblick auf ein dem Zeugen möglicherweise
zustehendes Zeugnisverweigerungsrecht sowie bezüglich der Glaubwürdigkeit
dieser Person, der Ergiebigkeit und der Glaubhaftigkeit seiner Aussage ergeben,
ist für die Partei in der Regel nicht vorhersehbar und hängt im Wesentlichen
von der Persönlichkeit des Zeugen und seinem Verhalten ab. Die Erfahrung lehrt,
dass die Erlangung einer vollständigen und wahrheitsgemäßen Aussage eines
Zeugen sich häufig schwieriger gestaltet als vor der Vernehmung angenommen. Im
Rahmen der Ausübung des Fragerechts des Prozessbevollmächtigten kann sein
Hintergrundwissen eine sinnvolle und nützliche Hilfe bei der Beseitigung dieser
Schwierigkeiten sein (vgl. BGH, Beschluss v. 16.12.2004, Az. I ZB 23/04).
Zwar war für
die Termine vom 11.05.2023 sowie 04.07.2023 das persönliche Erscheinen der
Kläger nicht angeordnet, und im Termin zur Beweisaufnahme durch Vernehmung des
Zeugen Z vom 04.07.2023 waren sie ausweislich des Terminsprotokolls auch nicht
anwesend. Gegenstand der Beweisaufnahme waren jedoch für das Klagebegehren
erhebliche Fragen der wirksamen Errichtung sowie der Auslegung des Testaments
des Erblassers vom 04.09.2015. Der Klägervertreter stellte hierzu Nachfragen an
den Zeugen und machte einen Vorhalt aus der Verfahrensakte. Dieses wäre einem
beauftragten Unterbevollmächtigten nur nach Einarbeitung in die umfangreiche
und im tatsächlichen Sachverhalt nicht einfache Verfahrensakte möglich gewesen.
Es handelte sich nicht um einen einfach gelagerten Sachverhalt in der
Beweisaufnahme, der ohne Weiteres durch einen Unterbevollmächtigten ohne
umfangreiche Einweisung durch den Hauptbevollmächtigten und entsprechendes
Aktenstudium wahrzunehmen gewesen wäre. Allein das Kosteninteresse des Gegners
bzw. vorliegend des teilweise mit der Kostentragung beschwerten Zeugen führt
nicht dazu, dass das Interesse der Kläger an einer bestmöglichen Vertretung
auch im Termin zur Beweisaufnahme durch den zulässig bestimmten Anwalt ihres
Vertrauens zurückstehen muss.
3. Die
vom Zeugen zu erstattenden Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Kläger
gemäß Nr. 7004 VV-RVG sind auf 1.000,00 € festzusetzen.
a) Zu
den gemäß § 380 Abs. 1 ZPO aufgrund des Ausbleibens des Zeugen zu
erstattenden Kosten zählen alle Kosten, die durch eine neuerliche Ladung des
Zeugen und durch einen neuen Termin zu seiner Vernehmung erforderlich werden
(BGH, Beschluss v. 16.12.2004, Az. I ZB 23/04; OLG Celle, Beschluss v.
11.12.2008, Az. 2 W 271/08; MüKo/ZPO-Damrau/Weinland, 6. Aufl., § 380 Rn.
6). Das Risiko erhöhter Kosten aufgrund kostenrechtlich nicht zu beanstandender
Handlungen der Parteien im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
trägt damit grundsätzlich der Zeuge.
b)
Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger Kosten für die Buchung am
23.03.2023 für den Flug zum Termin am 11.05.2023 in Höhe von 1.000,00 € und
Kosten für die Umbuchung am 05.05.2023 für den Flug zum Termin am 04.07.2023 in
Höhe von weiteren 1.063,00 € nachgewiesen. Ohne das Ausbleiben des Zeugen zum
Termin am 16.02.2023 wären diese Kosten nicht angefallen. Sie sind somit kausal
durch sein Ausbleiben verursacht.
Dieses gilt
zunächst für die Buchung am 23.03.2023 mit Kosten in Höhe von 1.000,00 €. Dem
kann nicht die Frühzeitigkeit der Buchung ca. sieben Wochen vor dem Termin am
11.05.2023 entgegengehalten werden, da aufgrund des hiermit möglichen
geringeren Flugpreises gerade dem Sparsamkeitsgebot Rechnung getragen wurde.
Zudem hatte der Klägervertreter zunächst fünf Wochen nach der am 16.02.2023
erfolgten Terminierung abgewartet und hiermit die Reaktion auf zeitnahe
Terminsverlegungsanträge der Beklagtenseite eröffnet. Wäre der Termin vom
11.05.2023 aus anderen Gründen wie beispielsweise eines Anerkenntnisses des
Beklagten hinfällig geworden, hätte es sich bei den dann unabwendbaren
Stornierungskosten für den Flug des Klägervertreters immer noch um vom Zeugen
zu erstattende Kosten der Rechtsverfolgung gehandelt, die bei einem Erscheinen
des Zeugen im Termin vom 16.02.2023 nicht entstanden wären.
Nachdem der
Klägervertreter den Kostenfestsetzungsantrag gegen den Zeugen Z auf 1.000,00 €
begrenzt hat, bedarf es keiner weiteren Entscheidung, ob auch die angefallenen
weiteren Umbuchungskosten in Höhe von 1.063,00 € erstattungsfähig sind.
3. Die
Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung
bestimmt sich nach dem Kosteninteresse der Beschwerdeführer.
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