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Dienstag, 10. Januar 2017

Unzumutbarkeit einer Nachfristsetzung und Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf

Der Kläger kaufte von einem Kraftfahrzeughändler (Beklagte) einen Gebrauchtwagen. Nach einiger Zeit reklamierte er, dass das Kupplungspedal sporadisch nach Betätigung am Fahrzeugboden verblieb und es zurückgezogen werden müsse. Bei einer Untersuchungsfahrt mit einem Kfz-Meister des verklagten Händlers trat dieser Mangel nicht auf. Nachdem danach dieser Mangel wieder auftrat und der Kläger die Beklagte vergeblich ersuchte zu erklären, dass sie sich dazu erklären solle, ob sie dies repariere, trat er vom Vertrag zurück. Das Landgericht hat die Klage auf Rückabwicklung abgewiesen, das Oberlandesgericht (OLG) gab ihr statt. Die vom OLG zugelassene Revision wurde vom BGH zurückgewiesen.

Richtig, so der BGH, habe das OLG festgestellt, dass es sich bei dem behaupteten Mangel um einen sicherungsrelevanten Mangel gehandelt habe; durch das gelegentliche Hängenbleiben des Kupplungspedals sei das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher gewesen. Die Unklarheit über Ursachen und Abhilfemöglichkeiten durch die Beklagte seien dem Kläger nicht zumutbar gewesen und mit Unannehmlichkeiten verbunden gewesen. Deshalb habe er auch ohne Setzen einer Frist zur Mängelbeseitigung nach gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 437 Nr. 2, § 440 Satz 1 Alt. 3, § 323 Abs. 1 BGB zurücktreten können, ohne dass die Beklagte nachträglich den Einwand der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung durch nachträgliche Bekanntgabe der Mängelbeseitigungskosten erheben könne. Die Beklagte habe durch ihre Weigerung die nach den Umständen gem. § 439 Abs. 1 BGB aufgrund der mitgeteilten Mangelsymptome gebotene Mangelerforschung und –beseitigung nicht unverzüglich vorgenommen und damit pflichtwidrig selbst das Scheitern des Kaufvertrages verursacht.

Eine Unerheblichkeit sei hier auch nicht gegeben. Sie liege vor, wenn die Mangelbeseitigungskosten sich auf max. 5% des Kaufpreises belaufen. Ist die Ursache für das Mangelsymptom unklar ließe sich nicht abschätzen, ob und eventuell mit welchem Aufwand der Mangel behoben werden kann. Damit aber könne die Frage der Geringfügigkeit nur an den Folgen gemessen werden und kommt der nur noch bedingten Verkehrssicherheit eine entscheidende Bedeutung zu, wie das OLG richtig festgestellt habe.  


BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 240/15 - 

Freitag, 23. September 2016

Kaufrecht: Herstellergarantie ist Beschaffenheitsmerkmal und ihr Fehlen kann einen Vertragsrücktritt rechtfertigen

Der Klä­ger er­warb von dem be­klag­ten Au­to­händ­ler ei­nen ge­brauch­ten Audi TT, den die­ser auf ei­ner In­ter­net­platt­form mit Angabe „inklusive Audi-Garantie bis 11/2014“ bewarb. Der Kaufvertrag wurde am 07.07.2013 abgeschlossen; das Fahrzeug hatte eine Laufleistung von 45.170km. Im August 2013 erhielt der Kläger im Rahmen der Garantie in einem Audi-Zentrum ein Austauschgetriebe und im September 2013 ein neues Steuergerät für die Kraftstoffpumpe. Da das Problem an dem Fahrzeug damit nicht behoben wurde, nahm Audi eine weitergehende Prüfung vor und stellte dabei eine Manipulation der Laufleistung (vor Abschluss des Kaufvertrages) fest, weshalb weitere Garantieleistungen verweigert wurden. Der Kläger erklärte unter dem 02.10.2013 den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Rückzahlung des Kaufpreises und der Zahlung seiner Aufwendungen Zug um Zug gegen Erstattung der Gebrauchsvorteile. Während Land- und Oberlandesgericht die Klage abwiesen, hob der BGH die Entscheidungen auf und verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück.

