Die Antragstellerin drang mit
ihrem Antrag auf Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypothek gem. § 648
BGB nicht durch. Das Landgericht wies
den Anspruch mangels Verfügungsanspruchs zurück; die sofortige Beschwerde der
Antragstellerin zum OLG Köln blieb erfolglos.
Die Antragstellerin erhielt nach
einem entsprechenden Angebot von der Antragsgegnerin den Auftrag zum Abbruch
eines Wohn- und Geschäftshauses zum Pauschalpreis von brutto € 41.000,00. Nach
Rechnungsstellung zahlte die Antragsgegnerin auf den Rechnungsbetrag einen minimalen Teilbetrag und erklärte im
übrigen Aufrechnung mit einem an sie
abgetretenen angeblichen Schadensersatzanspruch eines Dritten.
Landgericht wie auch
Oberlandesgericht sahen einen (notwendigen) Verfügungsanspruch nicht als
gegeben an. Es würde sich hier nicht um einen Anspruch handeln, der die
Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 S. 1 BGB rechtfertigen
könne. Nur der Unternehmer eines Bauwerks oder eines Teils eines Bauwerks könne
für seine Forderungen aus Vertrag zur Sicherung eine Hypothek verlangen.
Bauwerkleistungen seien danach solche Arbeiten, die wie Errichtung, Veränderung
oder Ergänzung eines Bauwerks oder Teilen davon für den Bestand des Bauwerks
wesentlich seien und sich in ihm verkörpern würden. Dazu würden auch Vorbereitungsarbeiten
(wie das Ausschachten einer Baugrube) gehören. Der ausschließliche Auftrag, ein
bestehendes Gebäude abzureißen, sei aber keine entsprechende
Vorbereitungsarbeit, selbst dann, nicht, wenn später auf diesem Grundstück ein
Bauvorhaben durchgeführt werden soll. Denn der bloße Abriss würde sich zu weit
von anderen Vorbereitungsarbeiten, die ersichtlich direkt der Errichtung des
neuen Gebäudes zuzuordnen seien, entfernen.
OLG Köln, Beschluss vom 02.03.2017 - 19 W 11/17 -