Die Rechtsvorgängerin der
Beklagte mietete in großen Rahmen Wohnungen, um diese an ihre Arbeitnehmer weiterzuvermieten.
Dies war der Rechtsvorgängerin der Klägerin bekannt. U.a. wurde die
streitgegenständliche Wohnung von ihr angenietet und an die Beklagten zu 2. und
zu 3. weitervermietet. Der Beklagte zu
2. ist nach dem Sozialplan der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. berechtigt,
die Wohnung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Pensionär zu
benutzen.
Die Klägerin, die die Liegenschaft
erwarb, kündigte gegenüber der Beklagten zu 1. den Hauptmietvertrag und
forderte die Beklagten zur Räumung und Herausgabe auf. Die Klage wurde in allen
Instanzen abgewiesen und der Widerklage auf Feststellung eines Mietverhältnisses
zwischen den Beklagten zu 2. und 3. und der Klägerin stattgegeben.
Der BGH stützt sich hier auf §
565 Abs. 1 S. 1 BGB, demzufolge der Mieter nach dem Mietvertrag eine von ihm angemietete
Wohnung gewerblich einem Dritten zu Wohnzwecken weitervermieten solle. Die
Bestimmung sähe vor, dass mit Beendigung des Hauptmietverhältnisses der
Vermieter in dem zwischen dem Mieter und dem Dritten (Untermieter)
abgeschlossenen Mietvertrag eintreten. Diese
gewerbliche Weitervermietung sei vorliegend gewahrt. Zwar habe vorliegend die
Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 1. die Wohnungen nicht mit der an sich für
die Gewerblichkeit notwendigen Gewinnerzielungsabsicht an ihre Arbeitnehmer
weitervermietet. Ausreichend sei aber, wenn die Weitervermietung jedenfalls
auch eigenen wirtschaftlichen Interessen diese. Dies sei bei der Weitervermietung
an die eigenen Arbeitnehmer der Fall, da damit die Arbeitnehmer an das
Unternehmen gebunden würden und dem Unternehmen gegenüber anderen, keine Werkswohnung
zur Verfügung stellenden Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil hätten. Damit
handele die Gesellschaft nicht gemeinnützig, karitativ oder zu ähnlichen
sozialen Zwecken, die der Gewerblichkeit entgegen stehen würden.
BGH, Urteil vom 17.01.2018 - VIII ZR 241/16 -