Entgegen der Vorinstanz nahm der BGH an, dass das Bestehen einer Herstellergarantie in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB sei, so dass dessen Fehlen einen Sachmangel darstellen könne. Nach der Neuregelung im Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (von 2001) jede nach früheren recht zusicherungsfähige Eigenschaft eine Beschaffenheit iSv. § 434 Abs. 1 BGB darstelle. Eine Herstellergarantie stellt führe zu einem rechtlichen Verhältnis zwischen Fahrzeughalter und –hersteller in Bezug auf das Fahrzeug, in dessen Rahmen regelmäßig im Rahmen der Garantieerklärung Ersatz für die Kosten von bestimmten Reparaturen geleistet würde.  Entgegen dem früheren recht sei jetzt nicht mehr ausreichend, dass eine Beschaffenheitsvereinbarung „im Zweifel“ vorläge, sondern sie müsse eindeutig in Betracht kommen. Einer Vereinbarung bedarf es nicht. Ausreichend ist daher, wenn eine bestimmte Aussage getroffen wird, die nicht auf lediglich einen Verweis auf Dritte darstellt (z.B. „laut Vorbesitzer“ oder „laut Fahrzeugschein“, Urteil vom 12.03.2008 – VIII ZR 253/05 -).


BGH, Urteil vom 15.06.2016 – VIII ZR 134/15 -

Samstag, 6. August 2016

Prozessrecht: Berücksichtigung eines Privatgutachtens und Verbot des Bestreitens mit Nichtwissen von behaupteten Angaben des beauftragten Untervermittlers

Das Gericht hat auch ein privates Sachverständigengutachten zu berücksichtigen, welches im Widerspruch zu dem gerichtlich eingeholten Gutachten steht. Und es hat Beratungsleistungen eines vom Verkäufer eingeschalteten Untervermittlers zu Lasten des Verkäufers zu berücksichtigen.


Nachdem der vom Verkäufer (Beklagten) eingeschaltete Untervermittler dem Kläger als potentiellen Käufer nach dessen Angaben ein Steuersparmodell mit Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgestellt hatte und einen bestimmten gewinn bei Veräußerung der Wohnung nach zehn Jahren versprach, erwarb der Kläger die Wohnung.  

Der BGH ging auf Grund der vorinstanzlichen Feststellungen davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Kaufvertrag sittenwidrig sei und der Kläger einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung haben kann.

Die Sittenwidrigkeit des Vertrages leitet der BGH aus der Überhöhung des Kaufpreises um knapp 100% gegenüber dem Verkehrswert gem. dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten. Mit diesem hatte sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Dies wäre aber nach Auffassung des BGH notwendig gewesen. Gegebenenfalls hätte es den von ihm bestellten Sachverständigen anhören müssen, ohne dass es dazu eines Antrages des Klägers bedurft habe. Auch hätte es eventuell, wenn die Anhörung noch keine endgültige Klärung bringt, einen weiteren Sachverständigen bestellen müssen.

Damit konnte entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass keine Sittenwidrigkeit vorliegt. Die fehlende Berücksichtigung des Privatgutachtens stellt sich als Verletzung rechtlichen Gehörs dar.

Ferner hätte die Vorinstanz auch den klägerischen Vortrag zu dem Untervermittler beachten müssen. Zwar habe der Kläger für seine Behauptung keinen Beweis angeboten. Allerdings habe der Beklagte diesen Vortrag lediglich mit Nichtwissen bestritten. Da aber der Untervermittler von ihm eingeschaltet wurde und die Beratung für ihn übernahm, kam zum einen zwischen den Vertragsparteien ein Beratungsvertrag zustande. Liegt hier durch den Untervermittler ein Beratungsfehler vor (wie vom Kläger nach Auffassung des BBG schlüssig dargelegt wurde), geht dies zu Lasten des Beklagten. Dieser durfte die Angaben des Klägers nicht zulässig mit Nichtwissen bestreiten, § 138 Abs. 4 ZPO. Da er den Untervermittler eingeschaltet hatte, hätte er sich bei diesem auch kundig machen können und müssen.


