Die Beklagten strebten mit ihrer
Berufung gegen das amtsgerichtliche Teilanerkenntnis- und Endurteil eine
Abänderung insbesondere insoweit an, als sie verpflichtet wurden, eine Hecke
sowie die Glanzmispel dauerhaft, auch während der Wachstumsperiode, auf die
zulässige Höhe zu beschränken. Diesbezüglich war die Berufung erfolgreich.
Die Heckenhöhe bestimmt sich nach
§§ 12, 22 NRG BW nach dem jeweiligen Grenzabstand der Pflanze und wurde hier
vom Landgericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht mit 1,80n angenommen.
Durch eine von den Beklagten vorgenommene Kürzung der Hecke nach dem
erstinstanzlichen Urteil auf 1,80m sei aber keine Erfüllung eingetreten, da der
Kürzungsanspruch der Kläger fortbestünde, da die Pflanzen fortlaufend weiter
wachsen würden.
Allerdings würde der Kürzungsanspruch
nur außerhalb der Vegetationsperiode (01.03. – 30.09.) bestehen, § 12 Abs. 3 s.
Halbs. NRG BW. Auch wenn nach § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 2. Halbs. BNatSchG sogen.
Schonschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen naturschutzrechtlich
zulässig seien, ergäbe sich daraus nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 3 s. Halbs. NRG BW keine Verpflichtung des Eigentümers. § 12 Abs.
3 2. Halbs. NTG BW statuiere eine zeitliche Ausnahme von der
Kürzungsverpflichtung und sei an die zeitliche Regelung des § 39 Abs. 5 S. 1
Nr. 2 BNatSchG angepasst, enthalte aber die Ausnahmevorschrift für
Schonschnitte gerade nicht.
Ein Anspruch auf einen vorsorglichen
Rückschnitt würde es nicht geben, mit dem sichergestellt würde, dass die Hecke
die zulässige Höhe während der Wachstumsperiode nicht überschreitet. Die
Verpflichtung zum laufenden Rückschnitt bei Überschreitung des Grenzwertes wurde
gerade für die Vegetationsperiode in § 12 NRG BW ausgesetzt. Auch das OLG
Frankfurt (Urteil vom 07.11.1996 - 15 U 173/05 -) habe bereits festgehalten,
dass der Eigentümer nicht verpflichtet sei dafür zu sorgen, dass niemals die
Höchstgrenze überschritten würde, sondern berechtigt sei das Ende der
Vegetationsperiode abzuwarten, um erst dann den Rückschnitt vorzunehmen. Soweit
in der Literatur teilweise eine andere Auffassung vertreten würde, sei dies
nicht überzeugend. Zum einen sei der vorsorgliche Rückschnitt für den
Eigentümer mit der besonderen Schwierigkeit der fehlenden Vorhersehbarkeit des
künftigen Pflanzenwuchses verbunden, zum anderen wäre ein entsprechender Titel nicht
vollstreckbar, da die Überschreitung in der Vegetationsperiode stattfinde und
in dieser auch im Wege der Vollstreckung der Rückschnitt ausgeschlossen sei.