Streitig war zwischen den Beteiligten ob der Wohnungseigentümerversammlung die Kompetenz hatte, dem Verwalter zu ermächtigen, für die Erneuerung einer Fensteranlage drei Angebote, wobei bei Beauftragung die Kosten nicht über einen bestimmten Betrag liegen dürften und die Fenster der Optik der bisherigen Fensteranlage entspreche müsste. Die Kläger hatten diesen Beschluss gerichtlich angefochten. Nachdem noch das Amtsgericht die Klage abwies, gab ihr das Berufungsgericht statt. Die zugelassene Revision war erfolgreich.
Der BGH führte aus, dass nach dem bis 30.11.2020 geltenden Recht seien Beschlüsse zur Kompetenzverlagerung auf den Verwalter mit Rechtunsicherheiten im Hinblick auf die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümerversammlung verbunden gewesen. Nach Inkrafttreten des WEMoG zum 01.12.2020 habe der erkennende Senat bereits entschieden, dass die Wohnungseigentümer auf der Grundlage ihres Selbstorganisationsrechts durch Beschluss dem Verwalter über seine gesetzlichen Befugnisse hinausgehende Entscheidungskompetenzen für Maßnahmen der Instandsetzung und -haltung sowie für die Einschaltung von Sonderfachleuten übertragen könne, wenn diese Kompetenzverlagerung für den einzelnen Wohnungseigentümer zu einem nur begrenzten und überschaubaren Risiko führe /Urteil vom 11.06.2021 - V ZR 215/20 -). Nach § 27 Abs. 2 WEG (n.F.) könnten die Wohnungseigentümer nunmehr die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Verwalters für das Innenverhältnis nach § 27 Abs. 1 WEG einschränken und erweitern. Soweit sie nach § 19 Abs. 1 WEG in Angelegenheiten der ordnungsgemäßen Verwaltung durch Beschluss entscheiden dürften, könnten sie gem. § 27 Abs. 2 WEG ihre Entscheidungskompetenz auf den Verwalter übertragen.
Daran gemessen halte sich der angefochtene Beschluss, den bereits beschlossenen Austausch der Fensteranlagen in Auftrag zu geben, im Rahmen der ihnen nach § 27 Abs. 2 WEG eingeräumten Beschlusskompetenz. Die Fenster stünden zwingend im Gemeinschaftseigentum (§ 5 WEG, BGH, Urteil vom 14.06.2019 - V ZR 254/17 -) und die Maßnahme diene danach der Erhaltung des Gemeinschaftseigentums iSv. § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG.
Der Beschluss sei auch hinreichend bestimmt. Ob dem Verwalter inhaltliche Kriterien der Aufgabenerfüllung vorgegeben werden müssten, sei (anders als vom Berufungsgericht angenommen) keine Frage der Bestimmtheit, sondern betreffe die Frage der Reichweite der Delegation ordnungsgemäßer Verwaltung, da je weiter die Delegation reiche, desto weniger bestimmt sei naturgemäß die in dem Beschluss enthaltene Umschreibung der von dem Verwalter zu treffenden Entscheidungen.