BGH, Urteil vom 22.04.2016 – V ZR 256/14 -

Sonntag, 8. Mai 2016

Bauträgervertrag: Kauf der Eigentumswohnung nach Abnahme des Gemeinschaftseigentums

Der Fall kommt, insbesondere bei größeren Eigentumswohnanlagen, nicht selten vor. Der Bauträger verkauft eine große Anzahl von Wohnungen und stellt auch das Gemeinschaftseigentum zu einem Zeitpunkt fertig, zu dem noch nicht alle Wohnungen verkauft sind. Die Abnahme des Gemeinschaftseigentums erfolgt. In diesen Fällen finden sich in nachfolgenden Kaufverträgen regelmäßig Klauseln, die in etwa dem Inhalt entsprechen, wie er jetzt dem BGH zur Entscheidung vorlag:


„Das Bauwerk ist durch die Vertragsparteien oder mit schriftlicher Vollmacht ausgestattete Vertreter formlich abzunehmen. Der Abnahmetermin wird vom Veräußerer bestimmt.
..
Die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums ist bereits erfolgt. Der Verkauf gilt nach Maßgabe dieser Abnahme als erfolgt.“

In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht der BGH davon aus, dass diese Klausel dahingehend zu verstehen ist, dass der Erwerber die durch die übrigen Eigentümer erklärte Abnahme des Gemeinschaftseigentums (einschließlich der damit zu laufen beginnenden Verjährung möglicher Gewährleistungsansprüche) gegen sich geltend lassen muss. Diese Klausel verstoße gegen § 309 Nr. 8 b) ff) und sei daher unwirksam.

Danach wäre das Bauwerk insgesamt von den Vertragsparteien förmlich abzunehmen gewesen. Eine konkludente Abnahme durch den Erwerber könne in Ansehung der vertraglichen Regelung auch nicht angenommen werden. Insoweit verweist der BGH darauf, dass sich der Bauträger als Verwender der Klausel nicht auf deren Ungültigkeit berufen könne; die Inhaltskontrolle diene lediglich dem Schutz des Vertragspartners. Mangels förmlicher oder konkludenter Abnahme durch den Erwerber konnten dessen Ansprüche nicht verjähren.

Vorliegend hatte der Käufer, bei dem diese Klausel verwandt wurde, seine  danach noch Gewährleistungsansprüche an die Wohnungseigentümergemeinschaft abgetreten, die diese erfolgreich gegen den Bauträger durchgesetzt hat.


BGH, Urteil vom 25.02.2016 – VII ZR 49/15 -

Sonntag, 3. Januar 2016

Schwarzgeldabrede und notarieller Kaufvertrag

Auch wenn es verwunderlich ist, so ist doch eine Schwarzgeldabrede auch bei notariellen Kaufverträgen zwischen fremden Dritten nicht ein Ausnahmefall. Immer wieder kommt dies vor, da z.B. der Käufer die Grunderwerbsteuer (auf den Schwarzgeldanteil) sparen will, der Verkäufer eventuell Teile des Erlöses versteuern muss. Dabei denken wohl Käufer als auch Verkäufer, dass durch die Wahrung der Auflassung im Grundbuch (d.h. die Eigentumsumschreibung, § 311 b BGB, der durch die Schwarzgeldabrede nichtige Vertrag gleichwohl wirksam würde (wenn die Vertragsparteien sich überhaupt weitergehende Gedanken über Risiken machen sollten).

