Der Kläger kaufte von einem
Kraftfahrzeughändler (Beklagte) einen Gebrauchtwagen. Nach einiger Zeit
reklamierte er, dass das Kupplungspedal sporadisch nach Betätigung am
Fahrzeugboden verblieb und es zurückgezogen werden müsse. Bei einer
Untersuchungsfahrt mit einem Kfz-Meister des verklagten Händlers trat dieser
Mangel nicht auf. Nachdem danach dieser Mangel wieder auftrat und der Kläger
die Beklagte vergeblich ersuchte zu erklären, dass sie sich dazu erklären
solle, ob sie dies repariere, trat er vom Vertrag zurück. Das Landgericht hat
die Klage auf Rückabwicklung abgewiesen, das Oberlandesgericht (OLG) gab ihr
statt. Die vom OLG zugelassene Revision wurde vom BGH zurückgewiesen.
Richtig, so der BGH, habe das OLG
festgestellt, dass es sich bei dem behaupteten Mangel um einen
sicherungsrelevanten Mangel gehandelt habe; durch das gelegentliche
Hängenbleiben des Kupplungspedals sei das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher
gewesen. Die Unklarheit über Ursachen und Abhilfemöglichkeiten durch die
Beklagte seien dem Kläger nicht zumutbar gewesen und mit Unannehmlichkeiten
verbunden gewesen. Deshalb habe er auch ohne Setzen einer Frist zur
Mängelbeseitigung nach gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 437 Nr. 2, § 440
Satz 1 Alt. 3, § 323 Abs. 1 BGB zurücktreten können, ohne dass die Beklagte
nachträglich den Einwand der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung durch
nachträgliche Bekanntgabe der Mängelbeseitigungskosten erheben könne. Die
Beklagte habe durch ihre Weigerung die nach den Umständen gem. § 439 Abs. 1 BGB
aufgrund der mitgeteilten Mangelsymptome gebotene Mangelerforschung und –beseitigung
nicht unverzüglich vorgenommen und damit pflichtwidrig selbst das Scheitern des
Kaufvertrages verursacht.
Eine Unerheblichkeit sei hier auch
nicht gegeben. Sie liege vor, wenn die Mangelbeseitigungskosten sich auf max.
5% des Kaufpreises belaufen. Ist die Ursache für das Mangelsymptom unklar ließe
sich nicht abschätzen, ob und eventuell mit welchem Aufwand der Mangel behoben
werden kann. Damit aber könne die Frage der Geringfügigkeit nur an den Folgen
gemessen werden und kommt der nur noch bedingten Verkehrssicherheit eine
entscheidende Bedeutung zu, wie das OLG richtig festgestellt habe.
BGH,
Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 240/15 -