Die Beschlussfassung entspreche auch ordnungsgemäßer Verwaltung iSv. § 18 Abs. 2 WEG , was – auch wenn es in § 27 Abs. 2 WEG keinen Ausdruck fände - allgemeiner Auffassung entspreche und sich aus § 19 Abs. 1 WEG für alle Beschlüsse der Wohnungseigentümer ergäbe. Aus dem Gesetz ergebe sich, dass es nicht ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche, wenn die Wohnungseigentümer dem Verwalter über die ihm bereits durch Gesetz (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG) eingeräumten Aufgaben und Befugnisse hinaus weitreichender auch die Kompetenz übertragen würden, Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zu treffen, die übergeordnete Bedeutung hätten oder zu erheblichen Verpflichtungen der GdWE führen würden. Aus einem Umkehrschluss aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG ergäbe sich zudem, dass eine Delegation von Aufgaben auch dann erfolgen dürfe, wenn sie nicht eilig oder zur Abwendung von Nachteilen erforderlich seien, da es andernfalls der Regelung in § 27 Abs. 2 WEG nicht bedürfte. Das Selbstorganisationsrecht der Wohnungseigentümer lasse bei der Entscheidung, welche Aufgaben sie innerhalb ihrer Beschlusskompetenz gem. § 27 Abs. 2 WEG auf den Verwalter übertrage, einen weiten Ermessenspielraum zu, wobei es vorliegend keiner Erörterung bedürfe, wo die Grenzen dieses Ermessens im Einzelnen verlaufen würden. Bei einer Erhaltungsmaßnahme entspreche die Delegation regelmäßig ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn – wie hier – die Wohnungseigentümer die grundlegende Entscheidung für die Vornahme getroffen hätten und der Verwalter nur über die Ausführung im Einzelnen entscheiden soll, da die Erzteilung von Aufträgen zur Instandsetzung oder Sanierung ohnehin nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würden, wen die Aufbringung der erforderlichen Mittel gesichert sei (BGH, Urteil vom 17.10.2017 – V ZR 184/16 -). Für den weiten Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer bei der Delegation von Aufgaben spreche auch ein praktisches Bedürfnis, da der Aufwand zur Durchführung einer Eigentümerversammlung vermieden und eine effiziente Verwaltung ermöglicht würde (so BT-Drs. 19/18791 S. 75).
Es sei auch nicht erforderlich, dass dem Verwalter in dem Beschluss ausdrücklich ein für ihn verbindlicher Entscheidungsmaßstab vorgegeben würde. Die Umsetzung von Beschlüssen treffe zwar nicht mehr den Verwalter, sondern die GdWE (§ 18 Abs. 1 WEG), die allerdings die ihr zugewiesenen Aufgaben durch ihre Organe erfülle und internes Organ für die Ausführung sei der Verwalter, der die Entscheidungen umsetze (BGH, Urteil vom 16.12.2022 - V ZR 263/21 -). Würden dem Verwalter infolge der Kompetenzverlagerung Entscheidungsbefugnisse verbleiben, übe er die Befugnisse aus, die er auch ohne Delegation hätte. Sowohl bei seiner eigenen Entscheidungskompetenz nach § 27 Abs. 1 WEG als auch bei einer Kompetenzverlagerung nach § 27 Abs. 2 WEG müsse er als Organ der GdWE nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung handeln. Er sei zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, das billigste oder das technisch hochwertigste Angebot anzunehmen, müsse aber unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit nach pflichtgemäßen Ermessen bei mehreren Optionen diejenige wählen, die dem Interesse der Wohnungseigentümer nach billigen Ermessen gerecht würde (§ 18 Abs. 2 WEG).
Wenn es – wie hier – nur um die Durchführung der Maßnahme im Einzelnen gehen würde, gebe infolgedessen das Gesetz den Entscheidungsmaßstab hinreichend konkret vor, weshalb ihm im Beschluss nicht auferlegt werden müsse, dass der nach pflichtgemäßen Ermessen zu handeln habe. Bei seiner Entscheidung, welchen Handwerker er nach Einholung der Angebote beauftragt, habe er das Gebot der Wirtschaftlichkeit zu beachten und bei der Abwägung müsse er alle für die Entscheidung relevanten Umstände beachten.
