Die Klägerin veräußerte eine
Immobilie, die bis November 2004 an ihren Vater vermietet war und danach bis
zum Verkauf am 97.09.2006 von ihr selbst genutzt wurde. Das Finanzamt vertrat
die Auffassung, die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 5 EStG käme nicht
in Betracht und hat den Veräußerungsgewinn der Steuer unterworfen. Das FG Köln hat
die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hob der BFH das Urteil auf und gab dem
Finanzamt vor, wie die Einkommensteuer zu berechnen sei.
Zur Begründung verwies der BFH
darauf, dass nach § 22 Nr. 2 EStG sonstige Einkünfte gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7
EStG auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften seien. Dazu würden nach
§ 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG auch Grundstücksveräußerungen zählen, bei denen der
Zeitraum zwischen Anschaffung und Überlassung nicht mehr als zehn Jahre betrage,
ausgenommen, sie würden zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung
ausschließlich zu eigenen Zwecken oder jedenfalls im Jahr der Veräußerung und
in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, §
23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.
Jeweils würde verlangt, dass die
Immobilie zum Wohnen geeignet sei und vom Steuerpflichtigen auch tatsächlich (jedenfalls
mit) bewohnt würde. Ausreichend sei, dass der Steuerpflichtige sie zeitweilig
bewohne, sofern sie ihm für die übrige Zeit als Wohnung zur Verfügung stünde. Nicht
verlangt würde, dass die Wohnung als Hauptwohnung genutzt würde oder sich dort
der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinde,
weshalb der Steuerpflichtige zur gleichen Zeit mehre Gebäude zu eignen
Wohnzwecken nutzen könne. Erfasst würden damit nicht zur Vermietung bestimmte
Ferienwohnungen oder Zweitwohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
genutzt würden. Nicht entscheidend sei, wie häufig und wie lange sich der
Steuerpflichtige dort aufhalte.
Der Zeitraum des § 23 Abs. 1 S. 1
Nr. 1 S. 3 EStG verlange eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im dargestellten
Sinn im Jahr der Veräußerung und den zwei Jahren zuvor. Weder im Jahr der
Veräußerung noch im zweiten Jahr der Veräußerung müsse eine Nutzung zu eigenen
Wohnzwecken während des gesamten Kalenderjahres vorgelegen haben. Es genüge ein
zusammenhängender Zeitraum, der sich über die drei Kalenderjahre erstrecke,
ohne sie (mi Ausnahme des mittleren Jahres) voll auszufüllen.
BFH, Urteil vom 27.06.2017 - IX R 37/16 -