Das Gericht hat auch ein privates
Sachverständigengutachten zu berücksichtigen, welches im Widerspruch zu dem
gerichtlich eingeholten Gutachten steht. Und es hat Beratungsleistungen eines
vom Verkäufer eingeschalteten Untervermittlers zu Lasten des Verkäufers zu
berücksichtigen.
Nachdem der vom Verkäufer (Beklagten)
eingeschaltete Untervermittler dem Kläger als potentiellen Käufer nach dessen
Angaben ein Steuersparmodell mit Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgestellt
hatte und einen bestimmten gewinn bei Veräußerung der Wohnung nach zehn Jahren
versprach, erwarb der Kläger die Wohnung.
Der BGH ging auf Grund der
vorinstanzlichen Feststellungen davon aus, dass nicht ausgeschlossen werden
könne, dass der Kaufvertrag sittenwidrig sei und der Kläger einen Anspruch aus
ungerechtfertigter Bereicherung haben kann.
Die Sittenwidrigkeit des Vertrages
leitet der BGH aus der Überhöhung des Kaufpreises um knapp 100% gegenüber dem
Verkehrswert gem. dem vom Kläger vorgelegten Privatgutachten. Mit diesem hatte
sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Dies wäre aber nach Auffassung
des BGH notwendig gewesen. Gegebenenfalls hätte es den von ihm bestellten
Sachverständigen anhören müssen, ohne dass es dazu eines Antrages des Klägers
bedurft habe. Auch hätte es eventuell, wenn die Anhörung noch keine endgültige
Klärung bringt, einen weiteren Sachverständigen bestellen müssen.
Damit konnte entgegen der Annahme
der Vorinstanz nicht davon ausgegangen werden, dass keine Sittenwidrigkeit
vorliegt. Die fehlende Berücksichtigung des Privatgutachtens stellt sich als
Verletzung rechtlichen Gehörs dar.
Ferner hätte die Vorinstanz auch
den klägerischen Vortrag zu dem Untervermittler beachten müssen. Zwar habe der
Kläger für seine Behauptung keinen Beweis angeboten. Allerdings habe der
Beklagte diesen Vortrag lediglich mit Nichtwissen bestritten. Da aber der
Untervermittler von ihm eingeschaltet wurde und die Beratung für ihn übernahm,
kam zum einen zwischen den Vertragsparteien ein Beratungsvertrag zustande.
Liegt hier durch den Untervermittler ein Beratungsfehler vor (wie vom Kläger
nach Auffassung des BBG schlüssig dargelegt wurde), geht dies zu Lasten des
Beklagten. Dieser durfte die Angaben des Klägers nicht zulässig mit Nichtwissen
bestreiten, § 138 Abs. 4 ZPO. Da er den Untervermittler eingeschaltet hatte,
hätte er sich bei diesem auch kundig machen können und müssen.
BGH, Urteil vom 22.04.2016 – V ZR 256/14 -