Hier sei der Beschluss zum Austausch der Fenster gefasst worden. Dem Verwalter sei vorgegeben worden, drei weitere Angebote einzuholen. Die Kosten seien vorgegeben worden. Damit seien die wesentlichen Entscheidungen über die Durchführung der Instandsetzungsmaßnahme und der Finanzierung getroffen worden. Die Auftragsvergabe und die Durchführung im Einzelnen habe ohne weiteres auf den Verwalter delegiert werden können. Unschädlich sei, dass in dem Beschluss nicht auf das Leistungsverzeichnis und die Prioritätenliste eines beauftragten Sachverständigen Bezug genommen worden sei, da es ohnehin ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche, die Unterlagen, auf denen der Beschluss über die Erneuerung der Fenster beruhe. Bei der Auftragsvergabe in den Blick zu nehmen und nur in begründeten Fällen abzuweichen, was nicht ausschließen würde, dass der Verwalter andere Prioritäten setzen könne, wenn sich die Verhältnisse ändern.
BGH, Urteil vom 05.07.2024 - V ZR 241/23 -
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das
Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2023
aufgehoben.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil
des Amtsgerichts Wuppertal vom 1. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind
Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Im Jahr
2019 beschlossen die Wohnungseigentümer im Zuge einer geplanten Erneuerung der
Außenfenster, einen Sachverständigen mit der Begutachtung der Fenster und der
Erstellung eines Prioritätenplans nach Dringlichkeit zu beauftragen. Nachdem
der Sachverständige eine Prioritätenliste nebst Leistungsverzeichnis erstellt
hatte, worin spezifiziert wurde, welche Fenster in welcher Ausführung eingebaut
werden sollen, beschlossen die Wohnungseigentümer im November 2021, den
Sachverständigen auch mit der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen, der
Einholung von Angeboten und der Fertigung eines Preisspiegels zu beauftragen.
In der
Eigentümerversammlung vom 9. Juni 2022 informierte die Verwalterin ausweislich
des Protokolls darüber, dass mehrere Anbieter Angebote zurückgezogen hätten und
die verbliebene Anbieterin, die den Fensteraustausch zunächst für einen Preis
zwischen 4.500 € und 5.000 € pro Wohnung angeboten hatte, mitgeteilt habe, dass
sie im Jahre 2022 weder einen Austausch vornehmen noch eine Bestellung
entgegennehmen könne, so dass die Preise für den Austausch nicht kalkulierbar
seien. Sodann wurde folgender Beschluss gefasst:
„Die Verwaltung wird ermächtigt, die
Erneuerung der Fensteranlagen nach folgenden Maßgaben zu beauftragen:
Es soll ein Austausch nach Dringlichkeit
erfolgen. Vorab sollen nochmal drei Angebote eingeholt werden.
Der Umfang des
jährlichen Budgets für 2022 soll bei 35.000,00 EUR brutto liegen. Die
Fenster sollen der Optik der bisherigen Fensteranlagen entsprechen. …“
Die Kläger
wenden sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen diesen Beschluss. Das Amtsgericht
hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläger ist der Beschluss für
ungültig erklärt worden. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision
möchte die Beklagte die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils
erreichen. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht
des Berufungsgerichts ist der Beschluss für ungültig zu erklären, da er nicht
den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Zwar könnten die
Wohnungseigentümer nach § 27 Abs. 2 WEG die Rechte und Pflichten des
Verwalters durch Beschluss einschränken oder erweitern. Ein solcher Beschluss
müsse aber ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Der den Wohnungseigentümern
zustehende Ermessensspielraum werde überschritten, wenn die Entscheidung über
wesentliche Maßnahmen allein dem Verwalter überlassen werde oder der Beschluss
- so wie hier - inhaltlich nicht hinreichend bestimmt sei. Mangels Bezugnahme
auf einen Leistungskatalog oder ein Angebot fehle es an der Festlegung einer
Bezugs- bzw. Kostengröße für das einzelne zu tauschende Fenster. Jenseits der
Vorgaben für die Optik sei der Verwalter in seiner Entscheidung über die genaue
Ausgestaltung der einzelnen Fenster im Hinblick auf die Materialauswahl und die
anzusetzenden Kosten vollkommen frei, was ordnungsmäßiger Verwaltung
widerspreche.
II.
Das hält
revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Ansicht des
Berufungsgerichts erweist sich der Beschluss als rechtmäßig.
