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Grundsätzlich hat der Käufer den Verkäufer unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufzufordern. Es scheint ein
Dauerbrenner zu werden, die Problematik um das Nachbesserungs- bzw. Nacherfüllungverlangen. Welche
Voraussetzungen sind einzuhalten ?
Erforderlich ist hier, dass nicht nur verbal
die Nacherfüllung verlangt wird, sondern der Kaufgegenstand ist dem Verkäufer
auch zur Überprüfung der erhobenen Mängelrüge zur Verfügung zu stellen. Bereits
mit Urteil vom 10.03 2010 – VIII ZR 310/08 - hat der BGH darauf hingewiesen,
dass der Verkäufer sich auf ein Nacherfüllungsverlangen nicht einlassen muss,
wenn er nicht Gelegenheit zu einer solchen Prüfung erhält. Die Aufforderung in
dem der jetzigen Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Anwaltsschreiben, der
Beklagte möge sich dem Grund nach zur Nachbesserung bereit erklären, genügt
daher nicht.
Eine Fristsetzung ist dann
entbehrlich, wenn die Nachbesserung endgültig ernsthaft verweigert wird. Das
hatte vorliegend das Berufungsgericht angenommen, da der Beklagte auf das
vorgenannte anwaltliche Schreiben hin unter Bezugnahme auf einen DEKRA Bericht
das Vorhandensein eines Mangels negierte. Zwar, so der BGH, unterliege es
tatrichterlicher Würdigung, ob eine ernsthafte und endgültige
Erfüllungsverweigerung vorläge. Allerdings wäre revisionsrechtlich zu prüfen,
ob der Tatrichter zutreffende rechtliche Maßstäbe anlege und alle Umstände des
Falles berücksichtige. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Das
Bestreiten eines Mangels nach dem anwaltlichen Schreiben ließe sich noch nicht
als „letztes Wort“ des Verkäufers definieren, da die Nacherfüllung nicht
ausdrücklich abgelehnt wurde. Lediglich wurde ein Mangel in Abrede gestellt,
vorliegend im übrigen auch auf einen Garantieanspruch gegen einen Dritten
verwiesen.
Praxishinweis: Mit der
Annahme einer endgültigen und ernsthaften Erfüllungsverweigerung sollte
vorsichtig umgegangen werden. Wird dies
- wie hier vom BGH - negiert,
geht das gerichtliche Wandlungsbegehren ins Leere, entstehen eventuell
erhebliche Kosten und könnte der Gewährleistungsanspruch bis zur
rechtskräftigen Feststellung der falschen Vorgehensweise verjährt sein. Von
daher sollte lieber unabhängig von einer nicht ganz eindeutigen Erklärung der Kaufgegenstand zur Prüfung unter Fristsetzung für die Nacherfüllung zur
Verfügung gestellt werden.
BGH, Urteil vom 01.07.2015 – VIII ZR 226/14 -