So wohl auch in dem dem OLG Hamm zur Entscheidung vorgelegten Fall: Es geht um eine Teilfläche eines Grundstücks. Mit notariellen Vertrag erwarb der Kläger ein Grundstück, welches im Kaufvertrag mit „G3 8, Flst…., Gebäude- und Freifläche, T-Straße, groß 657m²“ angegeben wurde. Dafür zahlte er gemäß notariellen Vertrag € 130.000,00 und zusätzlich „schwarz“ € 13.000,00. Später stellte in Vermesser fest, dass der kaufgegenstand noch mehr Fläche umfasste, als von den Parteien bei Abschluss des Kaufvertrages angenommen. Der Kläger begehrte daher die Auflassung einer weiteren Teilfläche des Grundstücks.

Klage und Berufung waren erfolglos.


Der Kaufvertrag war wegen der Schwarzgeldabrede nichtig, da es an dem Beurkundungserfordernis fehlte, § 311b BGB. Zwar wird die fehlende Form bei Wahrung der Auflassung gem. § 311b Abs. 1 S. 2 BGB geheilt. Dies gilt aber, so das OLG Hamm, dann nicht, wenn sich wie hier die Parteien über den Verkauf eines Grundstücks einigten, welches einen größeren Umfang hat als nach dem objektiven Erklärungswillen im Kaufvertrag vorgegeben und danach auch aufgelassen wurde. Der Grundsatz der falsa demonstratio non nocet (§ 133 BGB)  gilt nicht im Grundbuchrecht. 

OLG Hamm, Urtel vom 25.06.2015 - 22 U 166/14 - 

Freitag, 30. Oktober 2015

Asbest als offenbarungspflichtiger Mangel ?

Bild: Harald Weber auf Wikipedia
Die Verkäuferin einer Immobilie wies den Käufer nicht darauf hin, dass  die Dachplatten aus Asbestzement bestehen. Im Kaufvertrag wurde eine Haftung der Verkäuferin wegen Sachmängeln ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder Arglist bestünde.

Das OLG Koblenz führte zur Begründung aus, die Verkäuferin habe nicht ungefragt etwas zur Asbesthaltigkeit der Dachplatten erklären müssen. Nur wenn vom Asbest eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausgehen würde, hätte eine Offenbarungspflicht bestanden. Nach Angaben eines vom Landgericht beauftragten Sachverständigen ergäben sich hier erst Risiken, wenn das Dach abgebrochen oder saniert würde, wobei dann allerdings darauf erfahrene Dachdeckerbetriebe berufen würden, die die erforderliche Sicherheit gewährleisten könnten.

Wenn allerdings  - was nach Zurückverweisung das Landgericht bei erneuter Beweiserhebung zu prüfen habe -  der Ehemann der Verkäuferin eine Asbestfreiheit erklärt haben sollte und dadurch den Käufer in die Irre geführt hätte, wäre ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz begründet.


OLG Koblenz, Urteil vom 04.03.2015 – 5 U 1216/14 -

Montag, 12. Oktober 2015

Energieausweis: Die bloße Überlassung an den Käufer führt noch nicht zur Beschaffenheitsvereinbarung

Foto: Pixabay
Die Sinnhaftigkeit eines Energieausweises wurde und wird in Fachkreisen weiter diskutiert. Aber er ist Pflicht bei Abschluss von Kauf- und Mietverträgen. Was aber ist, wenn dieser falsch ist ?


Der Beklagte ließ, auch Hinweis des Maklers, durch einen Sachverständigen einen Energieausweis für sein 1934 erbautes Einfamilienhaus erstellen und überließ diesen sodann dem klagenden Käufer vor Vertragsabschluss. Der Käufer selbst beauftragte einen Sachverständigen, der im Hinblick auf die „abweichende energetische Situation“ die dadurch bedingte Abweichung vom Verkehrswert auf rund € 22.000,00 und die jährlichen Heizkosten (ca. € 400,00/Jahr) schätzte. Die Klage des Käufers blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Das OLG Schleswig verwies u.a. auf die Gesetzesmaterialien zur EnEV (BR-Drucks. 292/07, 118f), nach denen der Energieausweis und dessen Inhalt Rechtswirkungen in Kauf- und Mietverträgen nur entfalten, wenn die Vertragsparteien den Energieausweis ausdrücklich zum Vertragsbestandteil machen. Zwingend für die Gewährleistung des Verkäufers bleibt im Falle der Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 BGB der anzunehmende Erklärungsinhalt nach §§ 133, 157 BGB. Da vorliegend der Energieausweis, der überlassen wurde, selbst nur auf den informatorischen Charakter verweist, und im übrigen der Verkäufer mangels Fachkunde die Angaben auch kaum hätte prüfen können. Auch wäre im Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Der Verkäufer würde dann nur haften, wenn er arglistig gehandelt hätte, also insbesondere durch Manipulation der Grundlagen und des Inhalts des Energieausweises; weiterhin könnte der Käufer auch den vom Verkäufer beauftragten Sachverständigen aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn dieser gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen haben würde.