1. Im
Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht unausgesprochen davon aus,
dass die Wohnungseigentümer die Kompetenz haben, die in dem angefochtenen
Beschluss genannten Entscheidungsbefugnisse auf den Verwalter zu übertragen.
a) Das
Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 30. November 2020 geltenden Fassung
regelte die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer für eine Delegation von
Entscheidungsbefugnissen auf den Verwalter nicht ausdrücklich. Im
Innenverhältnis standen dem Verwalter nur eng begrenzte Entscheidungsbefugnisse
zu. Die Kompetenzverteilung nach altem Recht wurde als schwerfällig und
reformbedürftig angesehen (vgl. Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes von August 2019, ZWE 2019, 429, 440).
Zwar bestand ein Bedarf, dem Verwalter weitergehende Kompetenzen für laufende
Maßnahmen der Verwaltung zu übertragen, um zu vermeiden, dass jede
Einzelentscheidung in der Eigentümerversammlung getroffen werden muss.
Beschlüsse über Kompetenzverlagerungen auf den Verwalter waren aber mit
Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf die Beschlusskompetenz behaftet. Erst nach
Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) zum
1. Dezember 2020 hat der Senat im Jahr 2021 für die alte Rechtslage
geklärt, dass die Wohnungseigentümer auf der Grundlage ihres
Selbstorganisationsrechts durch Beschluss dem Verwalter über seine gesetzlichen
Befugnisse hinausgehende Entscheidungskompetenzen für Maßnahmen der
Instandhaltung und Instandsetzung sowie für die Einschaltung von
Sonderfachleuten übertragen können, wenn die Kompetenzverlagerung für den
einzelnen Wohnungseigentümer zu einem nur begrenzten und überschaubaren
finanziellen Risiko führt (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 215/20,
ZWE 2021, 406 Rn. 11 ff.). Diese ungeschriebene Kompetenz bestand also nur
in engen Grenzen.
b) Nach
dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht haben die
Wohnungseigentümer nunmehr die Kompetenz, Entscheidungen über die Verwaltung
und Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums auf den Verwalter zu delegieren.
Um die Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft zu stärken, hat der Gesetzgeber die
Kompetenz der Wohnungseigentümer, eigene Entscheidungskompetenzen durch
Beschluss auf den Verwalter zu übertragen, durch das WEMoG erheblich erweitert
(vgl. BT-Drucks. 19/18791 S. 30). Nach § 27 Abs. 2 WEG können
die Wohnungseigentümer die gesetzlichen Rechte und Pflichten des Verwalters für
das Innenverhältnis nach § 27 Abs. 1 WEG einschränken oder erweitern.
Sie haben damit die Möglichkeit, diejenigen Maßnahmen selbst zu definieren,
deren Erledigung sie in die Verantwortung des Verwalters legen wollen (vgl.
BT-Drucks. 19/18791 S. 75). Soweit die Wohnungseigentümer nach § 19
Abs. 1 WEG in Angelegenheiten der ordnungsmäßigen Verwaltung durch
Beschluss entscheiden dürfen, können sie ihre Entscheidungskompetenz durch
Beschluss nach § 27 Abs. 2 WEG auf den Verwalter übertragen (vgl.
BeckOK WEG/Elzer [15.7.2024], § 27 Rn. 74; Staudinger/Jacoby, BGB [2023],
§ 27 WEG Rn. 61). Eine inhaltliche Einschränkung dieser Beschlusskompetenz
ist dem Gesetzeswortlaut oder den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen (vgl.
Erman/Grziwotz, BGB, 17. Aufl., § 27 WEG Rn. 14; Hügel/Elzer, WEG, 3.
Aufl., § 27 Rn. 75). Die Wohnungseigentümer können daher u.a.
