Die Klägerin wurde von der KG mit
einer „Finanzierungsvereinbarung beauftragt, mit Kreditinstituten die
Finanzierung des Umbaus eines Objekts der KG zu verhandeln. Sie erstellte
daraufhin eine Ausschreibung und übersandte diese an die Beklagte. In der
Ausschreibung wies die Klägerin darauf hin, dass sie für den Fall des
Abschlusses eines Darlehensvertrages eine Provision in Höhe von 1% aus der Darlehenssumme
verlange. Bis Juli 2015 hatte die Beklagte – trotz Gesprächen – kein verbindliches
Angebot unterbreitet. Am 16.07.2015 kündigte die KG die „Finanzierungsvereinbarung“
mit der Begründung, dass eigene Bemühungen zu einem besseren Angebot geführt
hätten. Dieses Kündigungsschreiben überließ die Klägerin der KG. In der Folge,
am 18.11.2015, schloss die KG mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 62
Mio. Euro. Hieraus begehrte die Klägerin von der Beklagten die Provision mit €
620.000,00. Die Klage wurde abgewiesen. Das OLG München wies die dagegen gerichtete
Berufung zurück.
Zwischen der Klägerin und der KG habe ein
Dienstvertrag in Form der „Finanzierungsvereinbarung“ bestanden. Dies würde der
Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und der Beklagten nicht entgegen
stehen, da es nicht ungewöhnlich sei, dass ein Makler aufgrund des jeweiligen
Vertrages für beide Parteien einer beabsichtigten Vertragsbeziehung tätig
würde. Das Angebot der Klägerin zum Abschluss des Vertrages mit der Beklagten
läge in der Übersendung der Finanzierungsausschreibung, in der auch der
Vergütungsanspruch benannt wurde, welches konkludent von der Beklagten
angenommen worden sei (BGH, Urteil vom 20.03.1991 - IV ZR 93/90 -).
Nicht entscheidend sei, so das
OLG, ob die Klägerin wesentliche Maklerleistungen erbracht habe. Entscheidend
sei auch nicht, ob ein Dritter Maklerleistungen (und welche Maklerleistungen
ein Dritter) erbracht habe. Entscheidend käme es darauf an, ob die Leistungen
der Klägerin kausal für den Abschluss des Darlehensvertrages geworden seien.
Vorliegend sei der Kausalverlauf
unterbrochen worden.
Eine Unterbrechung des
Kausalverlaufs zwischen dem Nachweis des Maklers und dem schließlich zustande
gekommenen Vertrag läge vor, wenn der intendierte Vertrag zunächst scheitere
und dann (wie hier) doch zustande käme, jedoch der vom Makler nachgewiesene
Interessent (hier die KG) seine Vertragsabsicht zunächst aufgeben würde und sie
später neu fassen würde (BGH, Urteile vom 16.05.1990 - IV ZR 337/88 - und vom
20.03.1991 - IV ZR 93/90 -). Dies wäre nur dann nicht anzunehmen, wenn der
Maklerkunde (hier die KG) seine Vertragsabsicht nur vorrübergehend aufgegeben
habe, der nachgewiesene Interessent (hier die Beklagte) aber vertragsbereit
geblieben wäre (BGH, Urteil3 vom 25.02.199 - III ZR 191/98 -, 23.11.2006 - III ZR
52/06 - und 13.12.2007 - III ZR 163/07 -).
Es sei nicht entscheidend, ob die
KG ihre Vertragsabsicht tatsächlich aufgegeben habe oder dies nur vorgeschoben
hätte. Denn aufgrund der Kündigung, die die Klägerin der Beklagten überließ, mussten
sowohl die Klägerin wie auch die Beklagte davon ausgehen, dass sich die
Vertragsangelegenheit erledigt hätte. Für die Klägerin ergäbe sich dies aus dem
an sie gerichteten Schreiben der KG von selbst, für die Beklagte durch
Überlassung durch die Klägerin. Damit sei nicht entscheidend und auch nicht Beweis
darüber zu erheben, ob die KG tatsächlich, wie von ihr in der Kündigung
behauptet, ein anderes Finanzierungsangebot vorgelegen habe.
Auch aus dem Grundsatz, dass sich
der Schluss auf den Ursachenzusammenhang zwischen Maklerleistung und
Vertragsabschluss von selbst ergäbe, wenn der Makler die Gelegenheit zum Vertragsabschluss
nachgewiesen habe und in angemessener Zeit der Vertragsabschluss erfolge (BGH,
Urteil vom 25.02.1999 aaO.). Zwar könne der Zeitabstand noch ausreichend sein.
Daraus folge aber nur die Beweislast der Beklagten für die fehlende Kausalität.
Dieser Nachweis sei aber von der Beklagten durch Verweis auf das ihr von der
Klägerin überlassene Kündigungsschreiben der KG erbracht worden.
OLG München, Urteil vom 27.02.2019 - 7 U 1935/18 -