OLG Schleswig, Urteil vom 13.03.2015 – 17 U 98/14 -

Freitag, 2. Oktober 2015

Kaufrecht: Anforderungen an das Nachbesserungsverlangen vor Rücktritt vom Kaufvertrag

Bild: pixabay
Grundsätzlich hat der Käufer den Verkäufer unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufzufordern. Es scheint ein Dauerbrenner zu werden, die Problematik um das Nachbesserungs- bzw. Nacherfüllungverlangen. Welche Voraussetzungen sind einzuhalten ?


Erforderlich ist hier, dass nicht nur verbal die Nacherfüllung verlangt wird, sondern der Kaufgegenstand ist dem Verkäufer auch zur Überprüfung der erhobenen Mängelrüge zur Verfügung zu stellen. Bereits mit Urteil vom 10.03 2010 – VIII ZR 310/08 - hat der BGH darauf hingewiesen, dass der Verkäufer sich auf ein Nacherfüllungsverlangen nicht einlassen muss, wenn er nicht Gelegenheit zu einer solchen Prüfung erhält. Die Aufforderung in dem der jetzigen Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Anwaltsschreiben, der Beklagte möge sich dem Grund nach zur Nachbesserung bereit erklären, genügt daher nicht.

Eine Fristsetzung ist dann entbehrlich, wenn die Nachbesserung endgültig ernsthaft verweigert wird. Das hatte vorliegend das Berufungsgericht angenommen, da der Beklagte auf das vorgenannte anwaltliche Schreiben hin unter Bezugnahme auf einen DEKRA Bericht das Vorhandensein eines Mangels negierte. Zwar, so der BGH, unterliege es tatrichterlicher Würdigung, ob eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung vorläge. Allerdings wäre revisionsrechtlich zu prüfen, ob der Tatrichter zutreffende rechtliche Maßstäbe anlege und alle Umstände des Falles berücksichtige. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Das Bestreiten eines Mangels nach dem anwaltlichen Schreiben ließe sich noch nicht als „letztes Wort“ des Verkäufers definieren, da die Nacherfüllung nicht ausdrücklich abgelehnt wurde. Lediglich wurde ein Mangel in Abrede gestellt, vorliegend im übrigen auch auf einen Garantieanspruch gegen einen Dritten verwiesen.


Praxishinweis: Mit der Annahme einer endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung sollte vorsichtig umgegangen werden. Wird dies  - wie hier vom BGH -  negiert, geht das gerichtliche Wandlungsbegehren ins Leere, entstehen eventuell erhebliche Kosten und könnte der Gewährleistungsanspruch bis zur rechtskräftigen Feststellung der falschen Vorgehensweise verjährt sein. Von daher sollte lieber unabhängig von einer nicht ganz eindeutigen Erklärung der Kaufgegenstand zur Prüfung unter Fristsetzung für die Nacherfüllung zur Verfügung gestellt werden. 