Entscheidungen über Erhaltungsmaßnahmen auf den Verwalter verlagern.
c)
Gemessen daran hält sich der Beschluss, durch welchen der Verwalter ermächtigt
wird, den bereits beschlossenen Austausch der Fensteranlagen in Auftrag zu
geben, im Rahmen der den Wohnungseigentümern nach § 27 Abs. 2 WEG
eingeräumten Beschlusskompetenz. Die zu erneuernden Fenster nebst Rahmen stehen
gemäß § 5 Abs. 2 WEG zwingend im Gemeinschaftseigentum (vgl. Senat,
Urteil vom 14. Juni 2019 - V ZR 254/17, BGHZ 222, 187 Rn. 7). Die Maßnahme
dient daher der Erhaltung gemeinschaftlichen Eigentums im Sinne von § 19
Abs. 2 Nr. 2 WEG.
2. Der
Beschluss ist auch hinreichend bestimmt. Ob dem Verwalter in dem
Delegationsbeschluss inhaltliche Kriterien der Aufgabenerfüllung zur
Konkretisierung des Entscheidungsmaßstabs vorgegeben werden müssen, ist
entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keine Frage der Bestimmtheit des
Beschlusses (so aber Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kapitel 9
Rn. 156; Zschieschack in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 27 Rn. 72), sondern
betrifft die Frage, ob die Reichweite der Delegation ordnungsmäßiger Verwaltung
entspricht. Denn je weiter die Delegation reicht, desto weniger bestimmt ist
naturgemäß die in dem Beschluss enthaltene Umschreibung der von dem Verwalter
zu treffenden Entscheidungen.
3. Von
der Beschlusskompetenz zu trennen ist die Frage, ob der auf der Grundlage von
§ 27 Abs. 2 WEG gefasste Beschluss der Wohnungseigentümer
ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Dies verneint das Berufungsgericht zu
Unrecht.
a)
Obgleich § 27 Abs. 2 WEG selbst keine inhaltlichen Anforderungen an
den Beschluss stellt, entspricht es allgemeiner Auffassung, dass sich seine
Ordnungsmäßigkeit an § 18 Abs. 2 WEG messen lassen muss. Ein auf der
Grundlage von § 27 Abs. 2 WEG gefasster Beschluss der
Wohnungseigentümer, mit dem die Entscheidung über Erhaltungsmaßnahmen auf den
Verwalter delegiert wird, muss daher, wie dies grundsätzlich in § 19
Abs. 1 WEG zum Ausdruck gebracht wird und für alle Beschlüsse der
GdWE gilt, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen (vgl.
Bärmann/Becker, WEG, 15. Aufl., § 27 Rn. 53; BeckOGK/Greiner, WEG
[1.6.2024], § 27 Rn. 71; BeckOK WEG/Elzer [15.7.2024], § 27 Rn. 77;
MüKoBGB/Skauradszun, 9. Aufl., § 27 WEG Rn. 48; Zschieschack in Jennißen,
WEG, 8. Aufl., § 27 Rn. 76; Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020,
Rn. 498).
b)
Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss gerecht. Die Übertragung
der Entscheidungskompetenzen auf den Verwalter durch den angefochtenen
Beschluss hält sich im Rahmen des den Wohnungseigentümern durch das Gesetz
eingeräumten Ermessens.
aa) Das
Gesetz lässt erkennen, dass es nicht ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht,
wenn die Wohnungseigentümer dem Verwalter über die ihm nach § 27
Abs. 1 Nr. 1 WEG bereits durch das Gesetz eingeräumten Aufgaben und
Befugnisse hinaus weiterreichend auch die Kompetenz übertragen, Maßnahmen
ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die übergeordnete Bedeutung haben oder
zu erheblichen Verpflichtungen der GdWE führen. Zudem ergibt der Umkehrschluss
aus § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG, dass Aufgaben auch dann delegiert werden
dürfen, wenn sie nicht eilig oder zur Abwendung von Nachteilen erforderlich
sind. Ansonsten bedürfte es der Vorschrift des § 27 Abs. 2 WEG
nämlich nicht. Den Wohnungseigentümern kommt aufgrund ihres
Selbstorganisationsrechts (vgl. Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 - V ZR 215/20,
ZWE 2021, 406 Rn. 13) bei der Entscheidung, welche Aufgaben sie innerhalb ihrer
Beschlusskompetenz gemäß § 27 Abs. 2 WEG auf den Verwalter
übertragen, ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl. Bärmann/Becker, WEG, 15.
