
Entgegen der Vorinstanz
nahm der BGH an, dass das Bestehen einer Herstellergarantie in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal
der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB sei, so dass dessen Fehlen
einen Sachmangel darstellen könne. Nach der Neuregelung im
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (von 2001) jede nach früheren recht
zusicherungsfähige Eigenschaft eine Beschaffenheit iSv. § 434 Abs. 1 BGB
darstelle. Eine Herstellergarantie stellt führe zu einem rechtlichen Verhältnis
zwischen Fahrzeughalter und –hersteller in Bezug auf das Fahrzeug, in dessen Rahmen
regelmäßig im Rahmen der Garantieerklärung Ersatz für die Kosten von bestimmten
Reparaturen geleistet würde. Entgegen
dem früheren recht sei jetzt nicht mehr ausreichend, dass eine
Beschaffenheitsvereinbarung „im Zweifel“ vorläge, sondern sie müsse eindeutig
in Betracht kommen. Einer Vereinbarung bedarf es nicht. Ausreichend ist daher,
wenn eine bestimmte Aussage getroffen wird, die nicht auf lediglich einen
Verweis auf Dritte darstellt (z.B. „laut Vorbesitzer“ oder „laut Fahrzeugschein“,
Urteil vom 12.03.2008 – VIII ZR 253/05 -).
BGH,
Urteil vom 15.06.2016 – VIII ZR 134/15 -