Der Kläger erwarb von
dem beklagten Autohändler einen gebrauchten Audi TT, den dieser auf einer
Internetplattform mit Angabe „inklusive Audi-Garantie bis 11/2014“ bewarb. Der
Kaufvertrag wurde am 07.07.2013 abgeschlossen; das Fahrzeug hatte eine
Laufleistung von 45.170km. Im August 2013 erhielt der Kläger im Rahmen der Garantie
in einem Audi-Zentrum ein Austauschgetriebe und im September 2013 ein neues
Steuergerät für die Kraftstoffpumpe. Da das Problem an dem Fahrzeug damit nicht
behoben wurde, nahm Audi eine weitergehende Prüfung vor und stellte dabei eine
Manipulation der Laufleistung (vor Abschluss des Kaufvertrages) fest, weshalb
weitere Garantieleistungen verweigert wurden. Der Kläger erklärte unter dem
02.10.2013 den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Zug um Zug gegen
Rückgabe des Fahrzeuges Rückzahlung des Kaufpreises und der Zahlung seiner
Aufwendungen Zug um Zug gegen Erstattung der Gebrauchsvorteile. Während Land-
und Oberlandesgericht die Klage abwiesen, hob der BGH die Entscheidungen auf
und verwies den Rechtsstreit an das OLG zurück.
Entgegen der Vorinstanz
nahm der BGH an, dass das Bestehen einer Herstellergarantie in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal
der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB sei, so dass dessen Fehlen
einen Sachmangel darstellen könne. Nach der Neuregelung im
Schuldrechtsmodernisierungsgesetz (von 2001) jede nach früheren recht
zusicherungsfähige Eigenschaft eine Beschaffenheit iSv. § 434 Abs. 1 BGB
darstelle. Eine Herstellergarantie stellt führe zu einem rechtlichen Verhältnis
zwischen Fahrzeughalter und –hersteller in Bezug auf das Fahrzeug, in dessen Rahmen
regelmäßig im Rahmen der Garantieerklärung Ersatz für die Kosten von bestimmten
Reparaturen geleistet würde. Entgegen
dem früheren recht sei jetzt nicht mehr ausreichend, dass eine
Beschaffenheitsvereinbarung „im Zweifel“ vorläge, sondern sie müsse eindeutig
in Betracht kommen. Einer Vereinbarung bedarf es nicht. Ausreichend ist daher,
wenn eine bestimmte Aussage getroffen wird, die nicht auf lediglich einen
Verweis auf Dritte darstellt (z.B. „laut Vorbesitzer“ oder „laut Fahrzeugschein“,
Urteil vom 12.03.2008 – VIII ZR 253/05 -).
BGH,
Urteil vom 15.06.2016 – VIII ZR 134/15 -