Aufl., § 27 Rn. 54; Zschieschack in Jennißen, WEG, 8. Aufl., § 27 Rn.
77; Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 498). Wo die Grenzen
dieses Ermessens im Einzelnen verlaufen, bedarf hier keiner Klärung. Im
Hinblick auf eine Erhaltungsmaßnahme wird eine Delegation regelmäßig jedenfalls
dann ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, wenn die Wohnungseigentümer selbst
die grundlegende Entscheidung über deren Vornahme getroffen haben und der
Verwalter nur über die Ausführung im Einzelnen entscheiden soll. Dagegen kann
nicht eingewendet werden, das wirtschaftliche Risiko für die Wohnungseigentümer
werde dann unübersehbar. Denn die Erteilung von Aufträgen zur Instandsetzung
oder Sanierung entspricht ohnehin nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn die
Aufbringung der erforderlichen Mittel gesichert ist (vgl. Senat, Urteil vom
10. November 2017 - V ZR 184/16, NJW 2018, 1309 Rn. 27; Urteil vom
17. Oktober 2014 - V ZR 9/14, BGHZ 202, 375 Rn. 17). Für einen weiten
Ermessensspielraum der Wohnungseigentümer bei der Delegation von Aufgaben
streiten letztlich auch praktische Bedürfnisse, weil der Aufwand für die
Durchführung einer Eigentümerversammlung vermieden und eine effiziente
Verwaltung ermöglicht wird (so BT-Drucks. 19/18791 S. 75).
bb) Die
Ordnungsmäßigkeit des Beschlusses über eine Kompetenzverlagerung auf den
Verwalter setzt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht voraus,
dass in dem Beschluss zugleich ausdrücklich ein für den Verwalter verbindlicher
Entscheidungsmaßstab vorgegeben wird.
(1) Nach
dem WEMoG trifft die Pflicht zur Umsetzung von Beschlüssen der
Wohnungseigentümer zwar nicht mehr den Verwalter, sondern die GdWE (§ 18
Abs. 1 WEG). Diese erfüllt die ihr zugewiesenen Aufgaben jedoch durch ihre
Organe; internes Organ für die Ausführung ist der Verwalter, der die
Entscheidungen umsetzt (vgl. Senat, Urteil vom 16. Dezember 2022 - V ZR 263/21,
NJW-RR 2023, 226 Rn. 26). Verbleiben dem Verwalter infolge einer
Kompetenzverlagerung Entscheidungsbefugnisse bei der Umsetzung eines
Beschlusses, übt er die Befugnisse aus, die ohne Delegation der
Eigentümerversammlung zugestanden hätten. Unabhängig davon, ob er auf der
Grundlage seiner gesetzlich vorgesehenen Entscheidungskompetenzen nach
§ 27 Abs. 1 WEG oder nach einer Kompetenzverlagerung gemäß § 27
Abs. 2 WEG handelt, muss der Verwalter als Organ der GdWE die Grundsätze
ordnungsmäßiger Verwaltung beachten und sein Handeln daran ausrichten. Zwar ist
der Verwalter nicht notwendig verpflichtet, das billigste oder das technisch
hochwertigste Angebot anzunehmen (vgl. BayObLG, WuM 1996, 651, 652); er muss
aber unter mehreren sich bietenden Optionen unter Beachtung des Gebots der
Wirtschaftlichkeit nach pflichtgemäßem Ermessen diejenige wählen, die dem
Interesse der Wohnungseigentümer nach billigem Ermessen gerecht wird (§ 18
Abs. 2 WEG; vgl. Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 515).