BGH, Urteil vom 01.07.2015 – VIII ZR 226/14 -

Sonntag, 5. Juli 2015

Bauträger: Unterschiedliche Verjährungsfristen bei Kauf- und Werkvertragselementen

Der Bauträgervertrag ist ein typengemischter vertrag. Dies hat zur Konsequenz, dass die einzelnen Bestandteile des Vertrages entsprechend ihrer rechtlichen Zuordnung nach Kauf- oder Werkvertragsrecht zu beurteilen sind. Darauf hat das OLG München hingewiesen und die vorausgehende Entscheidung des Landgerichts bestätigt, derzufolge für den werkvertraglichen Teil des Bauträgervertrages nicht die lange zehnjährige   Verjährungsfrist des § 196 BGB sondern die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nach Abnahme läuft.

Damit unterliegt der auf die Werkleistung zu entrichtende Vergütungsanspruch der dreijährigen Verjährungsfrist, beginnend mit der Abnahme des Werkes. 

 OLG München, Hinweisbeschluss vom  16.02.2015 - 9 U 3997/14 -

Sonntag, 14. September 2014

Kauf- und Prozessrecht: Die arglistige Täuschung des Verkäufers und die Beweislast des Käufers

Es ist nicht selten, dass der Käufer einer Immobilie vom Verkäufer getäuscht wird. Eine solche Täuschung liegt vor, wenn Kellerräume entgegen der Baugenehmigung als Wohnräume angepriesen werden.  Behauptet allerdings der Verkäufer, den Käufer über diesen Umstand oder einem von ihm hervorgerufenen Irrtum aufgeklärt zu haben, trägt der Käufer die Beweislast dafür, dass es zu einer solchen Aufklärung nicht kam.

Foto: Rainer Sturm / pixelio.de
Vorliegend hatten die Käufer auf Rückabwicklung des Kaufvertrages geklagt. Da sie den Arglisteinwand erhoben haben, tragen sie auch die Beweislast für deren Vorliegen. Da zur Arglist auch das Verschweigen offenbarungspflichtiger Angaben und damit negativer Tatsachen gehört, hilft die Rechtsprechung hier der beweisbelasteten Partei durch das Rechtsinstitut der sekundären Darlegungslast. D.h. der Verkäufer muss vorliegend darlegen, dass und wie er die Käufer über die entsprechenden Umstände aufklärte. Allerdings müssen dann die Käufer diese vom Verkäufer substantiiert dargelegten Umstände ausräumen, also darlegen und nachweisen, dass dem so nicht war.

Die Vorinstanzen haben auf ein Exposé und eine E-Mail des Verkäufers abgestellt, aus denen sich die Einbeziehung des Kellers als Wohnraum ergab. Daraus wollten sie ableiten, dass von daher nunmehr der Verkäufer den Nachweis erbringen müsste, dass er seinen Angaben zufolge aufgeklärt habe. Dem folgt der BGH ausdrücklich unter Bezugnahme auf seine Entscheidung vom 22.10.1976 – V ZR 247/75 -  und entgegen einem Urteil des OLG Köln in VersR 1996, 631, 632 nicht. Die Beweislast wird durch ein durch vorangegangenes Tun hervorgerufenen Irrtum im Falle der behaupteten nachträglichen Aufklärung nicht umgekehrt.


Allerdings hält das Gericht im Falle einer entsprechenden Konstellation eine Beweiserleichterung für die Käufer als beweisbelastete Partei für erforderlich. Es erkennt an, dass die Führung des Negativbeweises mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sei. „Vor diesem Hintergrund ist bei der Beweiswürdigung der Umstand zu berücksichtigen, dass derjenige, der einen anderen durch arglistiges (positives) Tun zum Vertragsschluss bewegen möchte, hiervon in der Regel nicht zeitnah durch Offenbarung der wahren Verhältnisse wieder abrücken wird. Da das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner abweichenden Rechtsauffassung zu diesem Gesichtspunkt nicht vorgedrungen und die erneute Beweiswürdigung nicht Sache des Revisionsgerichts ist, kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben.

Während die Vorinstanzen der Klage statt gaben, hob der BGH im Hinblick auf die rechtliche falsche Bewertung das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das OLG zurück. 


BGH, Urteil vom 27.06.2014 - V ZR 55/13 -