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Die Verkäuferin einer Immobilie
wies den Käufer nicht darauf hin, dass die Dachplatten aus Asbestzement bestehen. Im
Kaufvertrag wurde eine Haftung der Verkäuferin wegen Sachmängeln
ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder Arglist bestünde.
Das OLG Koblenz führte zur
Begründung aus, die Verkäuferin habe nicht ungefragt etwas zur Asbesthaltigkeit
der Dachplatten erklären müssen. Nur wenn vom Asbest eine konkrete Gesundheitsgefährdung
ausgehen würde, hätte eine Offenbarungspflicht bestanden. Nach Angaben eines
vom Landgericht beauftragten Sachverständigen ergäben sich hier erst Risiken,
wenn das Dach abgebrochen oder saniert würde, wobei dann allerdings darauf
erfahrene Dachdeckerbetriebe berufen würden, die die erforderliche Sicherheit
gewährleisten könnten.
Wenn allerdings - was nach Zurückverweisung das Landgericht
bei erneuter Beweiserhebung zu prüfen habe -
der Ehemann der Verkäuferin eine Asbestfreiheit erklärt haben sollte und
dadurch den Käufer in die Irre geführt hätte, wäre ein Anspruch des Käufers auf
Schadensersatz begründet.
OLG Koblenz, Urteil vom 04.03.2015 – 5 U 1216/14 -