(2)
Jedenfalls dann, wenn es - wie hier - nur um die Durchführung der Maßnahme im
Einzelnen geht, gibt infolgedessen bereits das Gesetz den Entscheidungsmaßstab
hinreichend konkret vor; es ist nicht erforderlich, dass dem Verwalter in dem
Beschluss ausdrücklich vorgegeben wird, dass er nach pflichtgemäßem Ermessen zu
handeln hat (so aber Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kapitel 9
Rn. 156). Bei der Entscheidung, welchen Handwerker er nach Einholung
weiterer Angebote beauftragt, hat der Verwalter das Gebot der
Wirtschaftlichkeit zu beachten. Bei der Abwägung muss er alle für die
Entscheidung relevanten Umstände beachten.
cc) Nach
diesen Grundsätzen entspricht die Übertragung der Entscheidungskompetenzen auf
den Verwalter in dem angefochtenen Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung. Die
Wohnungseigentümer haben den grundlegenden Beschluss gefasst, die Außenfenster
der Anlage nach Dringlichkeit durch optisch gleichartige Fenster austauschen zu
lassen und dem Verwalter aufgegeben, drei weitere Angebote einzuholen. Die
Kosten der Maßnahme sollen nach dem Beschlussinhalt aus der Erhaltungsrücklage
finanziert werden. Das Budget für das Jahr 2022 in Höhe von 35.000 € haben sie
vorgegeben. Damit haben sie die wesentlichen Entscheidungen über die
Durchführung der Instandsetzungsmaßnahme und zu deren Finanzierung selbst
getroffen. Die Auftragsvergabe und die Durchführung im Einzelnen konnten sie
ohne weiteres auf den Verwalter delegieren. Dass der angefochtene Beschluss
weder auf das Leistungsverzeichnis und die Prioritätenliste des beauftragten
Sachverständigen noch auf das Angebot des Unternehmens Bezug nimmt, ist
unschädlich. Denn es wird ohnehin ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, diese
Unterlagen, auf denen der Beschluss über die Erneuerung der Fenster beruht, bei
der Auftragsvergabe in den Blick zu nehmen und nur in begründeten Fällen
hiervon abzuweichen. Das schließt es nicht aus, dass der Verwalter andere
Prioritäten setzen kann, wenn sich die Verhältnisse geändert haben sollten.
3. Die
Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen Gründen
als richtig dar (§ 561 ZPO).
a)
Soweit die Revisionserwiderung geltend macht, die zugleich beschlossene
Haftungsfreistellung des Verwalters widerspreche den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Verwaltung, weil durch den Vollzug Tatsachen geschaffen würden
und dem Verwalter nicht im Voraus die Haftung wegen Vorsatzes erlassen werden
könne, hat der Senat das nicht zu prüfen. Denn darauf ist die Anfechtungsklage
nicht gestützt worden. Mit ihr machen die Kläger nur geltend, die Leitlinien
der Verwaltertätigkeit seien in dem angefochtenen Beschluss nicht hinreichend
bestimmt worden, die Priorisierung der Maßnahmen sei nicht transparent und eine
Kostenkontrolle sei nicht möglich.
b)
Gleiches gilt sinngemäß für den Einwand der Revisionserwiderung, eine
Erweiterung der Aufgaben des Verwalters nach Abschluss des Verwaltervertrags
stelle eine Vertragsergänzung dar, die nur mit Zustimmung des Verwalters
wirksam werden könne, und eine solche Zustimmung sei weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich.
III.
1. Das
Urteil kann danach keinen Bestand haben; es ist aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Der Senat entscheidet in der Sache selbst, weil weitere
Feststellungen nicht zu treffen sind und die Sache zur Endentscheidung reif ist
(§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und
zur Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.
2. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO (Berufungsverfahren) und
§ 91 Abs. 1 ZPO (Revisionsverfahren).
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